Bestätigte Übersetzung (Deutschland)

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Bestätigte Übersetzung (umgangssprachlich beglaubigte Übersetzung) ist die Bezeichnung für eine schriftliche Übersetzung, deren Richtigkeit und Vollständigkeit von einem Urkundenübersetzer mit seiner Unterschrift und einem beigedrückten Stempel bzw. Siegel bestätigt wird. Es handelt sich dabei um Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten, die meist zur Einreichung bei Behörden, Gerichten oder Bildungseinrichtungen bestimmt sind.[1]

Die eigenhändige Unterschrift des Urkundenübersetzers kann rein rechtlich auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden, so sieht etwa das bayrische Dolmetschergesetz dies explizit als Alternative zur traditionellen Unterschrift vor.[2] Allerdings sind noch nicht alle Behörden technisch entsprechend ausgerüstet. Seit Dezember 2008 sind gemäß § 142 Abs. 3 ZPO alle Bestätigungsvermerke in allen Bundesländern gültig; demzufolge müssen die Behörden bestätigte Übersetzungen von allen Urkundenübersetzern bundesweit anerkennen.[3]

Ein maßgebliches Indiz für die Befugnis eines Übersetzers, bestätigte Übersetzungen anzufertigen, die von allen deutschen Behörden anerkannt werden, ist der Eintrag in der offiziellen bundesweiten Datenbank der beeidigten Übersetzer und Dolmetscher. Die öffentliche Eintragung ist jedoch nicht verpflichtend, so dass ein ordnungsgemäß beeidigter/ermächtigter Übersetzer dort nicht zwangsläufig geführt wird.

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Einzelnachweise

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  1. Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 9. Juli 2021 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/bdue.de Internetseite des Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ)
  2. Clanget, Oliver: Papierlos beglaubigen (3). Die qualifizierte elektronische Signatur. (PDF; 1,6 MB) In: MDÜ - Fachzeitschrift für Dolmetscher und Übersetzer (Memento des Originals vom 9. Juli 2021 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/bdue.de, 06/2011. Abgerufen am 29. Januar 2018.
  3. https://bb.bdue.de/fileadmin/files/PDF/Gut_zu_wissen/beeid_MerkblattBerlin-Brandenburg.pdf Merkblatt des Ministeriums der Justiz, Land Brandenburg und der Senatsverwaltung für Justiz, Land Berlin
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