Diskussion:Karl-Friedrich Beringer

Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von Destructivus in Abschnitt Neutralität

Die Affäre Beringer muss hier noch rein - insbesondere durch das neue Beweismaterial ist der Vorwurf der Kindesmisshandlung von grösster Brisanz.

Hallo anonyme IP, eine Diskussion ist dazu da verschiedene Meinungen zum Inhalt eines Artikels abzuwägen. Also lösche bitte nicht einfach diesen Kommentar von 85.74.49.225, sondern sag was du denkst. Dasselbe gilt für die Weblinks. Die Vorwürfe und Berichte gehören hier rein. Gruß Ernst --85.74.5.210 07:16, 17. Jan 2006 (CET)


Hallo anonyme IP. Was soll der kindische Quatsch? Soll ich erst eine Veränderungssperre bei einem Admin beantragen? Ernst --85.74.5.210 19:22, 17. Jan 2006 (CET)


Nach Vandalismus Version vom 17.Januar wiederhergestellt.


Nach Rufmord Version vom 01.Feb. wiederhergestellt.

Wir können das Spiel gerne ewig so weiterspielen. Da ich solch einen Rufmord in einer Einrichtung wie Wikipedia nicht dulden kann, habe ich bereits den Systemadministrator informiert. Artikel Dis erstellt 84.58.11.114 um 00:50, 2. Feb 2006 84.58.11.114, nachgetragen von Ernst --89.54.34.102 06:58, 2. Feb 2006 (CET)


Hallo Anonyme IP, wenn du Argumente hast, dann bitte in die Diskussion. Außerdem geht es hier nicht um "Rufmord". Der Artikel beschreibt mit NPOV die aktelle Diskussion und Berichterstattung in den Medien. Und das gehört sehr wohl in die Enzyklopädie. Mir war der Herr Beringer vor dieser Berichterstattung jedenfalls nicht bekannt. Ernst --89.54.34.102 06:56, 2. Feb 2006 (CET)


Dann haben Sie auch nicht gerade die Kompetenz, hier abzulassen, was Rufmord ist und was nicht!!! Ich habe dagegen fast ein Jahrzehnt unter ihm gesungen, und werde solch eine Pseudoberichterstattung hier nicht dulden! Schaffen Sie sich Ihr eigenes Forum und verlinken es oder begeben SIe ich mal nach Windsbach, bevor Sie hier solch einen selektiv wertenden Informationsmüll betreiben. Falls Sie weiterhin Ihre "Informationen" reinstellen, werde ich diese Seite auch an die mit diesem Fall betreuten Rechtsabteilungen weiterleiten. PS: Und lassen Sie bitte die Finger von dem Link zur Ehemaligenseite (wenn Sie schon gar nichts mit dem Knabenchor zu tun haben) erstellt von 84.58.9.236 am 02.02.06 11:22, nachgetragen von Ernst


Hallo Anonymer Eiferer, soll das jetzt eine Drohung sein? Ich verleumde nicht und habe kein persönliches Interesse daran, außer dass ich durch Zufall darauf aufmerksam geworden bin, das Beringeranhänger hier "Schönfärbung veranstalten. Und das will ich jetzt auch nicht durchgehen lassen. Die von ihnen inkriminierten Sätze fassen neutral die Diskussion und Geschehnisse zusammen. Da waren in der Presse und bei diversen Beringer-Gegnern ganz andere Sachen zu lesen, die in der Form sicher auch nicht in die Enzyklopädie gehören. Die Diskussion um Beringer aber sehr wohl. Falls Sie dazu Ergänzungen und weitere Fakten haben, dürfen Sie die gerne hinzufügen. Aber löschen geht nicht. Gruß Ernst --89.54.43.214 14:08, 2. Feb 2006 (CET)

P.S. der Link mit den Ehemaligen gehört auf die Seite des Chores und wohl weniger zum Chorleiter, ich werde ihn gerne dort einfügen. --89.54.43.214 14:08, 2. Feb 2006 (CET)


Wohin der Link ehemaliger Mitglieder seines Chores hingehört, haben Sie zunächst einmal am wenigsten zu entscheiden!

Zitat aus der RICHTLINIEN VON WIKIPEDIA: "Neutralität: Der neutrale Standpunkt versucht, Ideen und Fakten in einer Weise zu präsentieren, dass sowohl Gegner als auch Befürworter einer solchen Idee deren Beschreibung akzeptieren können."

