Spannungsfall

in der Bundesrepublik Deutschland die Vorstufe des Verteidigungsfalls

Der Spannungsfall ist in der Bundesrepublik Deutschland die Vorstufe des Verteidigungsfalls. Der Spannungsfall geht einher mit Erhöhung der militärischen Alarmstufe sowie der allgemeinen Wehrdienstpflicht für Männer gemäß Wehrpflichtgesetz (§ 2ff).

Der Spannungsfall ist in Art. 80a Grundgesetz geregelt:

„Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, dass Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.“

Am 17. Februar 2005 wurde das Einberufungshöchstalter für den Spannungsfall von 45 auf 60 Jahre heraufgesetzt (Änderung § 3 Wehrpflichtgesetz durch Artikel 1 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes).

In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ist es bisher weder zu einem Spannungs- noch zu einem Verteidigungsfall gekommen. Seine fehlende Rechtsklarheit ist umstritten.[1]

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Referenzen

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  1. Pierre Thielbörger: Notstandsverfassung. In: bpb.de. Bundeszentrale für politische Bildung, 2021, abgerufen am 2. Mai 2024: „Mit Blick auf die Rechtsklarheit bedenklich bleibt der nicht definierte Spannungsfall.“
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