Gefängnisse sind Gebäude, die im Rechtsstaat dem Vollzug von Freiheitsstrafen dienen. Bis 2006 unterschied das schweizerische Strafrecht zwischen Gefängnisstrafen von mindestens drei Tagen bis zu drei Jahren für Delikte, Zuchthausstrafen zwischen einem Jahr und zwanzig Jahren oder in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen lebenslänglich für Verbrechen und dem Arrest zwischen einem Tag und drei Monaten. 2004 wurde die lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter in die Verfassung aufgenommen. Das neue Strafgesetzbuch (StGB), welches 2007 in Kraft trat, kennt nur noch die Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zwanzig Jahren oder lebenslänglich in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen (Artikel 40 und 41). Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Freiheitsstrafen werden ergänzt durch verschiedene bundesrechtliche Verordnungen und die Bestimmungen der drei regionalen Strafvollzugskonkordate (Strafvollzug). Von der Freiheitsstrafe ist die durch das Strafprozessrecht geregelte Untersuchungshaft zu unterscheiden. Während längere Freiheitsstrafen mehrheitlich in Strafanstalten vollzogen werden, dienen der Letzteren hauptsächlich die Bezirksgefängnisse.
Institution
Die Gefängnisse der Antike waren primitive Einschliessungsstätten (Gruben, Kerker), die als Lokal der Sicherungshaft während eines Strafverfahrens oder im Sinne der Schuldhaft als Zwangsmittel zur Zahlung fälliger Schulden verwendet wurden. Auch im Mittelalter dienten Gefängnisse diesen Zwecken; häufig waren sie als unterirdische Kerker und Verliese in Burgen und Schlössern angelegt. In Klöstern wurden mitunter Kerkerzellen eingebaut, um zu disziplinierende Kleriker einzuschliessen. Im 9. Jahrhundert zielte die Einführung von Gefängnissen unter karolingischer Herrschaft auf die Bestrafung von fehlbaren Angehörigen der Oberschicht durch Einsperren. In italienischen Statuten aus dem 13. Jahrhundert werden Gefängnisse erwähnt, die der Strafhaft dienten. Nach dem Lübecker Recht von 1240 war die Gefängnishaft als zeitlich definierte Strafe vorgesehen. Öfters wurde sie jedoch nach wie vor im Sinne einer Schuldhaft für nicht bezahlte Bussgelder verhängt. Mit der Einführung der Constitutio Criminalis Carolina 1532 (Carolina), die für bestimmte Delikte zeitlich begrenzte und bei Todesurteilen im Begnadigungsfall ewige Gefängnisstrafen vorsah, wurde das Gefängnis zur festen Institution des Strafvollzugs. Zumeist dienten unterirdische Lochgefängnisse, Keller- und Turmverliesse dem Vollzug von Freiheitsstrafen. Die Häftlinge vegetierten dort oft angekettet, unter primitivsten, weitgehend rechtlosen und die Gesundheit schwer schädigenden Bedingungen.
In den ländlichen Gebieten der Eidgenossenschaft existierten bis ins 18. Jahrhundert keine institutionellen Gefängnisse, sondern nur einfache Einsperrungslokale. Die Städte hingegen verfügten über Türme (in Bern z.B. ab 1405 der Käfigturm), Festungen (Aarburg) und der Einschliessung dienende Klosteranlagen. Die Freiheitsstrafe, hauptsächlich durch Spezialprävention und Vergeltung motiviert, trug durchwegs die Züge einer lang dauernden, schweren Körperstrafe. Die mit der Einsperrung verbundenen physischen und psychischen Leiden, nicht die Idee der Besserung der Insassen prägten den Charakter der Freiheitsstrafe. Gefangenen höherer Stände wurde mitunter Hafterleichterung verschafft. Ab 1557 diente in England die Anstalt Bridewell der Bekämpfung des Bettel- und Landstreichertums. 1595 wurde in Amsterdam das erste Zuchthaus für männliche Delinquenten und Bettler eröffnet. Im Rahmen frühabsolutistischer Erziehungstendenzen kam im 17. Jahrhundert auch im deutschen Rechtsraum der Freiheitsstrafvollzug mit pädagogischer Zielsetzung zur Anwendung. Durch harte Arbeit und strenge Disziplin sollten die Insassen sühnen und sich gleichzeitig in gemeinnütziger Weise betätigten und dadurch bessern (Anstaltswesen). Zugleich zielte die Freiheitsstrafe darauf ab, potenzielle Verbrecher, vor allem aber Bettler, von fehlbarem Verhalten abzuschrecken. In Schellenwerken hatten die Verurteilten tagsüber öffentliche Werke zu verrichten (Strassenunterhalt, Instandstellung von Gräben usw.). Die Nacht verbrachten sie in den Zellen des Schellenwerks. Im 17. Jahrhundert liessen verschiedene Kantone Schellenwerke errichten, so 1614/1615 Bern, 1617 Basel, 1617 Freiburg, 1630 Zürich (ab 1637 im Kloster Oetenbach), 1631 Genf, 1661 St. Gallen.
