Leuchtmittelsteuer

Abgabe auf den Verkauf von Glühlampen

Die Leuchtmittelsteuer ist eine von 1909 bis 1993 in Deutschland erhobene Abgabe auf den Verkauf von Glühlampen (umgangssprachlich „Glühbirnensteuer“). Die Ursprünge dieser Steuer finden sich im Mittelalter bei der Besteuerung von Kerzenwachs.

Einführung

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1909 wurde durch den Reichstag die Besteuerung von Glühkörpern und Glühlampen beschlossen, was die weitere Entwicklung dieses Gesetzes einleitete.

Leuchtmittelsteuergesetz

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vom 15. Juli 1909 in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Juni 1909. (RGBl. S. 880.)[1]

§ 1.

Die nachbenannten Beleuchtungsmittel: elektrische Glühlampen und Brenner für solche, Glühkörper für Gas-, Spiritus-, Petroleum- und ähnliche Glühlampen, Brennstifte für elektrische Bogenlampen, Quecksilberdampflampen und ihnen ähnliche elektrische Lampen unterliegen, soweit sie zum Verbrauch im Inlande bestimmt sind, einer in die Reichskasse fließenden Steuer.

§ 2.

Höhe der Steuer.

Die Steuer beträgt:

A. Für elektrische Glühlampen und Brenner zu solchen

  a) Kohlefadenlampen b) Metallfadenlampen,
Nernstlampenbrenner
und andere Glühlampen
  für das Stück
1. bis zu 15 Watt 05 Pfennig 10 Pfennig
2. von über 015 bis 025 Watt 10 Pfennig 20 Pfennig
3. von über 025 bis 060 Watt 20 Pfennig 40 Pfennig
4. von über 060 bis 100 Watt 30 Pfennig 60 Pfennig
5. von über 100 bis 200 Watt 50 Pfennig 01 Mark
6. für solche von höherem Verbrauche zu a) je 25 Pfennig, zu b) je 40 Pfennig mehr für jedes weitere angefangene 100 Watt.

B. Für Glühkörper zu Gasglühlicht- und ähnlichen Lampen: 10 Pfennig für das Stück.

C. Für Brennstifte zu elektrischen Bogenlampen:

1. Aus Reinkohle: 60 Pfennig für das Kilogramm.
2. aus Kohle mit Leuchtzusätzen und für alle übrigen Brennstifte: 1 Mark für das Kilogramm.

D. Für Brenner zu Quecksilberdampf- und ähnlichen Lampen bis zu 100 Watt: 1 Mark für das Stück, für solche von höherem Verbrauche je 1 Mark mehr für jedes weitere angefangene Hundert Watt.

Abschaffung der Steuer

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1990 betrug ihr Steueraufkommen 160 Millionen DM (entspricht gegenwärtig 160 Millionen €).

Abgeschafft wurde die Steuer zum 1. Januar 1993 im Zuge der Harmonisierung des Europäischen Steuerrechtes zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen. Wegen des geringen Steueraufkommens hat die Bundesrepublik Deutschland von der Ermächtigung des Artikels 1 Abs. 2 der europäischen Verbrauchsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 92/12/EWG) keinen Gebrauch gemacht.

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Wikisource: Leuchtmittelsteuergesetz – Quellen und Volltexte

Verweise

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  1. Aus: Das Journal für Gasbeleuchtung und verwandte Beleuchtungsarten sowie für Wasserversorgung. LII. Jahrgang, Nr. 33, vom 14. August 1909
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