Neutralität bedeutet in rechtlichen Belangen, die von Gerichten gefällten Urteile zu akzeptieren, und sich nicht an einer Sensationswut der Presse zu beteiligen -auch wenn es vielleicht bequem und sehr leicht ist, auf einen Beschuldigten einzutreten. Das Veröffentlichen von populistischer Stimmungsmache und das Verlinken selektiver Artikel gehört sicher nicht zur Neutralität. (So finden Sie im Gegensatz dazu auf der Presseseite von www.pro-beringer.de alle Facetten)

Ich habe jetzt eine Veränderungssperre beantragt. Sie sollten derweil mal ein bißchen darüber nachdenken, was Neutraler Standpunkt bedeutet. ich vermute, dass Sie selbst viel zu sehr emotional involviert sind, um hier objektiv urteilen zu können. Ernst --89.54.16.28 21:11, 2. Feb 2006 (CET) Diskussion über den Sperrantrag findet hier statt: [[1]] Ernst --89.54.16.28 21:27, 2. Feb 2006 (CET)

Hallo, der Link zur SZ ist nicht mehr aktuell. Ach ja, es wäre nett wenn ich ein Bild von KFB aus meiner Zeit in Windsbach hochladen könnte, Gruß Marco

Vollständigkeit

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Vollständiges Zitat der Einstellungsverfügung vom 11.05.2005, Staatsanwaltschaft Ansbach, der damalige Gruppenleiter Hubel, jetzt Oberstaatsanwalt in Nürnberg, unterschrieb das Schriftstück. 1022 Js 1194/05 Einstellungsverfügung Das Ermittlungsverfahren wird gem. § 170 II StPO eingestellt.

Begründung: Die Anzeigeerstatterin legte dem beschuldigten Chorleiter folgendes zur Last: ER habe die jugendlichen Sänger des Knabenchores psychisch und physisch misshandelt. Es habe körperliche Übergriffe auf Chormitglieder gegeben, diese seien auch gewürgt worden. Die Tatvorwürfe der Anzeigeertatterin waren teils pauschal geschildert, zum Teil seien sie nur Beispiele für eine ganze Serie von körperlichen Übergriffen. Eine ganze Anzahl Choristen war als Zeugen für derartige Vorfälle benannt.

Die Ermittlungen, bei denen unter anderem die aktiven Sänger des Chors vernommen wurden, haben folgendes erbracht: Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) kann ausgeschlossen werden. Weder hat der Chorleiter die Choristen gequält, nämlich länger andauernde oder sich wiederholende Schmerzen oder Leiden verursachtn noch gefühllos, fremde Leiden missachtend gehandelt. Für ein derartiges Verhalten haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Soweit beleidigende Äußerungen im Raum stehen, sind keine Strafanträge gestellt worden. Mehrere der von der Anzeigeerstatterin als Körperverletzung angezeigten Vorfälle ließen sich konkretisieren. Sie standen sämtlich im Zusammenhang mit der Verbesserung von Körperhaltung, Stimmbildung und Atemtechnik, insbesondere mit der Atemstütze des Bauchraums und dem Hals-Rachen-Bereich. In sieben Fällen hat sich bereits durch die Vernehmung der betroffenen Choristen eindeutig ergeben, dass Ihr körperliches Wohlbefinden nur unerheblich oder überhaupt nicht beeinträchtigt wurde. Körperverletzung liegt somit nicht vor (...., ...., ...., ...., ...., ...., ....). Bei den vier Vorfällen zwischen 1995 und März 1998 sind Ermittlungen zum objektiven Tatbestand aus rechtlichen Gründen unzulässig, da jedenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten ist (...., .... 1996/97, ...., ....). In den verbleibenden fünf Fällen kam es zu vorübergehenden somatischen Beschwerden: .... erhielt im Früsommer 2004 einen festen Griff in die Körperseiten und wurde geschütelt - er verspürte schon Schmerzen, war aber mehr erschrocken; bei .... kam es im Jahr 2001 durch einen Griff am Hals zu einem stärkeren Druckschmerz; .... wurde vermutlich im Juli 2004 fest an den Ohren gepackt und gezogen, so dass er ziemliche Schmerzen verspürte; .... wurde an der Schulter geschubst - Schmerzen; den Sänger .... streifte der Chorleiter im Jahr 2002 mit Papier im Gesicht, so dass das Auge tränte. Körperverletzung im Amt, deren Verfolgung nicht von einem Strafantrag abhängt, ist hier schon aus rechtlichen Gründen nicht gegeben. Der Chorleiter ist auf Grund seines Dienstvertrags, seiner Berufsbezeichnung sowie seiner Einbindung in das kirchliche Leen und den kirchlichen Auftrag als kirchlicher Amtsträger einzustufen; kirchliche Amtsträger fallen nicht unter den Amtsträgerbegriff der §§ 11 I Nr.2, 340 StGB (Tröndle/Fischer StGB § 11 Rn. 12). Zur Intensität der Vorgänge ist umfangreich Beweis erhoben worden. Sie braucht aber nicht abschließend geklärt zu werden, da Strafantrag in keinem der Fälle gestellt wurde und ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung auch unter Berücksichtigung der Schilderungen der Betroffenen nicht besteht. Den Sorgeberechtigten waren die Geschehnisse bekannt, ohne dass sie die Untersuchung durch die Ermittlungsbehörden verlangten. Ein besonderes öffentliches Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Das Tun des Chorleiters war ausnahmslos darauf gerichtet, die sängerische Leistung der Chorknaben zu fördern. Weder ist eine rohe Gesinnung erkennbar noch wurde das Wohlbefinden der Jungen stark oder über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt. Ob der Beschuldigte den Willen zur Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens hatte, ist zumindest zweifelhaft. Schließlich ist die Trägereinrichtung des Chors aus eigener Kraft imstande, die Probenpraxis, soweit erforderlich, wirksam anzupassen. Die Ermittlungen haben die schweren Tatvorwürfe der Anzeigeerstatterin nicht bestätigt, das Ermittlungsverfahren ist mit der Einstellung abzuschließen.Ende des Zitates.


