Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV), Langtitel: Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase, ist eine deutsche bundesrechtliche Verordnung zur Verminderung der Emission fluorierter Kältemittel aus Kälteanlagen.

Basisdaten
Titel: Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase
Kurztitel: Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Abkürzung: ChemKlimaschutzV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: §§ 14, 17 ChemG,
§§ 24, 57 KrW-/AbfG
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 8053-6-33
Erlassen am: 2. Juli 2008
(BGBl. I S. 1139)
Inkrafttreten am: 1. August 2008
Letzte Änderung durch: Art. 299 VO vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328, 1363)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Juni 2020
(Art. 361 VO vom 19. Juni 2020)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Sie regelt Maßnahmen zur Kontrolle der Dichtheit an Kälteanlagen sowie beispielsweise bei der Wartung und Stilllegung einer Kälteanlage die Rückgewinnung des Kältemittels und dessen Rücknahme durch den Hersteller. Zudem trifft die Verordnung Regelungen für die Qualifizierung des Wartungspersonals. Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung verweist in diesem Bereich auf die ergänzenden Regelungen der Chemikalien-Ozonschichtverordnung.

Zur rechtlichen Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase wurde die Chemikalien-Klimaschutzverordnung überarbeitet und die Chemikalien-Sanktionsverordnung ergänzt. Unternehmen, die ihre Quote für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen überschritten haben, wird die Quote um das Doppelte der Überschreitung gekürzt.[1]

Bearbeiten
  • Text der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
  • Zertifizierung von Personen, Betrieben und Ausbildungsstätten gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung (Behördliche Anerkennungen). Bayerisches Landesamt für Umwelt, ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 11. Februar 2016.@1@2Vorlage:Toter Link/www.lfu.bayern.de (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)

Einzelnachweise

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  1. Art. 25 der Verordnung
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