Diskussion:Berechtigtes Interesse
Bitte überarbeiten
BearbeitenDas ist ein Sammelsurium verschiedenster Verwendungen dieses Begriffs ohne Erklärung warum gerade diese Kontexte ausgewählt wurden. Der Text ist essayistisch und für eine Enzyklopädie streckenweise schlicht unbrauchbar und natürlich ist der Artikel mal wieder ohne äußere Erklärung nur auf deutsches Recht beschränkt. Österreichisches und Schweizer Recht kommen nicht vor, Belgien und Liechtenstein auch nicht. Grüße --h-stt !? 17:39, 27. Apr. 2016 (CEST)
§ 23 KunstUrhG
BearbeitenEs fehlt noch
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie § 23
https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html
Zitat: "(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."