Die Staatsanwaltschaft Ansbach wie auch der Generalstaatsanwalt in Nürnberg als übergeordnete Instanz kamen im Frühjahr 2005 zu demselben Ergebnis wie vorher die kirchliche Untersuchungskommission. Das bestätigt, dass von Seiten des Trägers und der Kirche mit der nötigen Sorgfalt gearbeitet wurde. Es sollte die Gegner Beringers auch dazu veranlassen, Chor und Chorleiter wieder in Ruhe arbeiten zu lassen. Oder wollen sich hier Einzelpersonen auf Dauer über rechtsstaatliche Verfahren hinwegsetzen und durch öffentliches Mobbing einen Menschen demontieren?
dieser Absatz wurde von irgendjemanden dazwischengesetzt, es gehört nicht zum Text ober und unterhalb

mfg. Lotosblume

setz es bitte unten oder oben hin, hier ist es auf jeden fall so nicht richtig. danke (ich bin net so firm mit sowas)

ausgelassen wurde Seite 1. Seite 2: Zitat: Prof. Dr. Bernhard Hardtung, Universität Rostock Rechtsgutachten zur Einstellungsverfügung im Ermittlungsverfahren Az 1022 Js 1194/05

A. Gegenstand des Rechtsgutachtens Gegenstand des Rechtsgutachtensist die Verfügung der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten H. Beringer (Az 1022 Js 1194/05) gemäß´§ 170 Abs. 2 S. 1 StPO mangels hinreichenden Tatverdachtes einzustellen (Aktenblatt 1493 f.). Meine Stellungnahme erstreckt sich auf ausgewählte Fragen der materiell-rechtlichen Strafbarkeit, der Strafverfolgungsvoraussetzungen und des Strafprozessrechts. B. Grundlage des Gutachtens Grundlage meines Gutachtens sind die Geschehnisse, wie sie im Bericht der Kriminalpolizeiinspektion Ansbach (Bl. 1448 ff.) als Ergebnis der Ermittlungen dargelegt worden sind. Ergänzend habe ich die zusätzlichen Feststellungen in der Einstellungsverfügung berücksichtigt. Die Ermittlungsergebnisse habe ich 'nichtdaraufhin überprüft,ob sie den Akteninhalt richtig und vollständig wiedergegeben,insbesondere die Zeugenaussagen zutreffend und erschöpfend würdigen. C. Begutachtung: Genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage Die Staatsanwaltschaft erhebt die öffentlichen Klage, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass dazu bieten; anderenfalls stellt sie das Verfahren ein ((§ 170 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StPO). Genügender Anlass zur Klageerhebung besteht, wenn erstens der Angeschuldigte nach dem Ergebnis der Ermittlungen einer Straftat hinreichend verdächtig (vgl. § 203 StPO) erscheint (dazu unten I, Rn 5 ff.), zweitens keine Verfahrenshindernisse bestehen (unten II, Rn 52 ff.) und drittens das Verfahren nicht mit den Möglichkeiten der §§ ff. StPO eingestellt wird (unten III, Rn 105). I Hinreichender Tatverdacht Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass in einer Hauptverhandlung ein strafbares Verhalten des Beschuldigten bewiesen und er deswegen verurteilt werden wird; dabei handelt es sich um eine vorläufige Tatbewertung, die sich auf Grund der Hauptverhandlung als unzulänglich oder falsch erweisen kann. s.1 Im Folgenden werden zunächst die in Betracht kommenden Straftatbestände mit ihren Voraussetzungen dargestellt (unter 1, Rn 7 ff.). Danach werden die im Ermittlungsbericht und im Einstellungsbescheid nach betroffenen Personen zusammengefassten Geschehnisse im Hinblick auf ihre ihre strafrechliche Bedeutung und ihre Beweisbarkeit behandelt (unter b, Rn 21 ff.), wobei die Beurteilung der Beweisbarkeit nach Aktenlage unsicher ist, weil keine Einlassung des Beschuldigten vorliegt.

