Erregung öffentlichen Ärgernisses

Straftat

Erregung öffentlichen Ärgernisses ist in Deutschland nach § 183a StGB eine Straftat. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wenn die Tat nicht in § 183 StGB (exhibitionistische Handlungen) mit Strafe bedroht ist (wird nicht absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, kommt eine Ahndung als Belästigung der Allgemeinheit in Betracht).

Im Jahre 2018 wurden in Deutschland 240 Verurteilungen nach § 183a StGB ausgesprochen, 226 gegen Männer und 14 gegen Frauen.[1]

Andere Länder

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Österreich

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In Österreich sind öffentliche sexuelle Handlungen nach § 218 StGB ebenso wie sexuelle Belästigung mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht.

Auch in der Schweiz werden öffentliche sexuelle Handlungen der tätlichen sexuellen Belästigung gleichgestellt. Sie sind nach Art. 198 Schweizer Strafgesetzbuch[2] mit Busse zu ahnden.

In den USA gibt es von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedliche Regelungen.

Als Disorderly conduct werden eine Vielzahl unterschiedlicher Verhaltensweisen sanktioniert, die gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen.

Exhibitionismus und unbedeckte männliche Geschlechtsteile gelten als Public indecency, in einigen Staaten auch die nackte weibliche Brust. Allerdings ist in den meisten Staaten das Stillen in der Öffentlichkeit explizit erlaubt.

In US-amerikanischen Medien wurde die Frage diskutiert, ob das Urinieren in der Öffentlichkeit ebenfalls zur public indecency zählt und Wiederholungstäter die volle Härte der gegen Sexualstraftäter gerichteten Gesetze treffen sollte.[3] Das öffentliche Urinieren ist in allen US-Bundesstaaten strafbar, sei es nach speziellen Gesetzen, sei es als Disorderly conduct.[4]

„Codex Iuris Canonici“ (katholische Kirche)

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Der Codex Iuris Canonici von 1983 enthält die Regelung, dass „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ ein Ausschlussgrund für die Gewährung eines kirchlichen Begräbnisses sein kann.[5]

Einzelnachweise

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  1. Aufschlüsselung der Straftaten Erregung öffentlichen Ärgernisses § 183a StGB nach Geschlechtern
  2. Art. 198 StGB.
  3. Lawmakers: Public urination shouldn't lead to sex offender status vom 31. Januar 2008 (Memento des Originals vom 8. März 2010 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.eagletribune.com, abgerufen am 12. September 2010.
  4. Janet Portman: Public Urination Laws and Penalties
  5. Can. 1184 § 1 n. 3.
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