Das "Peinliche Gesetzbuch der helvetischen Republik" von 1799 führte Gefängnisstrafen in Kombination mit Ankettung und Zwangsarbeit als schwerste Strafe ein. Daneben sah das Gesetz Isolationshaft ohne Ankettung und Gemeinschaftshaft ohne Ankettung und mit freier Arbeitswahl vor. Die Helvetische Republik verfügte über zentrale Gefängnisse in Basel, Zürich, Bern, Solothurn, Luzern, Freiburg und Baden. Daneben wurden diverse Gefängnisse bereitgestellt, nachdem die Zahl der Häftlinge infolge der Anwendung des Peinlichen Gesetzbuchs massiv angestiegen war. 1800 wurden mehrere Strafvollzugsreglemente erlassen. Mit der Restauration war die Zusammenarbeit der helvetischen Gefängnisse vorerst beendet. Mehrere Kantone (Luzern, Thurgau, Waadt, Solothurn, Bern) behielten aber die Strafvollzugsreglemente novelliert bei. Aargau, St. Gallen, Basel, Tessin und Schaffhausen sowie 1836 Zürich schufen eigene, meist von österreichischen und bayrischen Vorbildern inspirierte Strafgesetzbücher, welche die Freiheitsstrafe als zentrale pönale Sanktion vorsahen. Auch in den Zentralschweizer Kantonen, die nach der Helvetik auf die strafrechtliche Satzung des Ancien Régime zurückgriffen, hatten Gefängnisstrafen neben Körper- und Prangerstrafen weiterhin Priorität.
In Genf, wo die Gerichte ab 1810 in Anwendung des französischen Code pénal regelmässig Freiheitsstrafen verhängten, wurde 1825 ein modernes kantonales Zuchthaus (prison pénitentiaire) nach dem auf Disziplin, Einzelhaft und Schweigen der Häftlinge beruhenden Auburn'schen System (nach dem New Yorker Auburn-Gefängnis) eingerichtet. Lausanne erhielt 1826 eine moderne maison pénitentiaire, in der Kriminalstrafen und Korrektionsmassnahmen ebenfalls nach dem sogenannten Silent System (Redeverbot) vollzogen wurden. 1839 eröffnete der Kanton St. Gallen in der Hauptstadt die Strafanstalt St. Jakob, welche dieses System in modifizierter Form übernahm. 1864 nahm im Kanton Aargau die Strafanstalt Lenzburg ihren Betrieb auf. Hier wurden Freiheitsstrafen nach dem irisch-progressiven System, d.h. mit stufenweiser Milderung der Haftbedingungen, kombiniert mit landwirtschaftlichen Arbeiten im offenen Vollzug verbüsst. Diese modernen Gefängnisse unterschieden im Vollzug zwischen verschiedenen Strafarten, zudem führten sie separate Frauenabteilungen. Die 1834 bezogene Berner Anstalt sowie die Luzerner und andere Innerschweizer Gefängnisse vollzogen in ihren Räumlichkeiten – die mitunter Umbauten alter öffentlicher Gebäude (z.B. des Siechenhauses in Uri) waren – die Freiheitsstrafen in Gemeinschaftshaft. Dies war mit einem grossem Bewachungsaufwand verbunden. Unter dem Einfluss Conrad Melchior Hirzels und dessen 1826 erschienener Reformschrift "Über Zuchthäuser und ihre Verwandlung in Besserungshäuser" wurde der bis anhin noch weitgehend der überkommenen Zucht- und Arbeitshaustradition verbundene Zürcher Strafvollzug im Gefängnis Oetenbach reformiert. 1834 wurde die Anstalt baulich erneuert. Der Vollzug richtete sich nach dem damals herrschenden Verständnis christlicher Werte. Arbeit galt als Erziehungsmittel zu Disziplin und moralischer Lebensfähigkeit. Die Insassen sollten nicht erniedrigt werden, sondern Bildung und moralische Erbauung erhalten. 1901 nahm die Strafanstalt Regensdorf die ersten Gefangenen auf. Gestützt auf die Vollzugsverordnung von 1903 wurde hier ein fortschrittlicher, sich um gesellschaftliche Wiedereingliederung bemühender Vollzug für männliche und weibliche Gefangene eingeführt. Die Kantone arbeiteten ab 1867, als der schweizerische Verein für Straf- und Gefängniswesen gegründet wurde, im Bereich des Strafvollzugs intensiver zusammen.
