Geschlechtliche Selbstbestimmung

Gleichstellungspolitische Forderung

Geschlechtliche Selbstbestimmung heißt, dass amtlich und rechtlich die Geschlechtsidentität und nicht das biologische Geschlecht maßgeblich ist. Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, transidenter oder nichtbinärer Identität sollen selbst über ihre geschlechtliche Identität bestimmen.

Forderung nach geschlechtlicher Selbstbestimmung

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In der Regel wird unmittelbar nach der Geburt anhand körperlicher Merkmale das Geschlecht eines Kindes bestimmt, wobei von zwei Geschlechtern ausgegangen wird. Diese Zuordnung soll geändert werden können, wenn sie später der eigenen Geschlechtsidentität widerspricht. Geschlechtliche Selbstbestimmung beinhaltet den Zugang zu geschlechtsangleichenden Behandlungen ohne psychiatrische Begutachtung. Die Forderung nach geschlechtlicher Selbstbestimmung bezieht sich häufig auf transgeschlechtliche und nicht-binäre Personen.[1] Sie ist ein wichtiges Ziel von Teilen der LGBT-Bewegung.

Auch intergeschlechtliche Personen fordern ein Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung. Häufig wurden intergeschlechtliche Personen in der frühen Kindheit medizinisch nicht notwendigen Eingriffen unterzogen. Solche Operationen sollen nicht mehr durchgeführt werden und die geschlechtliche Vielfalt soll anerkannt werden.[2][3]

Die internationalen Kampagne Stop Trans Pathologization fordert unter anderem geschlechtsangleichenden Behandlungen auf Basis von Freiwilligkeit und ohne Pathologisierung und Paternalismus.[4][5] Die Yogyakarta-Prinzipien verstehen geschlechtliche Selbstbestimmung als ein Menschenrecht.[6][4]

Kontroversen

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Die gesetzliche Verankerung geschlechtlicher Selbstbestimmung wird kontrovers diskutiert. Die Ablehnung geschlechtlicher Selbstbestimmungsrechte für trans- und intergeschlechtliche Menschen ist insbesondere für die religiöse Rechte und damit zusammenhängende Teile der Anti-Gender-Bewegung ein verbindendes Element. Darüber hinaus wird die Debatte auch innerhalb des Feminismus ausgetragen, wo sich ein sozialkonstruktivistisches Verständnis von Geschlecht und eine stärker auf biologische Merkmale fokussierte Auffassung gegenüberstehen.[7] Befürwortende geschlechtlicher Selbstbestimmung sehen in der Möglichkeit, den Personenstand mit einem barrierefreien Verwaltungsakt zu ändern, einen wichtigen Schritt gegen die Pathologisierung und Diskriminierung von trans- und intergeschlechtlichen Menschen.[8] Stärker auf die Unterscheidung von Sex (biologisches Geschlecht) und Gender (soziales Geschlecht) bestehende Feministinnen sehen darin eine Gefahr für die Sicherheit von cis Frauen[9][7] und eine Bedrohung für Frauenrechte.[10] Kritiker befürchten, dass gesetzliche verankerte geschlechtliche Selbstbestimmung zu Beliebigkeit in Bezug auf den Geschlechtseintrag und fehlender Dauerhaftigkeit und Konsistenz des Personenstandsregisters führe.[11] Die Diskussion dreht sich häufig um die Beteiligung von trans Menschen im Sport sowie um die Sorge um die Sicherheit geschützter und geschlechtergetrennter Räume wie Toiletten oder Umkleidekabinen für Frauen, die durch Personen, deren biologisches Geschlecht männlich ist, beeinträchtigt sei oder gefährdet sein könnte.[9][11] Darüber hinaus wird eine Gefährdung der physischen wie psychischen Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen befürchtet.[12] Deren besonderes Schutzbedürfnis betonen auch Befürworter geschlechtlicher Selbstbestimmung mit dem Argument, dass die Anpassung von Vornamen und Personenstand ohne bürokratische oder medizinische Hürden in einer pubertären Identitätskrise einen Ausweg bieten kann, der nicht an irreversible körperliche Veränderungen durch eine Hormonbehandlung gebunden ist.[13] Kontrovers diskutiert wird auch der Umgang mit geschlechterbezogenen Quotenregelungen, da befürchtet wird, dass cis Männer durch eine Änderung des Geschlechtseintrag über für Frauen vorgesehene Quoten gewählt werden oder Förderung enthalten könnten.[14][15]

