Diskussion:R v Brown

Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von 87.155.59.91 in Abschnitt Spanner-Fall (BGH NJW 1979 2053)
ursprüngliche Übername mit anschließender Erweiterung aus http://www.smikipedia.org/Spanner_Case und http://en.wikipedia.org/wiki/Spanner_case
relevant u.a. für BDSM, EU und Rechtsgeschichte.--Nemissimo 18:21, 27. Apr 2006 (CEST)

Kategorie

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Wieso Kategorie:Geschichte?
Wenn jemand was zu dem Thema sucht, dann sicher nicht unter Geschichte. Paßt der Artikel nicht besser in die Kategorie Gesellschaft, Soziale Norm oder sowas ähnliches? Könnte mir eine folgender Kategorien vorstellen: Rechtsgeschichte, Religionsgeschichte, Sexualgeschichte, Sozialgeschichte. --Franz (Fg68at) 16:08, 19. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Überarbeitung vom 2. Mai 07

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1) "Das Verfahren zu einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und zeigt sehr deutlich die unterschiedlichen Moralvorstellungen innerhalb der EU, die normalerweise in der Alltagserfahrung der EU-Bürger nur sehr selten so formell thematisiert werden." Eine vorausblickende Conclusio, die zu Beginn eines Artikels voranstellt, was ein Fall aufzeige, gehört eher in einen Fernsehbericht denn in einen Enzyklopädieartikel. Der Leser soll selbst entscheiden, was ihm ein Fall aufzeigt. Der zweite Satz wurde daher auf "Das Verfahren (führte) zu einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte" beschränkt.

2) Der Inhalt unter Namensgebung sollte man angesichts des Gesamtumfangs ohne Überschrift dastehen lassen, der Kompaktheit wegen. Zerhackte Artikel sind unschön und weder Umfang noch Wichtigkeit verlangen hier einen eigenen Abschnitt.

3) "Nun bezeichnet nut aber auch umgangssprachlich einen Verrückten." ist eine zu schlaumeiernde Formulierung, das wurde zum Teilsatz "was umgangssprachlich einen Verrückten bezeichnet." umgewandelt.

4) "Geschichtliches" tönt etwas hochgestochen bei einem über eine Zeitspanne von 10 Jahren verteilten Geschehen. Der Artikel lautet Spanner Case, der Abschnitt handelt davon, also sollte man den Abschnitt schlicht "Verlauf" nennen. Die einzelnen Überschriften habe ich gestrichen, da sieben Sätze in vier Abschnitte aufzuteilen das Gegenteil dessen bewirkt, was es eigentlich sollte bzgl. Lesbarkeit und Übersicht. Solange sowenig Text steht, ist es besser, den Lesefluss nicht zu stören.

5) Hierbei ist es bemerkenswert (...) hat in einem Enzyklopädieartikel nichts verloren. Der Sachverhalt wird beschrieben, das reicht, der Leser darf selbst entscheiden, was er für bemerkenswert hält.

5) Die Kategorie Historisches Urteil ist falsch.

Noch eine Frage: War es wirklich die Sonderkommission Spanner, die die anfangs beschriebene Razzia durchführte, oder war es nicht eher so, dass aufgrund des während einer Routinekontrolle gefundenen Videomaterials die Operation Spanner gestartet wurde? --Lykander 14:56, 2. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Spanner-Fall (BGH NJW 1979 2053)

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Ich bin gerade in einem österreichischen Strafrechtsbuch beim Thema "rechtfertigender Notstand" auf einen anderen Spanner-Fall gestoßen:

"Beispiel 2: Innerhalb eines Jahres waren Dr. A und seine Frau in der Nacht mehrfach von einem voyeurhaften 'Spanner' belästigt worden, ohne ihn je zu erkennen. Selbst eine extra installierte Alarmanlage und jeweils Anrufe bei der Polizei konnten dem nächtlichen Spuk kein Ende bereiten. In der Tatnacht wachte Dr. A auf und sah am Fußende des Bettes einen Mann stehen. Mit einem Schrei fuhr er aus dem Bett, griff nach seiner Pistole und lief hinter dem Flüchtenden her, ohne ihn einholen zu können. Darauf schoss er ihm ins Bein, um ein für allemal die für die Familie unerträgliche Situation zu beenden; vgl BGH NJW 1979 2053 = sog Spanner-Fall." (Kienapfel/Höpfel AT13 E 1 RN 36)

