Die Kollatur ist das Recht, eine geistliche Stelle zu besetzen sowie eine Pfründe oder ein Stipendium zu vergeben.[1]

Die Besetzung geistlicher Stellen steht in katholischen Gebieten in der Regel den Inhabern der Kirchengewalt zu, nach kanonischem Recht bei den geringeren Benefizien den Bischöfen, bei den Bistümern den Domkapiteln unter päpstlicher Bestätigung, nach protestantischem Kirchenrecht früher dem Landesherrn.

Ist der Konferierende (der Kollator) bei der Verleihung (Kollation) an eine Präsentation Dritter gebunden, so spricht man von collatio non libera, im entgegengesetzten Fall von einer collatio libera.

In reformierten Gebieten wurde die Kollatur aufgehobener geistlicher Herrschaften auf die weltliche Macht übertragen. Nach der Reformation neu gegründete Pfarreien erhielten als Kollator ebenso weltliche Berechtigte, im Stadtstaat Zürich waren dies Bürgermeister und Rat.[2]

Siehe auch

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Literatur

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  • Thomas Willich: Wege zur Pfründe. Die Besetzung der Magdeburger Domkanonikate zwischen ordentlicher Kollatur und päpstlicher Provision 1295-1464. Bibliothek des Deutschen Historischen Instituts in Rom 102, De Gruyter, 2005, ISBN 3-484-82102-7.
  • Kerstin Hitzbleck: Exekutoren. Die außerordentliche Kollatur von Benefizien im Pontifikat Johannes' XXII. Mohr Siebeck, 2009. ISBN 978-3-16-150158-6.
  • Andreas Meyer: Zürich und Rom. Ordentliche Kollatur und päpstliche Provisionen am Frau- und Großmünster 1316–1523. Max Niemeyer Verlag, Tübingen 2015, ISBN 978-3-484-82064-7.

Einzelnachweise

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  1. Kollatur. In: Brockhaus’ Kleines Konversations-Lexikon. 5. Auflage. Band 1. Brockhaus, Leipzig 1911, S. 987–988 (Digitalisat. zeno.org).
  2. Andreas Thier: Patronatsrecht. In: Historisches Lexikon der Schweiz. 24. November 2009.
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