Gesetzgebung in einzelnen Ländern

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Deutschland

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Transsexualität

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In Deutschland wird die Änderung der personenstandsrechtlichen Namens- und Geschlechtszuordnung durch das 1981 verabschiedete Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) geregelt.[16] Es ermöglicht eine Anpassung des Vornamens und die Änderung des Geschlechtseintrages im Geburtenregister aufgrund gerichtlicher Entscheidung (§ 1, § 8 TSG) für Personen, die „sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben.“

Intersexualität

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Am 10. Oktober 2017 hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) als auch der spezielle Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG die geschlechtliche Identität derjenigen schützen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.[17] Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, müsse ein positiver Geschlechtseintrag im Personenstandsregister ermöglicht werden, der nicht „weiblich“ oder „männlich“ lautet.

Seit einer Änderung des Personenstandsgesetzes 2018 sind Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung deshalb berechtigt, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Personenstand mit der Geschlechtsangabe „divers“ eintragen zu lassen. Rechtliche Grundlage dafür sind § 22 Abs. 3 und § 45b des Personenstandsgesetzes, veranlasst durch das Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben.[18] Die dafür vorausgesetzte Variante der Geschlechtsentwicklung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn das Geschlecht nicht eindeutig anhand angeborener körperlicher Merkmale als weiblich oder männlich bestimmt werden kann. Eine lediglich empfundene Intersexualität ist hierfür nicht ausreichend.[19]

Rechtspolitisch ist von verschiedenen Seiten geplant, das Transsexuellengesetz durch ein Selbstbestimmungsgesetz zu ersetzen.[20] Künftig soll es eine einheitliche Regelung für alle transgeschlechtlichen sowie nicht-binären und intergeschlechtlichen Menschen geben, die ihren Geschlechtseintrag oder ihre Vornamen ändern wollen.[21] Statt der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zum Nachweis, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt, soll eine Erklärung mit Eigenversicherung gegenüber dem Standesamt ausreichen.

Mit dem Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung vom 12. Mai 2021 wurde § 1631e BGB neu in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt.[22] Die elterliche Personensorge umfasst danach nicht das Recht, in die Behandlung eines nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung einzuwilligen oder selbst diese Behandlung durchzuführen, die allein in der Absicht erfolgt, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen. In operative Eingriffe an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen können die Eltern nur einwilligen, wenn der Eingriff nicht bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann. Neben dem Schutz der körperlichen Integrität des Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung zielt die Regelung in erster Linie darauf, das Recht des Kindes auf geschlechtliche Selbstbestimmung zu schützen.[23][24]

Österreich

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Transsexualität

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Eine Änderung des Namens- und des Geschlechtseintrags transsexueller Personen nach dem Namensänderungsgesetz[25] setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs voraus, dass sich am Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nichts mehr ändern wird und die betreffende Person als Angehörige des Geschlechts anzusehen ist, das ihrem äußeren Erscheinungsbild entspricht. Sollte diese Voraussetzung gegeben sein, hat die Personenstandsbehörde die Beurkundung des Geschlechts im Geburtenbuch zu ändern, weil sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.[26]

Eine geschlechtsangleichende Operation ist für eine Änderung des Geschlechts aber keine Voraussetzung.[27]

Intersexualität

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Zu den allgemeinen Personenstandsdaten gehört in Österreich auch das Geschlecht (§ 2 Abs. 2 Z 3 PStG 2013).[28] Da das Gesetz das Personenstandsdatum „Geschlecht“ aber nicht näher konkretisiere, gibt es nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs auch keine Beschränkung ausschließlich auf „männlich“ oder „weiblich“ vor.[29] Bei europarechtskonformer Auslegung ergebe sich aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) das Recht auf individuelle Geschlechtsidentität, wonach Menschen nur jene Geschlechtszuschreibungen durch staatliche Regelung akzeptieren müssen, die ihrer Geschlechtsidentität entsprechen.[30] Für die Eintragung der Geschlechtskategorie in das Zentrale Personenstandsregister stehen daher auch ohne ausdrückliche gesetzliche Vorgabe die Begriffe „divers“, „inter“ oder „offen“ zur Verfügung. Es ist auch eine Streichung des Geschlechtseintrags möglich.[31]

Da dieses Recht nur intersexuellen Personen nach fachärztlicher Begutachtung zusteht, sehen Genderaktivisten weiteren Handlungsbedarf.[32]

In der Schweiz kann seit einer Revision des Zivilgesetzbuches zum 1. Januar 2022 die Änderung des Geschlechtseintrages von jeder Person direkt auf dem Zivilstandsamt beantragt werden (Art. 30b ZGB).[33] Eine medizinische Bestätigung der Transidentität ist nicht mehr nötig. Die erklärende Person kann zugleich einen oder mehrere neue Vornamen in das Personenstandsregister eintragen lassen.

