Der Formularprozess (auch als Formularverfahren bezeichnet) ist ein im römischen Recht eingeführtes prätorisches Prozessverfahren. Zunächst beschränkte er sich auf Klagen aus Gelddarlehen. Er löste die aus frührepublikanischer Zeit bekannten Legisaktionenverfahrensverfahren ab. Formularverfahren behandelten zunächst stets prätorisches Honorarrecht.

Formularprozess (agere per formulam) bedeutet, dass der Prozess durch eine Formel bestimmt wird, die der Gerichtsmagistrat dem Richter vorgibt. Die Entscheidung soll sich nach bestimmten in der Formel enthaltenen Worten richten: Richtereinsetzung, Streitprogramm, Klagegrund, Klagegegenstand und Verurteilung.

Streitig ist, ob im römischen Recht der Prätor oder die Parteien das Prozessprogramm festlegten. Der äußeren Erscheinung nach war die Formel wohl Urkunde.

Zeittafel:Entwicklung römischer Prozessarten

Entwicklung der römischen Prozessarten

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Dem Formularprozess ging historisch das Legisaktionenverfahren (von lege agere – Handeln nach festen Spruchformeln, die von den Parteien vor dem Magistrat gesprochen werden mussten) voraus. Ursprünglich ein einheitliches Verfahren, war es der Quellentradition nach in seiner späteren Phase durch eine Zweiteilung der Verfahrensschritte gekennzeichnet. Zunächst wurde der Prozess vom Magistraten im ersten Verfahrensschritt (in iure) vorbereitet, indem er mit bestimmten Worten (certis verbis) begründet wurde (Spruchformel). Im zweiten Verfahrensschritt wurde vor dem Richter (apud iudicem) Beweis erhoben und das Urteil ausgesprochen.

Ausweislich der Institutiones Gai[1] wandelte sich das Prozessbild seit der Lex Aebutia de formulis im Lauf des 2./1. Jahrhunderts v. Chr. Das Legisaktionenverfahren wurde vom Formularprozess zunehmend verdrängt und durch die augusteischen leges Iuliae im Jahr 17 v. Chr. (mit wenigen Ausnahmen) abgeschafft.[2] Gestritten wurde ab dieser Zeit per concepta verba, das heißt per formulas und nicht mehr mittels vorab unabänderlicher Spruchformeln; gleichwohl war der inhaltliche Unterschied beider Prozessarten gering. Neben der den Prozessbeteiligten eingeräumten größeren Gestaltungsfreiheit war der der sakralen Tradition verpflichtete Formalismus des archaischen Spruchformelverfahrens allerdings entfallen.[3] In der Zeit des Prinzipats ergab sich eine Neuerung insoweit, als Urteile des iudex überprüfbar wurden. In einem Anschlussverfahren (cognitio) konnte kraft des in der neuen Reichsverwaltung eingerichteten Instanzenzuges ein beamteter Richter die vorangegangene Entscheidung aufheben, nachdem er eine erfolgreiche Beschwerde (appellatio) an den Princeps gerichtet hatte. Im Vollstreckungsrecht löste die actio iudicati die legis actio per manus iniectionem ab, stellte aber ebenfalls einen neuen Prozess dar. In diesem konnte die Zwangsvollstreckung auf die Person des Schuldners erfolgen, genauso aber auch in dessen Vermögen.

Der Formularprozess wurde im Lauf des 3. Jahrhunderts n. Chr. vom Kognitionsprozess (von cognitio, Prüfung und Entscheidung einer rechtlich relevanten Frage durch einen Amtsträger) verdrängt, 342 n. Chr. förmlich abgeschafft.

Blankette im Formularprozess

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Blankette sind Stellvertreternamen im römischen Formularprozess:

  • AULUS AGERIUS (A. A.) – Blankett für den Namen des Klägers
  • NUMERIUS NEGIDIUS (N. N.) – Blankett für den Namen des Beklagten
  • REM  – Blankett für die konkrete Bezeichnung der Sache
  • LUCIUS – Beispiel für den Namen des Richters

Einzelnachweise

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  1. Gaii Institutiones 4, 30.
  2. Max Kaser, Karl Hackl [Bearb.]: Das römische Zivilprozessrecht. 2., vollst. überarb. und erw. Aufl. / neu bearb. von Karl Hackl. 2. Auflage. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1.
  3. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 374.

Literatur

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