Rechtsfragen in Österreich

Intro

Im Zusammenhang mit Open-Access-Strategien oder etwa mit dem Betrieb von Open-Access-Repositorien und Open-Access-Zeitschriften ergeben sich zahlreiche rechtliche Fragen. Auf diesen Seiten finden Sie Informationen zuden rechtlichen Rahmenbedingungen von Open-Access in Österreich.

In der Praxis stellt sich sowohl für Autorinnen und Autoren als auch für Betreiber von Repositorien häufig die Frage, welche rechtlichen Regelungen beim Verfügbarmachen von Dokumenten auf Volltextservern zu beachten sind. Diesen Regelungen liegt das am häufigsten zu Rate gezogene Recht zugrunde, wenn es um Open Access geht: das Urheberrecht.

Die meisten Verlage erlauben inzwischen die Selbstarchivierung in institutionellen Repositorien oder auf der Homepage der Autorin/des Autors, allerdings oft verbunden mit Auflagen wie zeitlichen Sperrfristen zwischen der verlagsgebundenen Erstveröffentlichung und der Open-Access-Bereitstellung im Internet. Was welche Verlage bei der Selbstarchivierung gestatten, zeigt die Open-Policy-Finder-Datenbank. Bei Verlagen, die bislang keine Selbstarchivierung gestatten, ergänzen inzwischen zahlreiche Autorinnen und Autoren die Standardverlagsverträge um Vertragszusätze, die ihnen eine Open-Access-Parallelbereitstellung ermöglichen. Gleiches gilt zur Vermeidung von Sperrfristen.

Um Autor/innen und Nutzer/innen von Open-Access-Inhalten Rechtssicherheit zu geben, sollten diese nur unter einer Open-Content-Lizenz verbreitet werden. Für die Betreiber von Repositorien sind vor allem auch haftungsrechtliche Risiken, die mit dem Betrieb der Repositorien verbunden sind, von Bedeutung. Insbesondere bei Open Access zu Daten spielen auch Datenschutzaspekte eine wesentliche Rolle.

Bearbeitung für österreichisches Recht: Dipl.-Jur. Seyavash Amini
(Bitte beachten Sie, dass die unter "Rechtsfragen" dargestellten Inhalte nur der Information dienen und keine rechtsverbindlichen Auskünfte sind.)

Urheberrecht

Das Urheberrecht eines Staates kann nur in den Grenzen des jeweiligen Landes Geltung beanspruchen. Folglich gelten etwa die Normen des österreichischen Urheberrechts nur auf österreichischem Staatsgebiet und die des deutschen Urheberrechts auf deutschem Territorium. Das liegt daran, dass dem internationalen Urheber- und Leistungsschutzrecht das Territorialitätsprinzip zugrunde liegt. Danach ist die Schutzwirkung der nationalen Urheberrechte räumlich auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt mit der Folge, dass ein Urheber kein einheitliches weltweit gültiges Urheberrecht erlangt. Vielmehr kann er für jeden Staat in den Genuss des im jeweiligen Land geltenden Urheberrechtsschutzes kommen, so dass ihm ein ganzes Bündel territorial beschränkter nationaler Urheberrechte zur Verfügung steht.

Die somit auf das jeweilige Staatsgebiet begrenzte Wirkung nationaler Urheberrechtsordnungen wirkt sich auch kollisionsrechtlich aus und zwar dahingehend, dass das Recht desjenigen Landes zu Anwendung gelangt, für dessen Gebiet Schutz beansprucht wird; man spricht insoweit von der Maßgeblichkeit des Rechts des Schutzlandes bzw. Schutzlandprinzip (lex loci protectionis). Daraus folgt, dass die Fragen des Entstehens als auch Inhalt und Bestand der Schutzrechte sich nach der Rechtsordnung desjenigen Landes richten, für dessen Staatsgebiet Urheberrechtsschutz gesucht wird. Allerdings kann aufgrund der durch völkerrechtliche Abkommen über das Urheberrecht und der weit voran geschrittenen Harmonisierung des Urheberrechts, zumal in Europa von einem (fast) einheitlichen Schutzniveau ausgegangen werden. Mithin können die Ausführungen zum deutschen Urheberrecht teilweise entsprechend auf das österreichische Urheberrecht übertragen werden. Aber dennoch existieren nicht zu vernachlässigende und mitunter gravierende Unterschiede zwischen den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen.