In Betracht kommende Straftatbestände a) Vorsätzliche (einfache) Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB Eine Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB begeht, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, und zwar vorsätzlich (§ 15 StGB). aa)Eine körperliche Misshandlung ist nach allg. Anisicht eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt. Die Erheblichkeitsschwelle s.2 ist nicht erst bei der Verursachung von Schmerzen überschritten, sondern schon dann, wenn der Eingriff in die körperliche Integrität vom Opfer als hinreichend unangenehm empfunden wird, z.B. bei Herbeiführung einer schweren körperlichen Erregung. s. 3 bb)Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes

b) Fahrlässige Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB Eine fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB begeht, wer die Körperverletzung einer anderen Person (also eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB, oben Rn 7 ff.) durch Fahrlässigkeit verursacht, also durch eine Missachtung der im Umgang mit anderen Menschen erforderlichen Sorgfalt. c) Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB Voraussetzung ist, dass der Täter ein Amtsträger ist. Amtsträger ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr.2 StGB, wer "nach deutschem Recht a) Beamter oder Richter ist, b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder c) sonst dazu bestellt ist, ... Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen". Auch wenn Kirchen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (Art. 140 GG i.Vm. Art. 137 Abs. 5 WRV), nehmen sie doch kirchliche Aufgaben wahr, die gemäß Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV klar von den staatlichen Aufgaben getrennt sind. Deshalb sind Kirchenbeamte weder "Beamte" iSd. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, noch stehen sie in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen "Amtsverhältnis". s.5 Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nehmen sie nur dann wahr, wenn sie z.B. anstaatlichen Schulen Religionsunterricht erteilen. s.6


1 BGH 23, 304 (306) 2 S.nur BGHSt. 14, 269 (271). 3 BGHSt 25, 277 f. 4 S.nur BGHSt 36, 1 (6). 5. Allg. Ansicht,s. nur BGHSt 37, 191 (192 ff.). 6 MüKo-Radtke, 2003, § 11 Rn 44.

Seite 3: d) Misshandlung Schutzbefohlener gemäß § 225 Abs. 1 StGB Eine Misshandlung Schutzbefohlener liegt vor, wenn der Täter die ihm schutzbefohlene Person quält, roh misshandelt oder sie durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zusorgen, an der Gesundheit schädigt. Auch hier ist vorsätzliches Handeln Strafbarkeitsvoraussetzung (§ 15 StGB).

aa) Eine schutzbefohlene Person ist gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 3 StGB (unter anderem) eine Person unter achtzehn Jahren,die von dem Fürsorgepflichtigen der Gewalt des Täters überlassen worden ist. Eine solche Überlassung liegt beispielsweise bereits vor, wenn der Täter das Opfer nur zur nachmittäglichen Beaufsichtigung bei sich hat ("Babysitting"). s. 7