Einzige Voraussetzung ist die feste innerliche Überzeugung der antragsstellenden Person, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören. Missbräuchliche oder leichtsinnige Erklärungen zur Änderung des Geschlechts werden abgelehnt. Solche Erklärungen zeitigen keine Rechtswirkung und sind strafbar. Unter 16-Jährige sind auf die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung angewiesen.[34][35] An der binären Geschlechterordnung (männlich/weiblich) ändert sich dadurch aber nichts. Weiterhin kann nur das männliche oder das weibliche Geschlecht im Personenstandsregister eingetragen werden. Seit der Gesetzesänderung haben mehr als 100 Personen eine Änderung ihres amtlich registrierten Geschlechts beantragt.[36]

Die Einführung einer dritten Geschlechtskategorie oder der gänzliche Verzicht auf die Eintragung des Geschlechts sind Gegenstand eines Berichts, den der Bundesrat in Erfüllung von Postulaten zweier Mitglieder des Schweizer Nationalrats erarbeitet.[37] Der Bundesrat kam in seinem Bericht zum Schluss, keinen dritten Geschlechtseintrag einführen zu wollen, was von verschiedenen Seiten kritisiert wurde.[38] Gegen diesen Entscheid fanden bisher zwei Demonstrationen statt, welche vom Kollektiv "We Exist" veranstaltet wurden.[39]

Dänemark

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In Dänemark wurde 2014 ein Antidiskriminierungsgesetz beschlossen, das die Anerkennung einer vom Geburtsgeschlecht abweichenden Geschlechtsidentität ohne medizinische Gutachten vorsieht. Einzige formale Voraussetzung für eine Personenstandsänderung ist der zum Ausdruck gebrachte Wille und die Volljährigkeit der antragsstellenden Person.[40][41]

Auf Malta ermöglicht das 2015 einstimmig angenommene Gesetz über Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechtsmerkmale[42] eine rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität ohne medizinische Diagnose, Behandlung oder Operationen. Zwangsscheidungen wurden abgeschafft und operative Eingriffe an intersexuellen Babys oder Kindern verboten.[43][44]

Norwegen

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Norwegen verlangte bis Juli 2016 eine Sterilisation für die Änderung des Geschlechtseintrags.[45] Seitdem kann man sein Geschlecht ohne medizinische oder andere Voraussetzungen ändern, allerdings stehen nur die Optionen Mann oder Frau zur Wahl, so dass intersexuelle und non-binäre Individuen keine eigene Kategorie zur Verfügung haben.[45] Ein Recht auf medizinische Verfahren zur Geschlechtsangleichung ist nicht impliziert.[46]

Luxemburg

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In Luxemburg beschloss das Parlament 2018 mit 57 von 60 Stimmen ein Gesetz, das es Intersexuellen und trans Personen ermöglicht, Namen und Personenstand ohne ärztliches Attest, medizinische Eingriffe oder Hormonbehandlungen zu ändern.[47]

Seit dem 1. Januar 2018 ist in Belgien für eine Änderung des Geschlechts und des Vornamens keine medizinische Diagnose mehr notwendig. Das Mindestalter ist 16 Jahre. Unter 18-Jährige benötigen die Zustimmung der Erziehungsberechtigten und die Bestätigung eines Psychiaters, dass sie die Entscheidung verstehen und aus freiem Willen getroffen haben.[48]

Portugal

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In Portugal beschloss 2018 das Parlament ein Selbstbestimmungsgesetz, das es Personen ab 16 Jahren erlaubt, ihr rechtlich anerkanntes Geschlecht und ihren Vornamen selbstbestimmt zu ändern.[49] Unter 18-Jährige benötigen die Zustimmung der Erziehungsberechtigten und die Bestätigung eines Mediziners, dass sie die Entscheidung verstehen und aus freiem Willen getroffen haben.[50]

