Sequester (Recht)

Verwahrer einer von mehreren Personen gemeinschaftlich bei ihm hinterlegten Sache

Ein Sequester ist ein Verwahrer eines sequestrierten Gegenstands bzw. Verwalter einer sequestrierten Liegenschaft.[1][2]

Ziel einer Sequestration ist es, die Sache zu erhalten bzw. sie während eines Rechtsstreits vor einer Verfügung durch den Nichtberechtigten zu schützen. Der Sequester soll nach Abschluss des Rechtsstreits zwischen den hinterlegenden Parteien die Sache an den Berechtigten herausgeben.

Deutschland

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Gegenstand der Sequestration einer Sache oder eines Rechts, die gem. § 938 Abs. 2 ZPO ausdrücklich Inhalt einer einstweiligen Verfügung sein kann, ohne hierüber näheres zu bestimmen, ist deren Sicherstellung, Verwahrung und Verwaltung.[3] Mit einer sog. Sicherstellungsverfügung wird der Schuldner zur Herausgabe der Sache an den Gerichtsvollzieher zur Hinterlegung oder Verwahrung verpflichtet.[4] Der Sequester wird als Treuhänder für den Schuldner (als dessen Vertreter) – anders als der Gerichtsvollzieher für den Gläubiger – tätig.[5]

Erstreckt sich die Sequestration auf bewegliche Sachen, behält der bisherige unmittelbare Besitzer gegenüber dem Sequester den mittelbaren Besitz.[6] Auch bei Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots bleibt das Prozessführungsrecht des Schuldners bestehen.[7]

Dem Rechtspfleger obliegt es, den zuständigen Sequester zu bestellen (§§ 848 Abs. 1 ZPO, § 938 Abs. 2 ZPO). Ein Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, das Amt eines Sequesters zu übernehmen (§ 154 GVGA).[8][9]

Die Kosten der Sequestration können im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund der Kostengrundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden, in dem die Sequestration angeordnet worden ist.[10] Eine gerichtlich angeordnete Sequestration ist bei Schuldnerilliquidität von der vermögenschützenden Ausfallhaftung ausgenommen.[11]

Österreich

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Der Sequester nimmt eine in Anspruch genommene Sache von den streitenden Parteien oder vom Gericht in Verwahrung. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Sequesters werden nach den Grundsätzen des Verwahrungsvertrages beurteilt (§ 968 ABGB).[12]

Bei der Sequestration gem. Art. 480 OR wird eine Sache, deren Rechtsverhältnisse streitig sind, von den Streitparteien bei einem Dritten hinterlegt. In der Folge darf dieser sie nur mit Zustimmung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Richters herausgeben. Dem Sequester kommt im Streit um die Berechtigung an der Sache keine Parteistellung zu, er bleibt ein unbeteiligter Dritter.[13]

Literatur

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  • Theodor Muther: Sequestration und Arrest im römischen Recht. S. Hirzel, 1856.
  • Julius Voigt: Vom Besitz des Sequesters nach dem Römischen Recht zur Zeit der klassischen Jurisprudenz. Mohr, 1885.
  • Ulrich Herbert: Die Sequestration im Konkursantragsverfahren. Peter Lang-Verlag, 1989, ISBN 978-3-631-40735-6.
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Einzelnachweise

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  1. Sequester Deutsches Rechtswörterbuch, abgerufen am 6. Dezember 2021.
  2. Eggert Winter: Sequester Gabler Wirtschaftslexikon, abgerufen am 6. Dezember 2021.
  3. BGH, Beschluss vom 17. April 2007 – X ZB 41/03 Rz. 13.
  4. vgl. OLG Koblenz DGVZ 1982, 27, 29 = ZIP 1981, 912; KG NJWRR 1987, 574; LG Ellwangen DGVZ 1994, 87 (unter I); Castendiek, Probleme der durch einstweilige Verfügung und im Konkurseröffnungsverfahren angeordneten Sequestration, 1968, S. 26; Schellhammer, Zivilprozeß, 6. Aufl. 1994, Rdnr. 1940; Walker, Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozeß und im arbeitsgerichtlichen Verfahren, 1993, Rdnr. 416, 417; Mümmler, JurBüro 1991, 185, 186; 91, 185, 188; Nies, MDR 1993, 973; eingehend Grein, DGVZ 1982, 177, 178.
  5. BGHZ 146, 20; Baumbach/Lauterbach u. a., Kommentar zur Zivilprozessordnung, 61. Aufl. 2003, § 938, Rn. 21 und 22.
  6. allgem. Meinung vgl. nur RGH RR 1929, 104; Staudinger/Gursky, BGB, 13. Aufl., 1993, § 985 Rn. 39 m.v.w.N.; OLG Oldenburg, Urteil vom 27. April 1999 - 5 U 9/99
  7. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2000 – IX ZB 114/98 Rz. 9.
  8. Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA).
  9. AG Neubrandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 609 M 497/19
  10. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2006 - I ZB 105/05
  11. BVerfG, Beschluss 14. Oktober 2003 - 1 BvR 538/02
  12. OGH, 20. Oktober 1954 - 3Ob400/54
  13. Claire Huguenin: Sequestration Universität Zürich, abgerufen am 6. Dezember 2021.
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