Diätverordnung

deutsche Rechtsvorschrift

Die Verordnung über diätetische Lebensmittel, kurz Diätverordnung (DiätV), ist eine deutsche Rechtsvorschrift. Sie definiert diätetische Lebensmittel als Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, also unter anderem für Personen mit bestimmten Stoffwechselstörungen sowie für Säuglinge und Kleinkinder.

Basisdaten
Titel: Verordnung über
diätetische Lebensmittel
Kurztitel: Diätverordnung
Abkürzung: DiätV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Lebensmittelrecht
Fundstellennachweis: 2125-4-41
Ursprüngliche Fassung vom: 20. Juni 1963
(BGBl. I S. 415)
Inkrafttreten am: 28. Juni 1963
Neubekanntmachung vom: 28. April 2005
(BGBl. I S. 1161)
Letzte Änderung durch: Art. 2 VO vom 2. Juni 2021
(BGBl. I S. 1362, 1365)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
9. Juni 2021
(Art. 8 VO vom 2. Juni 2021)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung enthält unter anderem Vorschriften für Zusatzstoffe.

Sie wurde ursprünglich am 20. Juni 1963 verabschiedet und 2005 neu bekanntgemacht (BGBl. I S. 1161). Mit Ablauf des 28.4.2023 wurde die DiätV durch Art. 6 Satz 2 VO v. 26.4.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115) aufgehoben. Ab dem 29.4.2023 gilt in diesem Bereich nur noch die europäische Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (VO (EU) Nr. 609/2013). Eine Ausnahme stellen die Übergangsvorschriften des § 11 DiätV i.V.m. § 11 der LMBVV für Getreidebeikost und andere Beikost dar.

Verbot von Diabetiker-Lebensmitteln

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Am 24. September 2010 beschloss der Bundesrat auf Vorschlag des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) sowie des Gesundheitsausschusses (G) und entsprechend der Empfehlungen der Fachgesellschaften (z. B. der DGE)[1] und des BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung), die spezifischen Anforderungen an Diabetiker-Lebensmittel [zu] streichen und die Diätverordnung den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an[zu]passen.[2][3] Damit musste, mit einer Übergangsfrist bis 2012, die Produktion von Lebensmitteln mit dem Hinweis 'Für Diabetiker geeignet' für den deutschen Markt eingestellt werden.[4] Da es sich bei Diabetes mellitus nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht um eine reine „Zuckerkrankheit“ handelt, sondern auch der Eiweiß- und Fettstoffwechsel betroffen ist, kann für Zuckeraustauschstoffe kein Nutzen nachgewiesen werden. Somit gelten für Diabetes-Kranke die gleichen Ernährungsempfehlungen wie für die Allgemeinbevölkerung.[5] Hinweise auf Diät-Lebensmitteln, dass diese für Diabetiker sorglos zu genießen wären, seien demnach irreführend.

Gleichzeitig wurde die in diesem Gesetz definierte Broteinheit abgeschafft.

Einzelnachweise

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  1. Vorschriften für Diabetiker-Lebensmittel aufgehoben (Memento des Originals vom 29. Mai 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.dge.de
  2. Drucksache 475/10 von August 2010, auf umwelt-online, aufgerufen am 17. November 2020
  3. Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung (PDF; 621 kB), bundesrat.de, aufgerufen am 17. November 2020
  4. Änderung der Diätverordnung - Diabetiker-Lebensmittel sollen verschwinden (Memento vom 13. Oktober 2011 im Internet Archive), rp-online.de, 23. September 2010
  5. Diätverordnung Schluss mit Diabetiker-Pralinen & Co. (Memento vom 18. Juni 2011 im Internet Archive), br-online.de, 29. September 2010
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