bb) Quälen ist das Zufügen länger anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden. s. 8 Das Mindeste, was die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, dafür hat genügen lassen, war das Versetzen eines 6-jährigen Mädchens in eine zwei Minuten währende Todesangst, wobei die erheblichen psychischen Leiden außer Frage stehen, die hinreichend lange Dauer aber fraglich ist. s. 9 cc) Mit "Misshandlung" ist nach allg. Ansicht jedenfalls die "körperliche Misshandlung" iSd. § 223 StGB gemeint,also eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt (oben Rn 8). Umstritten ist, ob auch eine Beeinträchtigung des seelischen Wohlfefindens oder der seelischen Unversehrtheit als Misshandlung im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB anzusehen ist. s. 10 Die Misshandlung muss zudem "roh" sein. Das ist sie, wenn sie erheblich ist und der Täter dem Opfer gegenüber gefühllos ist. s. 11 Für den Nachweis von Gefühllosigkeit kann nicht schon genügen, dass der Täter die Misshandlung überhaupt vornimmt; sonst wäre bei jeder Körperverletzung zwangsläufig die Gefühllosigkeit mitzubejahen, das ist nicht der Standpunkt des Gesetzes. Es bedarf also zusätzlicher Anhaltspunkte für die Gefühllosigkeit, wobei große Erregung noch nicht für Gefühllosigkeit spricht. s. 12

dd) Bei der Vernachlässigkung der Sorgepflicht ist umstritten, ob dies nur durch ein Nichtkümmern geschehen kann oder auch durch ein Handeln,etwa durch grundlose Schläge. s. 13

Jedenfalls aber muss die Sorgepflicht "böswillig" vernachlässigt werden. Böswilligkeit ist mehr als nur die Abwesenheit des "guten Willens", das heißt eines verständlichen Motivs für die Sorgepflichtsvernachlässigung; deshalb genügen nicht "neutrale" Motive wie z.B. Gleichgültigkeit, erzieherische Schwäche oder Überforderung; die Strafgerichte verlangen vielmehr ein "besonders verwerfliches" Motiv wie z.B. Bosheit, Hass, Geiz oder Eifersucht. s. 14


7 BGHR § 20 "seelische Abartigkeit" 1. 8 Allg. Ansicht, s. nur BGHSt 41, 113 (115). BGH, NJW 1954, 1942. Zustimmend LK-Kirsch (Fn9), § 225 Rn 13; NK-Paeffgen, Stand: 2000, " 225 Rn 16 iVm. Rn 13 f.; SKStGB-Horn/Wolters, STand: 2003, § 225 Rn 2 und 16. Eine Minderheitsansicht bejaht das; s. Z. B. Lackner/Kühl (Fn), § 225 Rn 5; MüKo-Hardtung (Fn 6), § 225 Rn 17. 11 Allg. Ansicht, s. nur BGHSt 25, 277 (278). 12 BGHSt 3, 105 (109). 13 Für die Möglichkeit einer Vernachlässigung der Sorgepflicht durch Handeln MüKo-Hardtung (Fn

  6), S. nur BGH, NStZ 1991, 234.

Seite 4: e) Beleidigung gemäß § 185 StGB Eine Beleidigung gemäß § 185 StGB begeht, wer mit Worten oder anderem Verhalten kundtut, dass er eine andere Person missachtet oder nicht achtet. s. 15 Die Verwendung von ehrmissachtenden Werturteilen (also: Schimpfworten) ist eine typische Beleidigung, wenn nicht ausnahmsweise die Worte für die Zuhörer erkennbar nur im Scherz verwendet worden sind, wie es etwa im Jargon Jugendlicher häufig geschieht. Die Beleidigung kann sich gegen eine einzelne Person richten, aber auch gegen eine Gruppe von Personen, wenn erkennbar ist, dass der Täter jeden Einzelnen der Gruppe meint (sog. Kollektivbeleidigung) s. 16 vorläufiges Ende des Zitates.

Rotarier

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Bitte anhand von externen Quellen belegen, dass

  • beide genannten Personen Rotarier sind,
  • dies für das Verständnis der Person Beringers wichtig ist,
  • dies für die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes von Belang ist.

Vorher wird das nicht eingefügt, da das stark nach Verschwörungstheorie klingt. --jergen ? 10:38, 16. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Einstellungsverfügung?

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Wenn man die Einstellungsverfügung genau durchliest, kommt man zu dem Ergebnis das alleine die Einstellungsverfügung für eine neue Anklage reichen würde.Der Angeklagte fungierte doch quasi auch als Staatsangestellter, er vergab ja auch Musiknoten. Vielleicht findet sich doch noch jemand der sich dieser interressanten Rechtslage mal animmt Der Gerechtigkeit und Genugtuung der psychisch und physisch mißhandelten Kinder würde es gut tun.


