Diskussion:Berechtigtes Interesse

Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von H-stt in Abschnitt Bitte überarbeiten

Bitte überarbeiten

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Das ist ein Sammelsurium verschiedenster Verwendungen dieses Begriffs ohne Erklärung warum gerade diese Kontexte ausgewählt wurden. Der Text ist essayistisch und für eine Enzyklopädie streckenweise schlicht unbrauchbar und natürlich ist der Artikel mal wieder ohne äußere Erklärung nur auf deutsches Recht beschränkt. Österreichisches und Schweizer Recht kommen nicht vor, Belgien und Liechtenstein auch nicht. Grüße --h-stt !? 17:39, 27. Apr. 2016 (CEST)Beantworten

§ 23 KunstUrhG

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Es fehlt noch

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie § 23
https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html

Zitat: "(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."

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