In Österreich gilt das Gesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte, kurz Urheberrechtsgesetz (UrhG). Das Urheberrecht schützt das Recht der Urheberin/des Urhebers an ihren/seinen Werken und verwandten Leistungen. Das Urheberrecht als solches ist zwar vererblich aber im übrigen nicht übertragbar (§ 23 UrhG). Urheberinnen und Urheber können anderen jedoch gestatten ihre Werke auf einzelne oder alle ihr / ihm nach den §§ 14-18a UrhG vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen.

Das Urheberrecht schützt Werke und ähnliche andere Leistungen. Primärer Anknüpfungspunkt urheberrechtlicher Rechte und Pflichten ist das Vorliegen eines Werkes. Werke im Sinne des Urheberrechts sind "eigentümliche, geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst." (§ 1 UrhG). Eine eigentümliche geistige Schöpfung ist jedes wahrnehmbare Ergebnis eines Denkprozesses, das eine gewisse Individualität und Gestaltungshöhe aufweist und sich so vom Alltäglichen abhebt. Dabei sind die Anforderungen an die Individualität und an die Kreativität nur sehr gering und diese werden meist bei Vorliegen eines kleinen Gestaltungsspielraums bejaht, mit der Folge, dass jede auch einfache und banale Leistung unabhängig von ihrem ästhetischem, wissenschaftlichem oder sonstigem Wert Urheberrechtschutz genießen kann, sofern sie einer der Gattungen, Literatur, Tonkunst, bildenden Künste oder Filmkunst zugeordnet werden kann. Außerdem geschützt sind Bearbeitungen (§ 5 UrhG) und Sammelwerke (§ 6 UrhG).

Durch Leistungsschutzrechte bzw. verwandte Schutzrechte werden künstlerische, wissenschaftliche oder gewerbliche Leistungen geschützt, die wegen mangelnder Individualität oder Kreativität dem Urheberschutz im engeren Sinne nicht zugänglich sind. Davon umfasst sind: Darbietungen von Werken der Literatur oder Tonkunst, (§§ 66 bis 72 UrhG); die Herstellung von Lichtbildern und Laufbildern, (§§ 73 bis 75 UrhG); die Herstellung von Tonträgern, (§ 76 UrhG); die Sendung von Tönen oder Bildern durch Rundfunk, (§ 76a UrhG;) die Erstherausgabe nachgelassener Werke, (§76b UrhG) und die Herstellung investitionsintensiver Datenbanken, (§§ 76c bis 76e UrhG). Diese Schutzrechte unterscheiden sich vom Urheberrechtschutz im engeren Sinne durch einen geringeren Schutzbereich und eine kürzere Schutzdauer.

Das Urheberrecht räumt dem Urheber ein Bündel an persönlichkeits- und vermögensrechtlichen Befugnissen ein. Die Urheberpersönlichkeitsrechte schützen den Urheber in den geistigen und persönlichen Beziehungen zu seiner Leistung, während die Verwertungsrechte die Partizipation des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werks gewährleisten.

Der Urheberrechtsschutz beginnt mit der Schaffung des Werkes ohne jede weitere Maßnahme, etwa Registrierung, Eintragung etc. und endet 70 Jahre nach dem Tod der/des letztlebenden Mit-Urheberin/Urhebers, (§ 60 UrhG). Anders als die gewerblichen Schutzrechte (insbesondere das Marken-, das Muster- und das Patentrecht) können Urheberrechte und verwandte Schutzrechte nicht verlängert werden. Ein Werk, dessen Schutzdauer abgelaufen ist, kann frei verwendet werden, insbesondere beliebig gedruckt, bearbeitet, vervielfältigt oder ins Internet gestellt werden. Allerdings ist diesbezüglich in vieler Hinsicht Vorsicht geboten:

An einem Werk können mehrere Rechtsinhaber mit unterschiedlich währenden Rechten beteiligt sein. Beispielsweise kann bei einem Musikstück das Urheberrecht des Komponisten oder Textschreibers längst abgelaufen sein, aber die Leistungsschutzrechte der Musiker und des Produzenten können noch andauern, wenn es sich bei dem Stück um eine Neuinterpretation handelt. Im Falle von Texten, die übersetzt oder anderweitig bearbeitet sind, müssen außer der Schutzdauer der Rechte des Autors ggfs. die Rechte des Bearbeiters gesondert berücksichtigt werden. Bei Fotos muss bezüglich der Schutzfrist zwischen den Rechten des Fotografen und ggfs. den Rechten an dem fotografierten Objekt differenziert werden. Erst wenn alle Schutzrechte an einem Inhalt abgelaufen sind, kann der Inhalt in seiner Gesamtheit frei verwendet werden.

Bei der Berechnung der Schutzdauer ist das Jahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebliche Tatsache - hier der Tod des Urhebers - eingetreten ist, nicht mitzuzählen. Schutzfristen beginnen also stets mit dem 1. Jänner zu laufen.

Nicht urheberrechtlich geschützt und damit frei verwendbar sind freie Werke (§7 UrhG). Das sind Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen, Gerichtsentscheidungen sowie andere zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke. Dazu zählen jedoch nicht von Hochschulen oder anderen mit staatlichen Prüfungen betrauten Stellen herausgegebene Materialien, etwa Prüfungsaufgaben, Musterlösungen, Skripte etc. Weiters sind urheberrechtlich nicht schützfähig Ideen, Gedanken, Konzepte, Methoden, Spielregeln usw. Denn dem urheberrechtlichen Schutz zugänglich sind nur die Ausprägungen eines geistigen Inhalts und nie ein geistiger Inhalt als solcher. So sind also z.B. Ideen über eine bestimmte Lehrveranstaltung oder ein Forschungsprojekt, ein didaktisches Konzept oder Bedingungen für das erfolgreiche Absolvieren einer Lehrveranstaltung nicht schützbar. Nicht schützbar und damit urheberrechtlich unbedenklich verwendbar sind ferner wissenschaftliche Erkenntnisse und Lehren etwa Dogmen und Formeln, wissenschaftliche oder didaktische Methodik, Naturgesetze, Allgemeinwissen, einzelne Akkorde, Geräusche, ein Stil, eine Versform, geometrische Zeichen, Anregungen aus der Natur sowie Sagenstoffe. Ebenso ungeschützt sind tatsächliche Gegebenheiten und Ereignisse, mithin alles, was durch die Natur oder die Geschichte vorgegeben ist. Dazu zählen Lebensläufe von Personen, historische Geschehnisse, Tagesereignisse und Nachrichten tatsächlichen Inhalts so wie Naturgesetze und Messergebnisse. Dementsprechend ist ein wissenschaftliches Werk nie aufgrund der darin dargestellten historischen, ökonomischen oder gesellschaftlichen Daten, Fakten und Theorien - diese sind stets frei verwendbar - schutztauglich. Vielmehr unterfallen dem Urheberrechtschutz lediglich die jeweilige konkrete Darstellung, Gliederung, der Auswahl der Fakten und die Beweisführung, mithin nur die Ausarbeitung als solche.