In Spanien beschloss Dezember 2022 die Abgeordnetenkammer des Parlaments ein Selbstbestimmungsgesetz, das es Personen ab 16 Jahren erlaubt, ihr rechtlich anerkanntes Geschlecht und ihren Vornamen selbstbestimmt zu ändern. Für die Änderung des Eintrags auf dem Personalausweis und weiteren Dokumenten entfällt die bisherige Notwendigkeit einer medizinischen Diagnose oder des Beginns einer Hormontherapie.[51]

Finnland

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In Finnland trat am 3. April 2023 ein Selbstbestimmungsgesetz in Kraft, das Personen ab 18 Jahren erlaubt, ohne medizinische Diagnose ihren Geschlechtseintrag zu ändern.[52]

Schweden

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In Schweden beschloss das Parlament am 17. April 2024 ein Selbstbestimmungsgesetz, das Personen ab 18 Jahren erlaubt, ohne der medizinischen Diagnose Geschlechtsdysphorie, ihren Geschlechtseintrag zu ändern. Für Minderjährige ab 16 Jahren ist die Zustimmung eines Arztes und eines Erziehungsberechtigten notwendig.[53]

In Island verabschiedete das Alþingi am 18. Juni 2019 ein Gesetz, das es Erwachsenen über 18 Jahren erlaubt, ohne medizinische Diagnose und/oder Transitionsbehandlung ihren Geschlechtseintrag zu ändern.[54] Dabei kann zwischen Mann, Frau und „X“ für alle anderen Gender ausgewählt werden.[54] Minderjährige dürfen ihren Wunsch dem Staat gegenüber äußern, sind aber von der Zustimmung der Eltern abhängig; wird diese verweigert, kann ein Expertengremium angerufen werden.[54] Das Gesetz wurde mit 45 Ja-Stimmen und 3 Enthaltungen bei 15 nicht anwesenden Abgeordneten einstimmig angenommen; alle Enthaltungen kamen aus den Reihen der Zentrumspartei.[55] Auch in der Zivilgesellschaft war das Gesetz weitgehend unumstritten und wurde von Frauenrechtsgruppen unterstützt.[56] Bereits zuvor wurden Transfrauen in Frauenräumen wie Frauengefängnissen oder Frauentoiletten toleriert.[56]

Republik Irland

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Irland erlaubte 2015 als viertes Land die Selbstidentifikation via einfacher Deklaration.[57]

Schottland

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In Schottland wurde am 22. Dezember 2022 ein Gesetz aufgehoben, das eine psychiatrische Diagnose als Voraussetzung für einen Antrag auf ein Geschlechtsanerkennungszertifikat verlangte.[58] Die Mindestverweildauer im legalen Geschlecht verkürzte dadurch sich von zwei Jahren auf sechs Monate (inklusive zusätzlicher Bedenkzeit). Das Mindestalter für die Geschlechtsumwandlung wurde von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt. Obwohl das Gesetz nicht in Kraft trat, wurde ein verurteilter Vergewaltiger, der nach den Taten angab, trans zu sein, in einem Frauengefängnis untergebracht. Dies wurde breit kritisiert und die Person kurz darauf aus dem Gefängnis wieder entfernt.[59]

Vereinigte Staaten

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Die meisten Regelungen zur Geschlechteridentifikation werden in den USA auf der Ebene der Bundesstaaten entschieden. Seit Juli 2021 kann der Geschlechtseintrag beim amerikanischen Pass frei gewählt werden.[60] Zunächst standen nur Mann und Frau zur Auswahl, seit 11. April 2022 kann „x“ als dritte Kategorie gewählt werden.[61]

Kalifornien

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In Kalifornien gilt geschlechtliche Selbstbestimmung seit Anfang 2018. Medizinische Eingriffe oder Gutachten sind zum Geschlechtswechsel nicht erforderlich. Es muss eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt werden, in der versichert wird, dass die Änderung nicht aus missbräuchlichen Gründen erfolgt.[62]

Argentinien

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Argentinien vereinfachte als einer der ersten Staaten die Änderung des Geschlechtseintrags. Am 9. Mai 2012 verabschiedete der Senado de la Nación Argentina mit 55 Ja-Stimmen und ohne Gegenstimme das Gesetz zur Genderidentität, welches Erwachsenen gestattet, ihren Geschlechtseintrag ohne weitere Bedingungen schriftlich zu ändern.[63]

