Kommandobehörde

militärische Dienststelle, die Großverbände führt

Eine Kommandobehörde (KdoBeh) bezeichnet (in der Bundeswehr) eine militärische Dienststelle, die in der Regel truppendienstliche und fachliche Führungsaufgaben gegenüber unterstellten Truppenteilen und nachgeordneten Dienststellen wahrnimmt.

Eine Höhere Kommandobehörde (HöhKdoBeh) ist eine militärische Dienststelle der Streitkräfte, welche dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet ist.[1]

Geschichte

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In der deutschen Wehrmacht waren zur Organisation der Streitkräfte unterschiedliche Einstufungen einer Dienststelle üblich. Zu den Kommandobehörden gehörten:[2]

Ergänzend wurden auch Armeeabteilungen und Korpsabteilungen als Kommandobehörden klassifiziert.

In der Vergangenheit wurde als Kommandobehörde eine militärische Dienststelle, die in der Regel Großverbände auf der Ebene Brigade oder Division führt, definiert. Eine Höhere Kommandobehörde war eine militärische Dienststelle vom Korpskommando oder von entsprechenden Dienststellen an aufwärts.[3][4]

Dienststellen (Auswahl)

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Höhere Kommandobehörden

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Ehemalig

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Literatur

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  • Georg Tessin: Verbände und Truppen der deutschen Wehrmacht und Waffen-SS im Zweiten Weltkrieg 1939–1945. Herausgegeben unter Mitarbeit von Brün Meyer. 2. Auflage. Band 1. Die Waffengattungen. Gesamtübersicht. Biblio-Verlag, Bissendorf 1977, ISBN 3-7648-1097-1.

Einzelnachweise

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  1. Streitkräfteamt (Hrsg.): A2-500/0-0-1 - Grundbegriffe der militärischen Organisation, Unterstellungsverhältnisse, Dienstliche Anweisungen, Nr. 209 f. 13. Dezember 2019 (fragdenstaat.de [PDF; 822 kB; abgerufen am 9. August 2021]).
  2. Tessin Die Landstreitkräfte Bd. 1 1977 S. 1–20
  3. Zentrale Dienstvorschrift 1/50 - Grundbegriffe der militärischen Organisation, Unterstellungsverhältnisse, Dienstliche Anweisungen, Nr. 113 f. Neufassung 1996. In: Bundeswehrkalender B19. S. 4 (Stand 2004/II).
  4. A2-500/0-0-1 - Grundbegriffe der militärischen Organisation, Unterstellungsverhältnisse, Dienstliche Anweisungen. In: Bundeswehrkalender B19, Stand 2019/1. (Herausgabe der Vorschrift am 27.02.2018).
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