Was machen wir da am besten, damit es zu keiner Verwechslung kommt? -- JohannMöller 21:24, 9. Dez. 2009 (CET)Beantworten

In Deutschland wäre das kein Fall eines rechtfertigenden Notstandes, und zwar alleine schon deshalb, weil man nur die unmittelbar gegenwärtige Gefahr bekämpfen darf, aber nicht im Hinblick auf eine bloße (zukünftige) Wiederholungsgefahr einen flüchtenden Menschen verletzen darf. Außerdem gelten bloßer Hausfriedensbruch oder Exhibitionismus (jedenfalls gegenüber Erwachsenen) oder Voyerismus nicht als schwere Verbrechen, was bei der der Beantwortung der Frage ob ein rechtfertigender Notstand vorliegen könnte, im Rahmen der Abwägung der Verhältnismäßigkeit eines lebensgefährlichen Schusswaffeneinsatzes (auch im Bein verlaufen Aterien, die wenn sie von einer Kugel getroffen werden zum Tode der Person führen können), zu berücksichtigen wäre. Selbst bei einem über lange Zeit andauernden Erpressungsversuch darf das Opfer grundsätzlich keine gefährlichen Gewaltmittel (wie etwa Messer oder Schusswaffen) gegen den Täter anwenden. Ausnahmen können sich ergeben, wenn das Opfer den Täter festnimmt, und sonst keine andere Festnahmemöglichkeit hat - dann greift zugunsten des Opfers aber nicht das Notstandsrecht, sondern das auch Zivilisten zustehende allgemeine Festnahmerecht. Wie auch immer man die Fragen beantwortet, so liefern sie jedenfalls keine Rechtfertigung für lebensgefährliche oder verstümmelnde sadomasochistische bzw. sadistische Handlungen.--87.155.59.91 23:11, 29. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Sachverhalt bitte konkretisieren

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Der Artikel gibt nicht hinreichend genau an, was denn da bestraft wurde. Wenn da etwa ein Fesseln mit Handschellen oder ein Beißen ins Ohrläppchen oder ein Kratzen mit den Fingernägeln über die Schultern oder ein Klaps auf den Hintern oder ein in den Hintern kneifen oder was vergleichbar relativ Harmloses bestraft wurde, dann wäre die Bestrafung sicherlich unverhältnismäßig und menschenrechtswidrig, auch wenn der Aktive dabei vielleicht (eine im Volksmund vielleicht sadistisch genannte) Lust an der Unterwerfung und an dem Schmerz des Passiven empfindet. Wenn in dem vorliegenden Fall aber etwa Menschen zum Beispiel durch Würgen oder Strangulation in Lebensgefahr gebracht wurden, oder wenn da Menschen mit Kerzen die Fußssohlen vebrannt oder sonstige schwere Verletzungen oder gar Verstümmelungen beigebracht wurden, also wenn da wirklich ernsthaft gefoltert wurde, dann wäre das Urteil durchaus verständlich. Bislang kann man dem Wikipedia-Artikel aber nicht entnehmen, ob es da um eher harmlose Neckereien und Rollenspiele ging, oder etwa um echten gefährlichen Sadismus (also um ersnthaften Sadismus, der auch im medizinischen Sinne als Sadismus und als erhebliche Störung gilt). Wenn echte gefährliche Sadisten sich eine Plattform schaffen unter der sie ihre lebensgefährlichen Phantasien real ausleben, dann wäre das selbst bei Einverständnis der Opfer nicht unbedenklich, und würde wohl auch in Deutschland strafbar sein, da die Einwilligungen der Opfer in ernsthaft lebensgefährliche oder sie verstümmelnde Praktiken unwirksam wären. Letzteres dürfte eigentlich jedem Erwachsenen auch schon der gesunde Menschenverstand sagen.--87.155.59.91 22:48, 29. Jan. 2015 (CET)Beantworten

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