Einzelnachweise

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  1. Mirjam Siedenbiedel: Selbstbestimmung über das eigene Geschlecht rechtliche Aspekte des Behandlungswunsches transsexueller Minderjähriger. 1. Auflage. Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-3366-8, S. 46 ff.
  2. Markus Bauer, Daniela Truffer: Intersex und Selbstbestimmung. In: Geschlechtliche, sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung. Psychosozial-Verlag, 2016, ISBN 978-3-8379-6799-9, S. 137–160, doi:10.30820/9783837967999-137 (nomos-elibrary.de [abgerufen am 3. November 2022]).
  3. Charlotte Jones, Jen Slater: The toilet debate: Stalling trans possibilities and defending ‘women’s protected spaces’. In: The Sociological Review. Band 68, Nr. 4, Juli 2020, ISSN 0038-0261, S. 834–851, doi:10.1177/0038026120934697 (sagepub.com [abgerufen am 3. November 2022]).
  4. a b Anne Allex, Diana Demiel: Der Selbstbestimmung von Trans*- zum Durchbruch verhelfen. In: Geschlechtliche, sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung. Psychosozial-Verlag, 2016, ISBN 978-3-8379-6799-9, S. 17–40, doi:10.30820/9783837967999-17 (nomos-elibrary.de [abgerufen am 3. November 2022]).
  5. Jonas A. Hamm, Arn Thorben Sauer: Perspektivenwechsel: Vorschläge für eine menschenrechts- und bedürfnisorientierte Trans*-Gesundheitsversorgung. In: Zeitschrift für Sexualforschung. Band 27, Nr. 01, März 2014, ISSN 0932-8114, S. 4–30, doi:10.1055/s-0034-1366140 (thieme-connect.de [abgerufen am 4. November 2022]).
  6. Thomas Viola Rieske: Kann Jungenarbeit queer sein?: Überlegungen zu einer heteronormativitätskritischen Pädagogik mit Jungen. In: Sozial Extra. Band 44, Nr. 6, Dezember 2020, ISSN 0931-279X, S. 383–387, doi:10.1007/s12054-020-00339-7 (springer.com [abgerufen am 4. November 2022]).
  7. a b Luke Armitage: Explaining backlash to trans and non-binary genders in the context of UK Gender Recognition Act reform. In: INSEP – Journal of the International Network for Sexual Ethics & Politics. Band 3, Nr. 0, 9. Februar 2020, ISSN 2196-694X (budrich-journals.de [abgerufen am 4. November 2022]).
  8. Anne Allex, Diana Demiel: Der Selbstbestimmung von Trans*- zum Durchbruch verhelfen. In: Geschlechtliche, sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung. Psychosozial-Verlag, 2016, ISBN 978-3-8379-6799-9, S. 17–40, doi:10.30820/9783837967999-17 (nomos-elibrary.de [abgerufen am 3. November 2022]).
  9. a b Sally Hines: Sex wars and (trans) gender panics: Identity and body politics in contemporary UK feminism. In: The Sociological Review. Band 68, Nr. 4, Juli 2020, ISSN 0038-0261, S. 699–717, doi:10.1177/0038026120934684 (sagepub.com [abgerufen am 1. November 2022]).
  10. Susanna Rustin: Trying to erase the biological definition of sex isn’t just misguided – it’s dangerous In: The Guardian, 28. Juni 2022. Abgerufen am 1. November 2022 
  11. a b Ronja Heß: Geschlechtliche Selbstbestimmung im Recht umsetzen: Eine Dekonstruktion der bestehenden Widerstände. In: Verfassungsblog. 19. November 2020, doi:10.17176/20201119-133851-0 (verfassungsblog.de [abgerufen am 6. April 2023]).
  12. Chantal Louis: Das geht so gar nicht. Emma, 2. November 2022, abgerufen am 3. November 2022.
  13. Achim Wüsthof: Selbstbestimmungsgesetz. Endlich das Recht auf den richtigen Namen. In: Spiegel gesundheit. 1. Juli 2022, abgerufen am 4. November 2022.
  14. Susan Vahabzadeh: Debatte um Selbstbestimmungsgesetz: Freiheit, die für alle gilt. In: Süddeutsche Zeitung. 22. Mai 2021, abgerufen am 4. November 2022.
  15. Susanna Roßbach: Geschlechtliche Selbstbestimmung: Ein Thema für den djb! In: djbZ. Band 26, Nr. 1, 2023, ISSN 1866-377X, S. 11–13, doi:10.5771/1866-377X-2023-1-11 (nomos-elibrary.de [abgerufen am 6. April 2023]).
  16. Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG). In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1. Bundesanzeiger Verlag, 16. September 1980, S. 1654, abgerufen am 3. November 2022.
