ADB:Haan, Mathias Wilhelm von

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Artikel „Haan, Math. Wilhelm von“ von Franz von Krones in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 10 (1879), S. 259–260, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Haan,_Mathias_Wilhelm_von&oldid=- (Version vom 28. Dezember 2024, 04:21 Uhr UTC)
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Haan: Math. Wilhelm v. H., geboren am 27. November 1737, † am 10. December 1816. Seine Familie stammte aus dem Elsaß, übersiedelte jedoch um 1664 nach Wien und blieb hier eingebürgert. Die Laufbahn Haan’s zeigt eine schnelle Beförderung, da er schon im J. 1775 als Hofrath der obersten Justizstelle seinen Platz bei den Reformen der Rechtsgesetzgebung und Verwaltung ausfüllt. Auch in der wichtigsten Frage der Criminaljustiz des theresianischen Zeitalters, welche die Abschaffung der Tortur betraf, nahm er als gelehrter Jurist und Praktiker neben einem Hormayr, Sonnenfels, Bannitza u. A. Stellung, wie dies 1776 seine Schrift „Ueber die Tortur“ bezeugt. 1792 Vicepräsident des niederösterreichischen Appellationsgerichtes, drei Jahre später Oberlandesgerichtspräsident, stand er 1809 als Präsident der vereinigten Hofcommission in politischen und Justizsachen auf der Höhe seiner Beamtenlaufbahn. Für seine Tüchtigkeit als Rechtsgelehrter hatte, abgesehen von jener obenberührten Schrift, die mit Sonnenfels herausgegebene Arbeit: „Specim. juris germanici de remediis juris, juri romano incognitis“ (Wien 1787) ein günstiges Zeugniß abgelegt, da er sich darin als gründlicher Kenner der Eigenthümlichkeiten des römischen und gemeindeutschen Rechtes bewährt. Doch lag, seinem Berufe entsprechend, Haan’s Bedeutung vorzugsweise auf dem Boden der Legislation. Den Beweis dafür liefert das Strafgesetzbuch für Westgalizien (1796), welches Gebiet durch die dritte Theilung Polens (1795) gewonnen ward. Auch bei der Vorlage des Criminalgesetzes vom J. 1803 und bei dem Abschlusse des bürgerlichen [260] Gesetzbuches (1811) zeigt sich H. in hervorragender Weise betheiligt. Er starb, hochbetagt, im Alter von 80 Jahren.

Ersch-Gruber’s Encyklop. II. S. I. S. 11. Oest. Nation.-Encykl. II. 457. C. Wurzbach, Biogr. Lex., 6. Bd. Vgl. auch v. Harrasowsky, Gesch. d. Codif. des östr. Civilrechts. (Wien 1878).
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