Grenzaufsicht bedeutet in Deutschland die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über eine Zollgrenze und in den Zollfreigebieten (Freihäfen, Freizonen und Freilagern) durch den Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung[1] mit dem Ziel, die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einhaltung des Zollrechts zu sichern (§ 209 AO, § 1 Zollverwaltungsgesetz, ZollVG). Die Grenzaufsicht erstreckt sich auch auf den grenznahen Raum (§ 14 ZollVG).[2]

Die im Rahmen des Grenzschutzes durchgeführten polizeilichen Personenkontrollen dienen dagegen der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt sowie der Grenzfahndung (§ 2 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes, BPolG).

In Deutschland ist die Grenzaufsicht unmittelbar der Bundeszollverwaltung übertragen, die diese mithilfe der Kontrolleinheiten grenznaher Raum sowie seines des früheren Wasserzolldienstes, jetzt Kontrolleinheit See durchführt. Gemäß § 66, § 68 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) können jedoch Beamte der Zollverwaltung ausnahmsweise mit der Wahrnehmung von Aufgaben der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs an einzelnen Grenzübergangsstellen der verbliebenen Schengen-Außengrenzen der Bundesrepublik betrauen werden.[3] Anders als bei der Organleihe werden die Leistungen dieser Beamten nicht dem Entleiher (Zollverwaltung) zugerechnet, sondern sie gelten als Maßnahmen der Bundespolizei (§ 66 Abs. 2 Satz 2 BPolG).[4]

Europäische Union

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Die Grenzaufsicht findet trotz für Personen geöffneter Grenzen im Schengen-Raum nach dem Zollkodex der Union auf Waren statt, die in das und aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, wie zum Beispiel:

Als weiteres internationales Beispiel seien die Aufgaben der amerikanischen Customs and Border Protection und der Immigration and Customs Enforcement genannt.

Einzelnachweise

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  1. Carsten Weerth: Grenzaufsicht. Gabler Wirtschaftslexikon, abgerufen am 18. Oktober 2023.
  2. vgl. Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1442). GrenzAV 2014 des Bundesfinanzministeriums.
  3. vgl. Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung (BPolZollV) vom 24. Juni 2005, BGBl. I S. 1867
  4. Polizeiliche Aufgaben der Zollverwaltung . Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 13. April 2015, S. 8.
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