Wer ist Urheber? Und wie entsteht der Urheberrechtschutz? Diese Fragen werden vom Gesetz kurz und eindeutig beantwortet (§ 10 UrhG). Danach ist Urheber eines Werkes, wer es geschaffen hat! Aus dieser Regelung, dem Schöpferprinzip, werden zwei Aussagen abgeleitet: zum Einen, dass Urheber stets und zwangsläufig derjenige ist, der ein Werk unmittelbar produziert. Damit ist auch klargestellt, dass Urheber stets eine natürliche Person, ein Mensch, ist und mangels der Fähigkeit, eine das Urheberrecht begründende geistige Tätigkeit entfalten zu können, nie ein Tier, eine Maschine oder eine juristische Person, etwa die Universität oder ein Unternehmen, sein kann. Allerdings kann eine juristische Person Werknutzungsrechte an fremden Werken erwerben und so zum Inhaber von abgeleiteten Nutzungsrechten oder -bewilligungen, werden. Urheber bleibt aber stets diejenige natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Dies trifft etwa auch auf den Ghostwriter zu, der für einen anderen schreibt. Derjenige, der das Werk zwar in Auftrag gegeben hat und unter dessen Name es erscheint, kann mangels eigener Schöpfung nicht Urheber werden. Dies bleibt der Ghostwriter, der die Urheberrechte in Anspruch nehmen kann. Auf diese Rechte kann er auch nicht verzichten (§ 19 Abs. 2 UrhG). Sehr wohl kann er aber rechtswirksam darauf verzichten als Urheber genannt zu werden (§ 20 Abs. 1 UrhG).

Zum anderen besagt das Schöpferprinzip, dass der Urheberschutz von Gesetzes wegen und damit automatisch mit der Erschaffung des Werkes entsteht. Insoweit bedarf es weder einer Anmeldung oder Registrierung bei einer öffentlichen oder privaten Stelle noch eines hoheitlichen Akts. Die "automatische" Entstehung hat den Vorteil, dass ein Werk sofort und ohne zusätzlichen finanziellen und formellen Aufwand effektiv geschützt ist.

Miturheberschaft

Waren an der Schaffung eines Werkes mehrere Personen gleichermaßen beteiligt und lassen sich die jeweiligen Beiträge nicht eigenständig verwerten, gelten die Regelungen über die Miturheberschaft (§ 11 UrhG). Miturheber sind beispielsweise die Autoren eines gemeinsam verfassten Aufsatzes. Miturheberschaft kann auch infolge des Übergangs des Urheberrechts von Todes wegen auf mehrere Erben entstehen (§ 23 Abs. 4 UrhG). Die Verbindung von Werken verschiedener Art - wie etwa die eines Musikstücks mit einem Gedicht oder ähnliches - begründet an sich noch keine Miturheberschaft.
Liegt Miturheberschaft vor, müssen alle Miturheber der Modalitäten jeglicher Verwertung des Werkes, etwa der Zugänglichmachung über das Internet, zustimmen, sofern sie untereinander nichts anderes vereinbart haben. Um die Verwertung auf Grund eines nicht zustimmungswilligen Miturhebers nicht zu verunmöglichen, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die fehlende Zustimmung eines Miturhebers bei nicht gerechtfertigter Verweigerung durch Einklagung zu erzwingen (§ 11 Abs. 2 S. 3 UrhG). Verletzungen des Urheberrechts kann jeder Miturheber eigenständig und unabhängig von anderen Miturhebern gerichtlich verfolgen (§ 11 Abs. 2 S. 1 UrhG).

Teilurheberschaft

Die trennbare Verbindung von Werken, etwa im Falle von Sammelwerken (§ 6 UrhG), wo Beiträge in einem Band zusammengestellt werden, begründet keine Miturheberschaft, sondern eine Teilurheberschaft. Dementsprechend können die Autoren der einzelnen Beiträge unabhängig von den Herausgebern und von den Verfassern der anderen Beiträge über die Verwertung ihrer Inhalte entscheiden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist. Selbiges gilt beispielsweise bezüglich der Vertonung eines Liedtextes. Entsprechend kann der Textautor sein Werk unabhängig vom Komponisten neu vertonen lassen und der Komponist seine Musik neu vertexten lassen, sofern keine gegenteilige Vereinbarung getroffen worden ist.

