Das deutsche Heimgesetz vom 5. November 2001, Abkürzung HeimG, galt für Heime in Deutschland, die ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufnehmen. Nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für das öffentlich-rechtliche Heimrecht vom Bund auf die Länder im September 2006 galt das Heimgesetz übergangsweise fort, solange noch kein landesrechtliches Heimrecht geschaffen worden war. Als letztes Land verabschiedete Thüringen im Juni 2014 das Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe, so dass das Heimgesetz nunmehr bundesweit durch Landesrecht ersetzt worden ist. Die Verordnungen zum Heimgesetz gelten allerdings (vorerst) in einigen Bundesländern fort.

Basisdaten
Titel: Heimgesetz
Früherer Titel: Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und
Pflegeheime für Volljährige
Abkürzung: HeimG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: in allen Ländern durch Landesrecht ersetzt (Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG)
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Sozialrecht
Fundstellennachweis: 2170-5
Ursprüngliche Fassung vom: 7. August 1974
(BGBl. I S. 1873)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1975
Neubekanntmachung vom: 5. November 2001
(BGBl. I S. 2970)
Letzte Änderung durch: Art. 3 Satz 2 G vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2319, 2325)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
30. September 2009
(Art. 3 Satz 2 G vom 29. Juli 2006)
GESTA: I025
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Zweck der Regelungen

Bearbeiten

Dieses Gesetz (frühere Bezeichnung: Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige) enthält Regelungen zum Schutz von Heimbewohnern. Umfasst sind Heime, die Menschen aufnehmen, welche wegen ihres Alters, ihrer Behinderung oder ihrer Pflegebedürftigkeit der Heimpflege bedürfen. Andere Personenkreise (z. B. Obdachlose) werden vom Schutz des Heimgesetzes nicht erfasst. Das Gesetz enthielt (bis zum 30. September 2009) Regelungen zum Inhalt von Heimverträgen, z. B. zur Schriftform und zu Kündigungsfristen. Anders als das Schuldrecht des BGB sind diese Regelungen unabdingbar.

Das Heimgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen (Heimpersonalverordnung, Heimmindestbauverordnung, Heimmitwirkungsverordnung) regeln bestimmte Mindeststandards von Heimen im Sinne des Heimgesetzes für die Vertragsgestaltung, die Ausstattung mit Personal und bauliche Normen. Die Heimaufsicht hatte diese zu kontrollieren und Missstände zu beseitigen. Dies konnte bis zu einer Heimschließung bzw. zu Beschäftigungsverboten für als ungeeignet erkannte führen. Die Heimaufsicht ist in den einzelnen Bundesländern bei verschiedenen Behörden angesiedelt, zum Teil bei Landkreisen oder kreisfreien Städten (z. B. in NRW), zum Teil bei Versorgungsämtern oder Landesämtern für Soziales und Familie (oder ähnlich tituliert).

Zum Geltungsbereich

Bearbeiten

Das Gesetz galt sowohl für Heime, die ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend (d. h. mehr als drei Monate) aufnehmen, als auch eingeschränkt für Kurzzeitpflegeheime (vgl. § 1 Abs. 3 HeimG). Die Unterbringung umfasste neben der Überlassung der Unterkunft die Verpflegung und Betreuung. Zum Beispiel: Pflegeheim, Altenheim.

In der Literatur zu § 1 Heimgesetz wird ausführlich auf die Differenzierung der verschiedenen Betreuungs- und Vertragsformen eingegangen. Es geht darum, ob eine Einrichtung besonderer Beaufsichtigung durch die Heimaufsicht bedarf und ob die genannten Standards gewährleistet werden müssen; Dinge also, die für den Preis des Lebens und Wohnens in der Einrichtung nicht unerheblich sind.

Der Geltungsbereich des Heimgesetzes auf besondere Wohnformen (z. B. betreutes Wohnen) war in Literatur und Rechtsprechung gelegentlich umstritten, auch die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Heimgesetz-Novelle änderte daran nicht viel. Der Versuch, die Abgrenzung heimmäßigen Wohnens von anderen betreuten Wohnformen klarer zu gestalten, wurde in der Literatur als misslungen betrachtet. Jedoch wurde durch eine Versuchsklausel Modellversuchen eine rechtliche Tür geöffnet. Im Vorfeld der Gesetzesnovelle waren betreute Wohnformen von der Rechtsprechung regelmäßig und auch gegen den Willen beider Vertragspartner dem Heimbegriff zugeschlagen und somit ein Mietvertrag in einen evtl. nicht gewollten Heimvertrag verwandelt worden.