Für die Entwicklung des Gefängniswesens im 20. Jahrhundert ist die Differenzierung des Strafvollzugs charakteristisch. So wurden Strafanstalten für Ersttäter und solche für Rückfällige geschaffen. In den Strafanstalten werden teilweise in besonderen Abteilungen auch Massnahmen vollzogen. Ferner wird abgestuft zwischen offenen, halboffenen und geschlossenen Anstalten. In Hindelbank befindet sich seit 1896 die einzige Strafanstalt der Schweiz für Frauen.
Zwischen 1984 und 1994 wurden jährlich rund 10'700 Personen in Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs eingewiesen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang der Einweisungen (2001 rund 5400) nahm deren Zahl seit 2002 wieder zu (2007 rund 7800). Anstelle des Normal- trat immer mehr der Sondervollzug: Halbgefangenschaft, gemeinnützige Arbeit, elektronisch überwachter Strafvollzug. 1984 wurden 70% der Personen in den Normalvollzug eingewiesen, 2007 noch 51%. Zu einer personellen Entlastung der Strafvollzugsanstalten führte die Revision des StGB (in Kraft seit 2007), in deren Folge vermehrt Geldbussen statt kurzfristige Freiheitsstrafen verhängt wurden.
Architektur
Nachdem Gefängnisse bis ins 18. Jahrhundert stets in anderen Gebäuden untergebracht gewesen waren, wurden im 19. Jahrhundert häufig Landvogteisitze zu Gefängnissen umgebaut, etwa St. Johannsen (vormals auch als Pfrundhaus benutzt) und Thorberg im Kanton Bern. Zur eigenen Bauaufgabe entwickelte sich das Gefängnis, als der Freiheitsentzug allmählich andere Erziehungsmassnahmen und Strafen ablöste und sich der Strafvollzug im Hinblick auf eine Wiedereingliederung differenzierte. In grösseren Städten wurden solche Gefängnisse zunächst als abgesonderte Teile von Verwahrungs- und Fürsorgeanstalten eingerichtet oder neu gebaut. Die Stadt Genf erstellte 1707-1713 ihr Hôpital général (seit 1857 Palais de Justice) mit einem davon leicht abgesetzten Zuchthaus (bâtiment de la discipline), das 1868 als Gefängnis Saint-Antoine wieder eröffnet wurde. Bern verband 1734-1742 beim Neubau des Grossen Spitals (heute Burgerspital) Asyl, Waisenhaus und die Korrektionsanstalt, die sogenannte Spinnstube. Ein weiterer Vorläufer der Gefängnisarchitektur waren die bescheidenen, kasernenartigen Bauten oder Umbauten der städtischen Schellenwerke. Das 1864 in Basel eröffnete Gefängnis trägt den offiziell gewordenen Namen Schällemätteli.
Den Postulaten der Aufklärung zu Justiz und Strafe entsprachen neue Bauprogramme. Sie setzten sich im 19. Jahrhundert durch. Die grossen Gefängnis- und Zuchthausbauten nach ausländischen Mustern sind geprägt von Einzelzellen, Arbeitssälen und Spazierhöfen. Die Anwesenheit von mehreren hundert Sträflingen forderte Massnahmen gegen Entweichung und Meuterei. Überwachungseifer führte zu einem Bautypus mit strahlenförmig angeordneten Flügeln, deren Zellen durch schmale Laufstege erschlossen werden, sodass sie sich von der Zentrale aus leicht überwachen lassen (panoptisches System). Dem Strahlentypus folgten zahlreiche kantonale Strafanstalten wie jene von Genf (1822-1825, zwei Flügel im rechten Winkel, Samuel Vaucher, abgebrochen 1862), Lausanne (1819-1826, zwei Flügel in einer Achse, Adrien Pichard, abgebrochen 1935), St. Gallen (1836-1839, drei Flügel, Felix Wilhelm Kubly, 1885 um zwei panoptische Flügel erweitert, abgebrochen 1958), Luzern (1861-1862, drei Flügel, Gustav Mossdorf), Lenzburg (1864-1866, fünf Flügel, Robert Moser), Basel (1860-1864, drei Flügel, Robert Moser), Neuenburg (1867-1870, drei Flügel, Samuel Vaucher, abgebrochen 1956 und 1990), Regensdorf (1899-1901, vier Flügel, Hermann Fietz der Ältere, abgebrochen 1995-1997). Oft wurde über der Zentrale eine Kapelle angeordnet; die Werkstätten lagen unter oder hinter den Zellenreihen. Ein herkömmliches Geviert war das Zuchthaus Bern (1826-1836, Johann Daniel Osterrieth, abgebrochen 1898). Es wurde für 400 Gefangene errichtet, die nur zum Teil in Einzelzellen untergebracht waren.