  17. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16
  18. Änderungen der Geschlechtsangabe. Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten, 17. Februar 2020, abgerufen am 3. November 2022.
  19. BGH, Beschluss vom 22. April 2020 - XII ZB 38/19
  20. Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Entwurf eines Gesetzes zur Anerkennung der selbst bestimmten Geschlechtsidentität und zur Änderung anderer Gesetze (Selbstbestimmungsgesetz ‒ SelbstBestG). 10. Mai 2017, abgerufen am 3. November 2022.
  21. Eckpunkte des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums der Justiz zum Selbstbestimmungsgesetz. In: Deutscher Bundestag. Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten, 30. Juni 2020, abgerufen am 3. November 2022.
  22. Art. 1 des Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung vom 12. Mai 2021, BGBl. I S. 1082
  23. Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. BT-Drs. 19/24686 vom 25. November 2020, S. 15.
  24. Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung beschlossen. bundestag.de, 25. März 2021.
  25. Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG) RIS, abgerufen am 9. November 2022.
  26. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 95/01/0061; Erkenntnis vom 27. Februar 2009, Zl. 2008/17/0054; Erkenntnis vom 15. September 2009, VwSlg 17746 A/2009.
  27. Änderung der Geschlechtszugehörigkeit. Bundesministerium für Inneres, 18. Jänner 2022.
  28. Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013) RIS, abgerufen am 5. November 2022.
  29. Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Juni 2018 - G 77/2018-9
  30. Intersexuelle Personen haben Recht auf adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister. Verfassungsgerichtshof Österreich, 29. Juni 2018.
  31. Änderung der Geschlechtszugehörigkeit. Bundesministerium für Finanzen, abgerufen am 5. November 2022.
  32. Genderklage: Kampf um geschlechtliche Selbstbestimmung. Der Standard, 27. März 2022.
  33. Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister. Bundesamt für Justiz, 27. Oktober 2021.
  34. Die Menschenrechte von trans Personen in der Schweiz. humanrights.ch, 1. Februar 2022, abgerufen am 3. November 2022.
  35. Transmenschen sollen Geschlecht und Vornamen unbürokratisch ändern können. Der Bundesrat – Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, 24. Mai 2018, abgerufen am 3. November 2022.
  36. Administrative Geschlechtsänderung boomt in der Schweiz. swissinfo.ch, 10. Februar 2022.
  37. Postulat Arslan 17.4121, „Drittes Geschlecht im Personenstandsregister“; Postulat Ruiz 17.4185. Vgl. Ralf Kaminski: Weiblich, männlich oder X? Migros-Magazin, 30. Mai 2022.
  38. Ohrfeige des Bundesrates gegen nicht binäre Menschen. 21. Dezember 2022, abgerufen am 29. Juli 2023 (deutsch).
  39. We exist! 1. April 2023, abgerufen am 29. Juli 2023 (deutsch).
  40. Dänemark als Vorbild für den Rest der Welt: Meilenstein in Gesetzgebung bezüglich Transgender Menschen. Amnesty International, 14. Juni 2014, abgerufen am 3. November 2022.
  41. Dänemark beschließt fortschrittliches Transsexuellengesetz. In: queer.de. 13. Juni 2014, abgerufen am 3. November 2022.
  42. Gender Identity, Gender Expression and Sex Characteristics Bill. Parliament of Malta, abgerufen am 3. November 2022 (englisch).
  43. Malta beschließt fortschrittliches Gesetz für Trans- und Intersexuelle. In: Queer.de. 2. April 2015, abgerufen am 3. November 2022.
  44. Malte Göbel: Europarat setzt Maßstäbe. In: taz. 1. Mai 2015, abgerufen am 3. November 2022.
  45. a b france rose hartline: (Trans)gender outlaws?: A critical analysis of Norway’s 2016 gender self-determination law. In: Tijdschrift voor Genderstudies. 21. Jahrgang, Nr. 4, 1. Januar 2019, S. 361–380, S. 362, doi:10.5117/TVGN2018.4.005.HART (englisch, aup-online.com [abgerufen am 2. November 2022]).