Nach Staatsrecht wurde entschieden, dass die Kinder nicht misshandelt wurden. Wer anderes schreibt, begeht Rufmord. Die Anklage würde zu nichts führen, selbst wenn Beringer nicht im Dienste der Kirche wäre, da kannst du jeden Juristen fragen. Gruß, Unisono01 85.181.113.186 01:00, 14. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

diesen "Ruf" kann man nicht mehr morden...

die gänsefüßchen waren in der ersten version drin

Was soll der Unsinn mit einem "gerichtlichen Gutachten"? Es wurde nie ein offizielles Gutachten über die Einstellungsverfügung angefordert oder erstellt. Gerichtlich schon gar nicht, da es ja zu keinem Prozess kam. Das Gutachten von Prof. Hartung wurde PRIVAT in Auftrag gegeben und PRIVAT finanziert. Da mag sich jetzt jeder seinen eigenen Reim darauf machen.

Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung des ganzen Kritikabsatzes. (Übrigens auf der Diskussionsseite bitte Wikipedia:Signieren.) - Gruß --Logo 11:09, 11. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Ich hatte zunächst auch nicht gelöscht, sondern - am 8.8. - korrigiert. Leider wurden die Korrekturen (und mittlerweile ja auch die verschiedenen Versionen) rückgängig gemacht und wieder durch nachweislich falsche Einträge ersetzt. Wer solche Falschinformationen verbreitet - deren Ziel ja die Diskreditierung einer Person ist! - oder die Verbreitung zulässt, wandelt übrigens auch juristisch auf einem sehr schmalen Grat. Th. Miederer, Direktor Studienheim (windsbach)

Auf was für einen Grat wandeln evangelische Pfarrer, die sich anonym im internet tummeln und artikel löschen?

--Lotosblume 21:31, 18. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Autokratie

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Auch wenn Manche Beringer für autokratisch halten, so ist das nicht sein Erziehungsstil. Autokratie ist eine Staatsform, kein Erziehungsstil, zudem wurde das Wort nicht in den Quellen erwähnt. Leider hab ich mein Passwort vergessen, sonst würd ich mich anmelden und diesen Satz selbst streichen. Gruß Unisono01 85.181.113.186 01:00, 14. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

 Der Begriff autokratisch ist schon richtig gewählt 

wenn man es auf eine Person bezieht und nicht auf eine Staatsform (siehe Begriffserklärung)

Neutralität

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1.Der link mit "pro beringer" ist wie der name schon sagt pro und nicht neutral und gehört nicht zum artikel. 2."Literatur" ist auch nur eine einseitige das heißt pro beringer und dient nur der diffamierung der beringergegner. 3.Die musikwerke sind werbung und gehören auch nicht hierher, wenn jemand musikwerke will dann kann er bereits auf den link mit windsbacher knabenchor gehen und sich dort alle anschauen 4.wenn man was schon pro oder contra reinstellen will dann bitte hier auf der diskussionsseite.--Destructivus 15:06, 20. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

In den Artikel gehört pro und kontra hinein. Wenn man die Stimmen für Beringer unterdrückt, dann mangelt es an Neutralität; denn dann geht es um Meinungsmache. --84.57.91.140 22:25, 2. Nov. 2007 (CET)Beantworten


lieber 84.57.91.140, ich bin nach wie vor der meinung daß es erst auf die diskussionsseite gehört und wenn ein neutraler konsens gefunden wird dann hineigesetzt gehört. alles was sonst da herumgedoktort wird ist stimmungsmache ob pro oder kontra. deshalb mein vorschlag nach wie vor : erst miteinander reden und dann das was wirklich neutral ist hineinsetzen. manche admins sind nur noch damit beschäftigt kleinkriege zwischen pro und kontraleuten zu berichtigen und ich denke das ist nicht im sinne von wikipedia oder auch von vertaner mannzeit. mfg--Destructivus 15:24, 3. Nov. 2007 (CET)Beantworten

s* Pro-Beringer. Sammlung persönlicher Stellungnahmen zu Karl-Friedrich Beringer

  • Kritiker des Windsbacher Knabenchores unterliegt vor dem Landgericht Ansbach. Richter: Zwölfjähriger wurde bedrängt. In: Fränkische Landeszeitflz-2.html online]

ung, 31. Januar 2006 - [http://www.monte-soprano.de/archiv-beringer/presse/060131-

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Note 1