Die meisten kantonalen Gefängnisse wurden zwischen 1820 und 1870 am Rand der Hauptstädte errichtet. Die hohen Umfassungsmauern und die spärlichen, hoch liegenden, oft querrechteckigen Gitterfenster in den Zellentrakten charakterisierten die Zweckbestimmung. Viele kantonale Gefängnisse aus dieser Zeit wichen entweder dem Stadtwachstum oder wurden durch Bauten für andersartigen Massnahmen- und Strafvollzug ersetzt. Ähnliches geschah oft mit den mit Amtshäusern verbundenen Bezirksgefängnissen. Erhalten geblieben ist das Gefängnis von Biel (1886, Franz Stempowski, heute Regionalgefängnis), abgebrochen wurde das (in der Anlage ähnliche) Tessiner Gefängnis hinter dem Palazzo Pretorio in Lugano (eröffnet 1873, Antonio De Filippis und Giuseppe Trezzini).
Bereits im 19. Jahrhundert gab es stadtferne, von Landarbeit geprägte Anstalten wie Thorberg (1850), St. Johannsen (1883), Witzwil (1895), Hindelbank (1896, bis 1961 im Schloss, seither in Neubauten), Bellechasse (1898). Im 20. Jahrhundert entstanden Oberschöngrün (Biberist, 1924), Bochuz (1930, Ergänzung zu der ersten Niederlassung der Strafkolonie von 1899 in der Orbe-Ebene) und Wauwilermoos (1949). Diese Bauten sind zum Teil kasernenartig wie in Bellechasse (Neubau 1915-1919, Samuel Blaser), meist aber kolonieartig im Pavillonsystem errichtet. Witzwil, aus fünf landwirtschaftlichen Höfen bestehend, galt früh als Musterbeispiel einer halboffenen Anstalt (1895 Einzelzellenblock, 1980-1985 Neubauten).
Die 1956-1963 abgeschlossenen interkantonalen Konkordate erleichterten die Typenbildung von Strafvollzug und Gefängnisbau in der Schweiz. Die Interkantonale Strafanstalt Bostadel (Menzingen, 1974-1977, Projekt Hochbauamt des Kantons Basel-Stadt) besteht aus zwei frei stehenden Kleinblöcken mit sieben Geschossen, deren mittleres eine offene Terrasse, die drei obersten Zellentrakte für 108 Insassen bilden. Pöschwies (Regensdorf, 1986-1988, erweitert 1997-1998) erhielt neben dem Sicherheitspavillon die Pavillons der Abteilungen für Suchtprobleme, Normalvollzug und Halbfreiheit.
Einige Bauten des 20. Jahrhunderts fanden als architektonische Werke Anerkennung. Hervorzuheben sind Saxerriet (Salez, 1962-1964, drei Pavillons, Werner Gantenbein; 1998-2002 Anbau und Erneuerung durch Aschwanden Schürer Architekten), Gorgier (1974-1976, gestaffelt aneinander gebaute Pavillons für die Wohngruppen, Claude Rollier und Philippe Langel) und La Tuillière (Lonay, 1989-1992, an einem Korridor aufgereihte Pavillons, Fonso Boschetti und Ivan Kolecek).
Quellen und Literatur
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- Gefängniswesen, 1945
- Der Strafvollzug in der Schweiz, 1953-90
- G. Appenzeller, Strafvollzug und Gefängniswesen im Kt. Solothurn vom 15. Jh. bis zur Gegenwart, 1957
- K.S. Bader, «Hundert Jahre Strafvollzug in der Schweiz», in Der Strafvollzug in der Schweiz, 1967, Nr. 58, 1-12
- M. Foucault, Überwachen und Strafen, 1976 (122010)
- G. Fumasoli, Ursprünge und Anfänge der Schellenwerke, 1981
- R. Roth, Pratiques pénitentiaires et théorie sociale: l'exemple de la prison de Genève (1825-1862), 1981
- J. Zwicky, Das Gefängniswesen z.Z. der Helvetik, 1982
- H. Anselmier, Les prisons vaudoises (1798-1871), 1983
- C. Curti, Die Strafanstalt des Kt. Zürich im 19. Jh., 1988
- Strafen, Ausstellungskat. Lenzburg, 2004
- H. Subit, La réforme des prisons et les colonies agricoles, 1872, 189-226
- Kdm
- INSA
- Schweizer Architekturführer: 1920-1990, 3 Bde., 1992-1996
- R. Hug, D. Schnell, «Ein neues Gefängnis für einen veränderten Strafvollzug», in K+A 46, 1995, 402-409
- Dictionnaire européen des Lumières, hg. von M. Delon, 1997, 903-905
- Anstalten des Strafvollzugs, bearb. von S. Bauhofer et al., 21998
- M. Tschanz, «Gefängnisarchitektur und ihre Aufgaben», in Werk, Bauen + Wohnen, 2003, H. 11, 46-51
Kontext | Zuchthäuser |