  46. france rose hartline: (Trans)gender outlaws?: A critical analysis of Norway’s 2016 gender self-determination law. In: Tijdschrift voor Genderstudies. 21. Jahrgang, Nr. 4, 1. Januar 2019, S. 361–380, S. 366, doi:10.5117/TVGN2018.4.005.HART (englisch, aup-online.com [abgerufen am 2. November 2022]).
  47. Anna Reuß: Luxemburg stärkt Rechte von Trans- und Intersexuellen. In: Süddeutsche Zeitung. 27. Juni 2018, abgerufen am 3. November 2022.
  48. New legislation for transgender persons. In: Belgian Federal Public Service. Abgerufen am 8. Juli 2023 (englisch): „Since 1 January 2018, transgender persons may officially change their registered gender and first name(s) without having to satisfy certain medical conditions.“
  49. Portugal's parliament approves new legal gender change law. In: bbc.com. 13. Juni 2018, abgerufen am 8. Juli 2023 (englisch): „Citizens from the age of 16 will now be able to change their gender and name in documents without the need of a medical report.“
  50. The Portuguese Parliament has adopted a law establishing the right to self-determination of trans persons aged 18+ in the legal recognition of their gender identity. In: ILGA-Europe. 12. Juli 2018, abgerufen am 8. Juli 2023 (englisch): „Unlike the original law voted in Parliament in April this year, self-determination is no longer the guiding principle for trans people between 16 and 18. The law now foresees a similar system as in Belgium, namely that this age group needs to obtain a document certifying that they are able to provide consent from a doctor or a psychologist (of their choice).“
  51. Spanien: Parlament verabschiedet umfassendes Selbstbestimmungsgesetz. In: Queer.de. 22. Dezember 2022, abgerufen am 22. Dezember 2022.
  52. Ministry of Social Affairs and Health: Act on Legal Recognition of Gender enters into force on 3 April 2023. In: Valtioneuvosto – Finnish Government. 2. März 2023, abgerufen am 9. Mai 2023 (englisch): „The legal recognition of gender will be separated from medical examinations and treatments. The Act on Legal Recognition of Gender will enter into force on 3 April 2023.“
  53. Sweden’s parliament passes a law to make it easier for young people to legally change their gender. In: The Associated Press. 17. April 2024, abgerufen am 17. April 2024 (englisch).
  54. a b c Alexander Elliott: New law to help trans and intersex people. In: RÚV. 19. Juni 2019, abgerufen am 30. Oktober 2022 (englisch).
  55. Andie Sophia Fontaine: Iceland Passes Major Gender Identity Law: "The Fight Is Far From Over". In: The Reykjavik Grapevine. 19. Juni 2019, abgerufen am 30. Oktober 2022 (englisch).
  56. a b Ugla Jónsdóttir: On trans issues, Iceland has just put Britain to shame In: The Guardian, 21. Juni 2019. Abgerufen am 30. Oktober 2022 
  57. Libby Brooks: 'A monumental change': how Ireland transformed transgender rights In: The Guardian, 15. Januar 2018. Abgerufen am 1. November 2022 (englisch). 
  58. https://www.rtl.fr/actu/international/transidentite-ce-que-l-on-sait-de-la-loi-adoptee-en-ecosse-7900217656
  59. Libby Brooks: Nicola Sturgeon faces fortnight of criticism over trans prisons policy. Guardian, 11. Februar 2023, abgerufen am 31. März 2023 (englisch).
  60. Alexandra Larkin: Americans will be able to self-identify their gender on their passports. In: CBS News. 30. Juni 2021, abgerufen am 31. Oktober 2022.
  61. Chandelis Duster: X gender marker option on passport applications to be available in April, Blinken says. In: CNN. 31. März 2022, abgerufen am 31. Oktober 2022 (englisch).
  62. Nick Duffy: California adopts self-ID gender recognition law. In: PinkNews | Latest lesbian, gay, bi and trans news. 3. Januar 2019, abgerufen am 31. Oktober 2022 (englisch).
  63. N. N.: Aprueban la Ley de Identidad de Género. In: La Voz del Interior. Abgerufen am 30. Oktober 2022 (spanisch).
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