Diskussion:Urkundenübersetzer

Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Ingo.D. in Abschnitt Konsuln

Konsuln

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Es geht um die Stelle fast ganz unten am Ende: " Neben dem durch die Landesjustizverwaltung ermächtigten Übersetzer darf einen Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermerk nur noch der Notar nach § 50 BeurkG oder der Konsul erteilen...". Wenn man auf den Paragraphen klickt, erscheint der Gesetzestext, aber ohne Hinweis auf "Konsuln" (http://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/__50.html). Haben die vielleicht inzwischen dieses Gesetz geändert, und dürfen Konsuln gar keine Beglaubigungen mehr vornehmen? VG --Xana343 (Diskussion) 07:04, 22. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Hallo Xana343 und Zulu, Der Benutzer Ingo.D. lebt noch und freut sich auf regen Austausch :-) Ping Xana343 , Zulu55 (nicht signierter Beitrag von Ingo.D. (Diskussion | Beiträge) 00:04, 25. Nov. 2017 (CET))--Ingo.D. (Diskussion) 22:34, 27. Nov. 2017 (CET)Beantworten
Hallo Ingo D., ich freue mich, dass es dich noch gibt und ich hoffe, du erfreust dich bester Gesundheit. Weißt du vielleicht, wie man der Sache auf den Grund gehen könnte, ob Konsuln wirklich Übersetzungen beglaubigen dürfen? In einem Übersetzerforum kam dazu nur eine einzige Antwort (übrigens von XXXXXXXXX, der im Artikel als X. Quelle angegeben wird): "Weder im BeurkG noch im KonsG kann man dazu m.W. explizit etwas finden, wohl aber ein Gebühr dafür unter 522 GebV (Anlage 1 zur AKostV), wo dann auf §1 KonsG Bezug genommen wird. Das war's aber auch schon." Falls es sich nämlich herausstellen sollte, dass Konsuln doch nicht beglaubigen dürfen, könnte man überlegen, das Wort zu streichen. --Xana343 (Diskussion)
Hallo Xana343 und Zulu55 ! Vielen lieben Dank für die Aufklärung und den Diskussionsanstoß. Zu den Konsulen habe ich Folgendes gefunden: http://www.konsularinfo.diplo.de/contentblob/2463882/Daten/91401/Beurkundungen_download.pdf (Ist zwar aus 2006, aber immerhin, die Info vom Auswärtigen Amt). Könnte das helfen? --Ingo.D. (Diskussion) 22:34, 27. Nov. 2017 (CET)Beantworten
Hallo Zulu55 und Ingo D., danke für den Input. Die Konsularinfo des Auswärtigen Amtes gibt in dieser Hinsicht nicht sehr viel her, denn sie sagen nichts darüber, ob ein Konsul genauso wie ein Notar eine Beglaubigung vornehmen darf. (Sie machen nur ziemlich verworrene Angaben darüber, dass die Botschaften selbst entscheiden können, ob sie die „Dienstleistung der Bestätigung von Übersetzungen“ durch die Konsularbeamten anbieten oder nicht, aber das ist ein weiterführendes Problem. Einerseits sagen sie: „Übersetzungen und die jeweiligen Bestätigungsvermerke der Übersetzer sind einer Beglaubigung durch die Konsularbeamten grundsätzlich nicht zugänglich...“, andererseits nehmen sie sich das Recht heraus: „Die Konsularbeamten können stattdessen die Richtigkeit und die Vollständigkeit einer Übersetzung bestätigen...“).
Hier geht es erst einmal um den Begriff „Konsul“ im Zusammenhang mit beglaubigten Übersetzungen. Falls jemand diesen Zusatz ohne Grundlage reingesetzt hat, bzw. ohne auffindbare Grundlage, dann könnte man das Wort einmal streichen und sehen, was passiert. Es könnte ein Konsul ankommen und sich beschweren, aber dann soll er mal mit einem Paragraphen begründen, wieso das Wort drinbleiben soll. Es kann durchaus sein, dass Konsuln wirklich, wie Notare auch, Übersetzungen beglaubigen dürfen, aber das ist dann bestimmt nur an die Person des Konsuls gebunden, denn er hat sicherlich einen persönlichen Konsulsstempel, d. h. „Vorname, Nachname, Konsul“. Interessant ist die Bemerkung am Ende des Merkblatts: „Honorarkonsuln haben keine Befugnis zur Vornahme von Beurkundungen. Die Beglaubigung einer Unterschrift oder von Ablichtungen können sie dagegen durchführen.“ Das heißt eindeutig, Honorarkonsuln dürfen keine Beglaubigung (im Sinne eines Notars) von Übersetzungen durchführen. Offenbar muss man noch einen Unterschied zwischen Konsuln und Honorarkonsuln machen. Bei der Modifizierung des Artikels gibt es also zwei Möglichkeiten:
1. „Konsul“ streichen
2. „Konsul“ in „Berufskonsul“ (siehe Artikel Konsul) ändern, damit der Unterschied zu Honorarkonsuln deutlich gemacht wird, die keine Beglaubigungen vornehmen dürfen. Außerdem mit dem Zusatz versehen: „Die Befugnis zur Beglaubigung ist an die Person des Berufskonsuls gebunden, nur er persönlich darf mit seinem Konsulsstempel die Beglaubigung vornehmen.“ Ich versuche weiter, im Kollegenkreis etwas über das Thema herauszukriegen. (Letztendlich will ich darauf hinaus: Evtl. noch hinzusetzen: „Die Befugnis erstreckt sich nicht auf das gesamte Personal eines Konsulats oder einer Botschaft. Demzufolge werden Übersetzungen, die mit einem Botschafts- / Konsulatsstempel versehen sind, von den deutschen Behörden regelmäßig zurückgewiesen.“ Damit soll den Lesern verdeutlicht werden, dass Botschaften bzw. Konsulate keine beglaubigten Übersetzungen ausstellen können. Wenn, dann darf es höchstens ein Konsul persönlich, aber der wird sich wohl kaum mit solchen profanen Aufgaben beschäftigen. Somit ist der gesamte Zusammenhang „Botschaften / Konsulate <> beglaubigte Übersetzungen“ hinfällig.) --Xana343 (Diskussion)

"elektronische Signatur"

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Übrigens, das Wort "elektronische Signatur" in dem Artikel könnte man mit dem entsprechenden W.-Artikel (https://de.wikipedia.org/wiki/Elektronische_Signatur) verlinken, aber als Anfängerin weiß ich natürlich nicht, wie das geht :) --Xana343 (Diskussion)

Ich war mal so frei und habe "Ingo D." durch "Ingo D." ersetzt, also einen Link auf seine Benutzerseite. Dadurch erhält Ingo D. automatisch eine Benachrichtigung, dass er hier erwähnt wurde. Besser als ein Link auf Elektronische Signatur ist hier ein Link auf den Spezialartikel Qualifizierte elektronische Signatur. Links auf Artikel machst du mit zwei umschließenden eckigen Klammern, also z.B. [[Qualifizierte elektronische Signatur]]. Weitere Informationen dazu unter Wikipedia:Verlinken --Zulu55 (Diskussion) Unwissen 10:47, 27. Nov. 2017 (CET)Beantworten
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