In der Gesetzesneufassung war die Rede davon, dass nur Einrichtungen gemeint sind, die Menschen „aufnehmen“. Mit diesem Begriff soll eine gewisse Intensität der Eingliederung des Bewohners in den Organismus „Heim“ verbunden sein, was in der Regel bei Einrichtungen des betreuten Wohnens, wie auch in einem Mietshaus, nicht gegeben ist. Einrichtungen sind Verbindungen aus sächlichen und personellen Mitteln unter der Verantwortung eines Trägers.

Alten- oder Behindertenwohngemeinschaften fielen also nicht unter diesen Heimbegriff. Weiterhin waren diese nicht grundsätzlich in ihren Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig, wie es § 1 Abs. 1 HeimG verlangt. Andererseits lag in der Regel auch dann ein Heim vor, wenn in einer Einrichtung Bewohner in familienähnlichen Hausgemeinschaften zusammengefasst waren und dort auch eine permanent anwesende Bezugsperson mit wohnte, wie es im Bereich des Wohnens geistig verwirrter oder seelisch erkrankter Menschen oft anzutreffen ist.

Gegen die Annahme einer eigenen Wohnung (auch im Rahmen einer Wohngemeinschaft) spreche nicht, dass der Betroffene Zimmerreinigung und Essen bestellen kann und dies auch tue. Entscheidend sei, dass er auf Grund der Gegebenheiten die Möglichkeit habe, für sich selbst zu kochen – sei es auch nur in einer Gemeinschaftsküche – und Vorratshaltung zu betreiben, in einem Kühlschrank im eigenen Zimmer oder der Gemeinschaftsküche. Es spiele auch keine Rolle, wenn der Betroffene nur ein Einzelzimmer zur Verfügung habe, während Küche und Sanitärbereich gemeinsam genutzt würden, das entspräche gerade der Struktur von Wohngemeinschaften. Gegen ein Heim spricht auch, wenn Bewohner selbst bestimmen können, wer künftig mit ihnen zusammenwohnt und freie Wahl der ambulanten Dienste haben.

Für die Anwendung des Heimgesetzes wiederum konnte sprechen, wenn die Einrichtung baulich wie ein Heim ausgestattet ist, z. B. über Gemeinschafts- und Therapieräume verfügt und Angebote zur Tagesstrukturierung macht, die ein Zusammenleben der Bewohner ermöglichen. Weiter wurde in § 1 Abs. 1 Heimgesetz verlangte, dass Betreuung und Verpflegung zur Verfügung gestellt wird.

Pflege und Betreuung

Bearbeiten

Die Betreuung im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 HeimG schloss die Pflege ein und ging begrifflich deutlich darüber hinaus. Auch ein reines Pflegeheim stellt neben der (Kranken-)Pflege weitere Angebote zur Verfügung. Sie ist also etwas ganz anderes als die rechtliche Betreuung in einem vormundschaftlichen Sinn. Andererseits soll diese Betreuung auch von gewisser Intensität und Kontinuität sein. Eine Versorgungsgarantie soll in dem Sinne übernommen werden, dass für alle Angelegenheiten der Daseinsbewältigung/des Alltags gesorgt wird, und zwar auch dann, wenn sich Gesundheitszustand oder Hilfsbedürfnisse verändern. Als nicht ausreichend angesehen werden so genannte allgemeine Betreuungsleistungen, oft auch als Grundservice bezeichnet. Diese bestehen in der Regel (nur) in Beratung und Hilfe bei der Beantragung von Sozialleistungen oder Vermittlung hauswirtschaftlicher oder pflegerischer Dienste sowie in Hausnotrufdiensten und hausmeisterlichen Diensten und sind auch für Einrichtungen des Betreuten Wohnens üblich.

