In der alten Eidgenossenschaft blieb der Begriff Landesverrat unscharf. Das heutige Schweizer Recht versteht darunter all jene Tatbestände, welche die Operationen der Schweizer Armee gefährden oder Geheimnisse im Zusammenhang mit der Landesverteidigung preisgeben (Artikel 266-267 Strafgesetzbuch StGB). Von Hochverrat spricht man, wenn mit Gewalt versucht wird, die bestehende Verfassung abzuändern, die Behörden abzusetzen oder handlungsunfähig zu machen oder einen Teil des Staatsgebiets abzutrennen (Artikel 265 StGB).
Massnahmen gegen den Landesverrat tauchten erstmals im Bund von Brunnen 1315 auf, der wenige Tage nach der Schlacht am Morgarten geschlossen wurde. Als Verräter galt, wer einer ausländischen Macht (im konkreten Fall Habsburg) half, einen der Orte unter ihre Herrschaft zu bringen. Entsprechend dem damaligen Recht richtete sich die Strafe gegen die Person und ihre Güter. Der Verrat von Novara von 1500, bei dem ein Schweizer Ludovico Sforza an die Franzosen auslieferte, schadete dem Ansehen der Schweizer in fremden Diensten. Hingegen wurden Offiziere in fremden Diensten, die das Lager wechselten, in der Regel nicht als Verräter angesehen, selbst wenn sie dies in Kriegszeiten taten. So fand zum Beispiel der General Antoine Henri Jomini nach seinem Übertritt zum Zaren 1813 selbst in Frankreich Fürsprecher. Anschuldigungen wegen Landesverrats beruhten häufig auf politischen Intrigen, Spannungen oder Rivalitäten. Dies traf auch im Fall der – unbegründeten – Gerüchte zu, die gegen Philippe de Maillardoz, den Kommandanten der Freiburger Truppen im Sonderbundskrieg von 1847, in Umlauf gelangten. Allerdings wurden nach dem Krieg einige politischen Führer der Sonderbundskantone, die meisten von ihnen in Abwesenheit, des Hochverrats angeklagt.
In seinem Bericht über den Aktivdienst 1914-1918 erwähnte General Ulrich Wille keinen einzigen Fall von Landesverrat. Die in der Obersten-Affäre wegen Verletzung der Neutralität Angeklagten wurden freigesprochen. Mit dem Aufkommen der totalitären Regime stieg die äussere Bedrohung. Im Juni 1934 stellte das Eidgenössische Militärdepartement die Loyalität von Tessiner Offizieren in Frage, die in den Verdacht gerieten, mit den Faschisten zu sympathisieren, doch lieferte die Untersuchung hierfür keinerlei Beweise. Im Mai 1940 wurde auf Anordnung von General Henri Guisan gegen 124 Offiziere (23 höhere Offiziere, 31 Hauptleute und 70 Unteroffiziere) ermittelt. Drei Offiziere kamen schliesslich vor ein Militärgericht, gegen neun weitere wurden «besondere Massnahmen» ergriffen und in sechs Fällen wurden die Betroffenen zur Disposition gestellt. Eine zweite Säuberung im Offizierskorps fand nicht statt.
Während des Aktivdienstes 1939-1945 wurden 468 durch Schweizer begangene Landesverratsfälle erfasst. Obwohl die Todesstrafe im Strafgesetzbuch aufgehoben worden war, führte sie der Bundesrat am 28. Mai 1940 für Kriegszeiten oder bei drohender Kriegsgefahr im Militärstrafgesetz von 1927 (Artikel 87) wieder ein. 1939-1945 sprachen die Militärgerichte 372 Gefängnisstrafen und 33 Todesurteile (gegen 22 Schweizer und elf Ausländer, 15 von ihnen in Abwesenheit) aus, wobei die Öffentlichkeit Letztere guthiess. 16 Deutschschweizer und ein Liechtensteiner, darunter ein Major, ein Oberleutnant, ein Leutnant und drei Fouriere, wurden durch Erschiessen hingerichtet. Da der entsprechende Straftatbestand nicht erfüllt war, kam 1933-1945 wegen Hochverrats kein einziger Frontist oder Schweizer Nationalsozialist vor Gericht, obwohl einige wie Max Leo Keller von der Nationalen Bewegung der Schweiz sich für die Annexion der Schweiz durch Deutschland eingesetzt hatten. Wer in der Wehrmacht oder Waffen-SS gedient hatte, wurde wegen Schwächung der Wehrkraft des Landes und wegen fremder Dienste, nicht aber wegen Landesverrat angeklagt.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde nur Brigadier Jean-Louis Jeanmaire, Leiter des Bundesamtes für Luftschutztruppen, 1977 wegen der Weitergabe vertraulicher Informationen an die Sowjetunion verurteilt. Die im Militärstrafgesetzbuch vorgesehene Todesstrafe wurde 1992 abgeschafft.