Als Hammersteiner Ehe wird die vor 1017 geschlossene Ehe zwischen dem Konradiner Otto von Hammerstein (* ca. 975, † wohl 5. Juni 1036, 1016 Graf in der Wetterau, 1019 Graf im Engersgau) und Irmingard von Verdun († 1042), der Tochter des Grafen Gottfried des Gefangenen von Wirtten (Verdun) aus der Familie der Wigeriche, bezeichnet, um deren kirchenrechtliche Rechtmäßigkeit eine mehrjährige Auseinandersetzung geführt wurde.

Da Otto und Irmingard entfernt miteinander verwandt waren (siehe unten), erhob Kaiser Heinrich II. – obwohl Freund Ottos – auf Drängen Erkanbalds, des Erzbischofs von Mainz, Einspruch gegen die Ehe. Otto und Irmingard wurden vor das erzbischöfliche Gericht geladen, erschienen jedoch nicht, woraufhin das Paar 1018 in Nijmegen exkommuniziert wurde. Auf dem Fürstentag von Bürgel (heute Ortsteil Offenbachs) wurde wenig später die Unrechtmäßigkeit der Ehe festgestellt. Otto unterwarf sich scheinbar, hielt aber dennoch treu an der Ehe mit Irmingard fest.

Eine Eskalation erfuhr der Hammersteiner Ehestreit, als Otto versuchte, den seiner Ehe im Wege stehenden Erzbischof Erkanbald zu beseitigen; der Versuch, ihn gefangen zu nehmen, scheiterte jedoch, lediglich sein Gefolge geriet in Ottos Hand und wurde auf Burg Hammerstein eingesperrt. Als Vermittlungsversuche – auch des Kaisers selbst – scheiterten, beschloss eine Reichsversammlung, gegen das Paar härter vorzugehen. Otto zog sich in seine Burg zurück, wurde dort im Herbst 1020 vom Kaiser belagert und musste Weihnachten kapitulieren.

Otto erhielt aber freien Abzug, sein Vermögen wurde beschlagnahmt, das Paar nahm in den nächsten Jahren ein Wanderleben auf, bis Otto sich 1023 erneut unterwarf und ein zweites Mal – gegen Rückgabe seiner Güter – auf die Ehe verzichtete.

Irmingards Weigerung, die Entscheidung zu akzeptieren und ihr Appell bei Papst Benedikt VIII., den sie selbst in Rom vortrug, führte zu einer weiteren Eskalation des Streits. Irmingards Intervention in Rom machte die Auseinandersetzung zur Prestigefrage für den Mainzer Erzbischof Aribo, den Nachfolger Erkanbalds, der nun versuchte, den Papst in seinem Sinne zu beeinflussen, indem er sich durch Bekräftigung der bisherigen Beschlüsse durch eine weitere Synode in Seligenstadt (12. August 1023) Rückendeckung holte – und damit dem Papst die Entscheidungsgewalt in letzter Instanz ausdrücklich absprach, was dieser wiederum nicht dulden konnte.

Die anschließende Untersuchung des Falles in Deutschland durch eine päpstliche Delegation ging dann auch zu Ungunsten des Mainzers aus: Ihm wurde das Pallium entzogen, woraufhin dieser nun seinerseits den Kaiser einschaltete und sich im Frühjahr 1024 auf einer Synode in Höchst erneut der Unterstützung seiner Bischöfe versicherte.

Benedikt VIII. starb, bevor ihn das nun formulierte Antwortschreiben erreichte, und sein Nachfolger Johannes XIX. vermied es, in der gesamten Frage überhaupt Stellung zu beziehen, so dass Aribo weiterhin ohne Pallium blieb.

Auf der Frankfurter Synode von 1027 brachte Aribo das Thema dann erneut auf die Tagesordnung, doch gerade der neue Kaiser Konrad II. war nicht gewillt, gegen die Ehe vorzugehen, da er erstens mit Otto verwandt war und zweitens selbst in einer ähnlichen (aber kirchenrechtlich noch erlaubten) Ehe lebte. Er beendete das Verfahren gegen Otto und Irmingard, die ihre Ehe daraufhin weiterführen konnten.

Verlierer war nun eindeutig Aribo, der 1031 sogar zu einem Bußgang nach Rom reiste, um das aberkannte Pallium zurückzuerhalten. Das Ergebnis dieses Schritts ist nicht bekannt, und Aribo konnte es zuhause auch nicht mehr verkünden, da er auf der Rückreise in Como starb.

Die Verwandtschaft zwischen Otto und Irmingard

Bearbeiten
Wigerich
 
Kunigunde,
Enkelin Ludwigs des Stammlers
 
Gerhard von Metz
(Matfriede)
 
Oda
(Liudolfinger)
 
Karl der Einfältige
(Karolinger)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gozelo
 
 
 
Uda
 
Gottfried von Jülich,
Pfalzgraf von Lothringen
 
Ermentrud
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Mathilde von Sachsen
(Billunger)
 
Gottfried der Gefangene
 
 
 
 
 
 
Gerberga
 
Megingoz
Graf in Geldern
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Irmintrud
 
Heribert Graf im Kinziggau
(Konradiner)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Irmingard von Verdun
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Otto von Hammerstein
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Otto und Irmingard waren nach kanonischem/germanischen Recht im 7. Grad miteinander verwandt. Ottos Urgroßvater Gottfried und Irmingards Großmutter Uda waren Geschwister (Kinder von Gerhard und Oda). Es werden auf beiden Seiten die Generationen bis zu den gemeinsamen Vorfahren gezählt.

Literatur

Bearbeiten
  • Eduard Hlawitschka: Die Anfänge des Hauses Habsburg-Lothringen. Genealogische Untersuchungen zur Geschichte Lothringens und des Reiches im 9., 10. und 11. Jahrhundert (= Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte und Volksforschung. Bd. 4, ISSN 0454-2533). Minerva-Verlag Thinnes u. Nolte, Saarbrücken 1969.
  • Eduard Hlawitschka: Kaiser Heinrich II., der Hammersteinsche Eheprozess und die Ezzonen. In: Rheinische Vierteljahrsblätter. Jg. 76, 2012, S. 53–90.
  • Hein H. Jongbloed: Wanburtich. Heinrichs II. Beteiligung an der Wahl von Kamba (1024). In: Deutsches Archiv für Erforschung des Mittelalters. Bd. 62, 2006, S. 1–63 (Digitalisat)
  • Mathias Koch: Irmgard von Hammerstein († um 1042). In: Georg Mölich (Hrsg.): Rheinische Lebensbilder. Band 18. Rheinland-Verlag u. a., Köln 2000, ISBN 3-7927-1752-2, S. 7–26.
  • Siegfried Reicke: Der Hammersteiner Ehehandel im Lichte der mittelalterlichen Herrschaftsordnung. In: Rheinische Vierteljahrsblätter. Jg. 38, 1974, S. 203–224.
  • Dieter Wolf, Graf Otto von Hammerstein und die Familie der Konradiner. in: Jubiläumsschrift anlässlich der 1000. Wiederkehr des Bürgeler Reichstags 1018–2018. S. 32–75, S. 97–100.
  NODES