Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) bildet neben dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und den Berufsordnungen den rechtlichen Rahmen für Werbung im deutschen Gesundheitswesen. Es gilt für die Hersteller und Anbieter von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie die Leistungserbringer, u. a. Krankenhäuser, Apotheken und – in eingeschränktem Umfang – Ärzte.[1]

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
Kurztitel: Heilmittelwerbegesetz
Abkürzung: HWG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2121-20
Ursprüngliche Fassung vom: 11. Juli 1965
(BGBl. I S. 604)
Inkrafttreten am: 15. Juli 1965
Neubekanntmachung vom: 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3068)
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 11. Juli 2022
(BGBl. I S. 1082)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
19. Juli 2022
(Art. 6 G vom 11. Juli 2022)
GESTA: C021
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Heilmittelwerbegesetz soll in erster Linie Gefahren begegnen, die der Gesundheit des Einzelnen und den Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit durch unsachgemäße Selbstmedikation unabhängig davon drohen, ob sie im Einzelfall wirklich eintreten. Die Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes sollen verhindern, dass kranke Menschen durch eine unangemessene Werbung zu Fehlentscheidungen beim Arzneimittelgebrauch verleitet werden.[2]

Seit 19. Juli 2022 enthält das HWG zudem Regelungen gegen irreführende Werbung für Schwangerschaftsabbruch, obwohl eine Schwangerschaft keine Krankheit ist. Vorher war die Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft in § 219a Strafgesetzbuch im Abschnitt Straftaten gegen das Leben unter Strafe gestellt.

Anwendungsbereich

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Gemäß § 1 Abs. 1 HWG[3] findet das Gesetz Anwendung auf Werbung für

Der Begriff der Werbung ist im HWG weit gefasst. Er umfasst alle produkt- oder leistungsbezogenen Aussagen, die darauf angelegt sind, den Absatz des beworbenen Arzneimittels zu fördern. Die Nennung eines bestimmten Arzneimittelnamens stellt sich regelmäßig als eine für die Absatzförderung des Mittels geeignete Maßnahme dar und wird vom Verkehr als eine dieser Förderung auch dienende Maßnahme verstanden. Für die Anwendung der Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes reicht es nach dessen Schutzzweck aus, dass die betreffende Maßnahme neben anderen Zwecken auch auf den Absatz eines oder mehrerer bestimmter Arzneimittel gerichtet ist.[4]

Pflichtangaben

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§ 4 HWG[5] verpflichtet dazu, bei der Werbung für ein Arzneimittel die in § 4 Abs. 1 HWG aufgeführten Pflichtangaben zu machen. An ihre Stelle tritt bei der Werbung außerhalb der Fachkreise die Pflicht zu der Angabe „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke.“ Die Formulierung ersetzte mit Wirkung zum 27. Dezember 2023[6] die bis dahin geltende Fassung „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.“ und soll gleichstellungspolitischen Aspekten Rechnung tragen.[7]

Verbot irreführender Werbung

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Auch im Übrigen unterscheidet das Heilmittelwerbegesetz grundsätzlich zwischen einer Werbung für die in § 1 HWG genannten Produkte und Behandlungen gegenüber Fachkreisen, die in § 2 HWG[8] definiert werden, und gegenüber Laien. Irreführende Werbung[9] oder Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel[10] ist generell verboten.

Laienwerbung

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Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf außerhalb von Fachkreisen nicht geworben werden. § 11 HWG[11] enthält darüber hinaus einen Katalog von Werbeaussagen, -inhalten und -maßnahmen, die in der Werbung mit Arzneimitteln außerhalb der Fachkreise generell untersagt sind. Dazu gehört z. B.

  • das Verbot der Werbung mit Empfehlungen durch Wissenschaftler, im Gesundheitsbereich tätige Personen oder Prominente,
  • das Verbot der Wiedergabe von Krankengeschichten, sofern diese missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind,
  • das Verbot der Abbildung von Vorher-Nachher-Darstellungen oder von Krankheitssymptomen, sofern diese Abbildungen missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind,
  • das Verbot von Werbeaussagen, die nahelegen, dass sich die Gesundheit bei Nichtverwenden eines Produkts verschlechtert,

oder

  • das Verbot der Werbung mit Preisausschreiben oder Verlosungen, sofern diese einer unzweckmäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten.