Der Aufbau des Gesetzes

Bearbeiten
  • § 1–2 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes
  • § 3 Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen dazu
  • § 4 Beratung
  • §§ 5–9 mit der Wirkung zum 30. September 2009 weggefallen, nunmehr im WBVG geregelt.
  • § 10 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
  • § 11–14 Anforderungen an den Betrieb eines Heims, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Geld- oder geldwerte Leistungen an Träger und Beschäftigte
  • § 15–17 Überwachung (Heimaufsicht etc.)
  • § 18–19 Beschäftigungsverbot, kommissarische Heimleitung, Untersagung
  • § 20 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften
  • § 21 Ordnungswidrigkeiten
  • § 22 Berichte auf Bundesebene
  • §§ 23–25a Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes, Anwendbarkeit der Gewerbeordnung, Fortgeltung von Rechtsverordnungen, Erprobungsregelungen (d. h. Ausnahmen bei neuartigen Versuchen auf höchstens vier Jahre befristet),
  • § 26 Übergangsvorschriften

Länderkompetenz

Bearbeiten

Mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform am 1. August 2006 wurde die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes im Heimrecht trotz heftiger Proteste von vielen Fachstellen, auf die Bundesländer übertragen. Solange noch kein neues Länder-Heimrecht verabschiedet wurde, gilt weiterhin das Bundes-Heimrecht. Am 1. Oktober 2009 löste das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (BGBl. I S. 2319) bundesweit die §§ 5–9 HeimG ab, die die heimvertraglichen Bestimmungen enthielten.

Die Bundesländer haben inzwischen das folgende Landesheimrecht geschaffen:

Verordnungen nach diesem Gesetz

Bearbeiten
  • Die Verordnung über personelle Anforderungen für Heime – kurz: Heimpersonalverordnung (HeimPersV) vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205) ist am 1. Oktober 1993 in Kraft getreten. Regelungsbereiche sind darin einzelne personelle Anforderungen an die dem HeimG unterliegenden Einrichtungen wie das Qualifikationsprofil der Mitarbeiter und des Heimleiters bzw. der Pflegedienstleitung/verantwortlichen Pflegefachkraft, z. B. durch die Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung.

Ein Teil der o. g. Bundesländer hat inzwischen auch eigene Rechtsverordnungen erlassen.

Literatur

Bearbeiten
  • Karlheinz Börner, Gunter Crößmann, Hannes Ziller: Ratgeber Heimrecht. Perspektiven des Heimrechts nach der Föderalismusreform. Fachhochschulverlag, Frankfurt 2008, ISBN 978-3-940087-10-2.
  • Otto Dahlem, Dieter Giese, Gerhard Igl: Heimrecht des Bundes und der Länder. Luchterhand, ISBN 978-3-452-17850-3
  • Horst Deinert (Hrsg.): Heimrecht. Sammlung bundes- und landesrechtlicher Regelungen. Köln 2012, ISBN 978-3846201329
Bearbeiten

Einzelnachweise

Bearbeiten
  1. Heimgesetz für Baden-Württemberg (Memento des Originals vom 28. Juli 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www2.landtag-bw.de (Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege – WTPG) vom 14. Mai 2014
  2. Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG)
  3. Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz – WTG) vom 3. Juni 2010 (GVBl. Seite 285)
  4. Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg vom 8. Juli 2009 (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz – BbgPBWoG)
  5. Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG)
  6. Hamburgisches Gesetz zur Förderung der Wohn- und Betreuungsqualität älterer, behinderter und auf Betreuung angewiesener Menschen (Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz - HmbWBG) (PDF)
  7. Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen
  8. Gesetz zur Förderung der Qualität in Einrichtungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe – Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M–V) vom 17. Mai 2010, GVOBl. M–V Nr. 9 vom 28. Mai 2010 S. 241
  9. Niedersächsisches Heimgesetz vom 29. Juni 2011, Nds. GVBl. 2011, 196.
  10. Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe vom 22. September 2009 (Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe(LWTG))
  11. Saarländisches Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität für ältere Menschen sowie pflegebedürftige und behinderte Volljährige (Landesheimgesetz Saarland – LHeimGS) vom 6. Mai 2009
  12. Text des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes
  13. Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt (Wohn- und Teilhabegesetz – WTG LSA) vom 17. Februar 2011, GVBl. LSA 2011, 136
  14. Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz – SbStG) Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein – Zweites Buch vom 17. Juli 2009, GVOBL.2009, 402
  15. http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/zmx/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=41&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WohnteilhGTHrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1
  NODES
INTERN 1
todo 1