Im Jahr 2012 erfuhr das HWG hinsichtlich dieses Kataloges einige wesentliche Neuerungen.[12] Dabei wurden Vorher-Nachher-Darstellungen und Krankengeschichten – bis dato komplett verboten – mit der Maßgabe erlaubt, dass sie nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sein dürfen. Außerdem wurden die folgenden, bis dato geltenden Verbote aufgehoben:

  • das Verbot der Werbung mit Ärzten oder Apothekern in Berufskleidung oder bei der Ausübung ihres Berufs,
  • das Verbot der Werbung mit Angaben, wonach das Produkt oder die Behandlung ärztlich, zahnärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird
  • das Verbot der Werbung mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind,

und

  • das Verbot von Veröffentlichungen, die zu Selbstdiagnosen verleiten könnten.

Verbot von Werbegeschenken

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Eine weitere wichtige Bestimmung enthält § 7 HWG,[13] der Zuwendungen und sonstige Werbegaben zu Zwecken der Arzneimittelwerbung untersagt, soweit von sehr eng umgrenzten Ausnahmen abgesehen wird. Eine Ausnahme ist die Abgabe von Zuwendungen und sonstige Werbegaben, soweit es sich um geringwertige Kleinigkeiten handelt. Die Grenze der Geringwertigkeit wird aber bereits bei einem Wert von über 1 Euro überschritten.[14]

Nach § 12 HWG[15] wird die Werbung für Behandlungen verboten, die sich auf die Linderung bzw. Beseitigung von bestimmten Krankheiten bei Menschen (Anlage Abschnitt A, z. B. nach IfSG meldepflichtige Krankheiten, Krebserkrankungen usw.) oder Tieren (Anlage Abschnitt B, z. B. Krankheiten gemäß TierSAnzV und TierKrMeldeV, Krebserkrankungen, Koliken bei Pferden und Rindern usw.) beziehen.

Strafvorschriften

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In § 14 HWG[16] findet sich eine Strafvorschrift, die die irreführende Werbung nach § 3 HWG unter Strafe stellt. Das HWG ist damit Teil des Nebenstrafrechts. Alle übrigen Verletzungen werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet.

Klagebefugnis

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Bei den Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes handelt es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG.[17] Verstöße gegen diese gesetzlichen Vorschriften können deshalb u. a. von allen Konkurrenten verfolgt werden, oder auch von Verbänden, die zur Förderung der gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder tätig werden. Bekannt für derartige Rechtsstreitigkeiten ist insbesondere der in Berlin ansässige Verband Sozialer Wettbewerb mit 142 Verfahren alleine im Jahre 2017.[18][19]

Literatur

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Einzelnachweise

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  1. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2004 – 1 BvR 2334/03 – Rn. (1–23)
  2. BGH, Urteil vom 26. März 2009, I ZR 213/06, Tz. 17 - Festbetragsfestsetzung
  3. § 1 Abs. 1 HWG
  4. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 213/06, Tz. 13 – Festbetragsfestsetzung
  5. § 4 HWG
  6. BGBl. 2023 I Nr. 197
  7. Neuer Warntext in Werbespots: »Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihre Ärztin«. In: spiegel.de. 5. April 2023, abgerufen am 5. April 2023.
  8. § 2 HWG
  9. § 3 HWG
  10. § 3a HWG
  11. § 11 HWG
  12. Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften. (2. AMGuaÄndG) vom 19. Oktober 2012, Bundesgesetzblatt I S. 2192 (Nr. 50)
  13. § 7 HWG
  14. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 98/08, Tz. 22 – Bonuspunkte
  15. § 12 HWG
  16. § 14 HWG
  17. § 3a UWG
  18. Klage gegen Cathy Hummels „Ich sehe mich als Frauenzeitschrift“. Spiegel Online, 11. Februar 2019; abgerufen am 12. Februar 2019
  19. Das steckt hinter der Abmahnwelle des Verbands Sozialer Wettbewerb. Horizont, 22. Juli 2018; abgerufen am 12. Februar 2019
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