Gehilfe

Vom Urheber bzw. Miturheber sind der Anregende und der Gehilfe abzugrenzen. Da Urheber immer nur derjenige sein kann, der eine schöpferische Leistung erbringt, reichen beispielsweise Anregungen und Hinweise des Betreuers einer wissenschaftlichen Arbeit nicht aus, um eine Miturheberschaft zu begründen. Das gilt auch dann, wenn der Betreuer das Thema der Arbeit vorgeschlagen hat. Ein Anregender ist kein Urheber. Auch reine Gehilfetätigkeiten wie Literaturrecherche, Erstellung von Sach- und Literaturregistern, Ausarbeitung von Fußnoten und redaktionelle Korrekturen, wie sie mitunter von wissenschaftlichen Mitarbeitern oder Hilfskräften erbracht werden, begründen nicht eine Urheber- bzw. Miturheberschaft. Allerdings ist zu beachten, dass Universitätsangehörige nicht erst dann einen Anspruch auf Nennung ihres Namens haben können, wenn sie Urheber bzw. Miturheber sind, sondern schon dann, in Verbindung mit einem Werk genannt werden müssen, wenn sie lediglich einen eigenen - nicht notwendigerweise schöpferischen - wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu der jeweiligen Arbeit geleistet haben.


Rechteinhaber / Urheber im Rahmen von Arbeits- oder Dienstverhältnissen

Die Übertragbarkeit von Nutzungsrechten bildet die juristische Grundlage dafür, dass Verlage, Musik- und Filmstudios, Verwertungsgesellschaften, Universitäten, die per se keine Urheber sein können, urheberrechtliche Schutzgegenstände verwerten. Das wiederum führt dazu, dass in der Praxis die Urheberschaft und Rechteinhaberschaft oft auseinander fallen. Vor allem dann, wenn Personen für die Schaffung von urheberrechtlichen Schutzgegenständen entlohnt werden, also in Arbeits-,Dienst- und Auftragsverhältnissen, ist es üblich, dass die Urheber selbst gar nicht berechtigt sind, über die Verwertung ihrer Werke zu disponieren, da die Verwertungsrechte auf den Arbeit- Dienst- oder Auftraggeber übergehen. Insofern enthält das UrhG außer im Falle von Computerprogrammen und Datenbankwerken (§§ 40b ff., 40f Abs. 3 UrhG) keine speziellen Regelungen, so dass der Arbeit-, Dienste-, oder Auftraggeber darauf verwiesen ist, sich entsprechende Rechte vertraglich einräumen zu lassen. Allerdings geht man bei Schutzgegenständen, die zur Erfüllung von Dienstpflichten geschaffenen werden, bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Rechteinhaberschaft ohnehin von einer stillschweigenden Übertragung der Verwertungsrechte auf den Arbeit-, Dienste- oder Auftraggeber aus, soweit das zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Von einer stillschweigenden Rechtseinräumung kann aber dann nicht ausgegangen werden, wenn ein Schutzgegenstand nicht im Rahmen von Dienstpflichten oder zur Erfüllung eines Auftrags geschaffen wird.

Klauseln zur Übertragung von Verwertungsrechten finden sich auch in an Universitäten üblichen Dienstverträgen. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung zwischen der Hochschule und dem einzelnen Wissenschaftler und erstellt dieser einen Schutzgegenstand, etwa eine Powerpoint-Präsentation oder eine E-Learning-Einheit, ist zu prüfen, ob aus dem Rechtsverhältnis, das dem betreffenden Dienstvertrag zugrunde liegt, eine Pflicht zur Erstellung des konkreten Schutzgegenstandes abzuleiten ist. Sollte das zu bejahen sein, beispielsweise bei einem Projektmitarbeiter, der gerade zur Generierung von E-Learning Inhalten eingestellt wird, ist von einer stillschweigenden Übertragung von Verwertungsrechten auf die Hochschule auszugehen, mit der Folge, dass die Rechtsinhaberschaft und damit die Verfügungsberechtigung über den jeweiligen Inhalt auf die Hochschule übergeht. Im Falle von Hochschullehrern, Hochschuldozenten sowie Lehrbeauftragten    kann anders als bei Projektmitarbeitern oder anderen weisungsgebundenen Angehörigen des wissenschaftlichen Mittelbaus ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht von einer stillschweigenden Übertragung von Verwertungsrechten auf den Dienstgeber ausgegangen werden, denn die grundrechtlich garantierte Wissenschafts- und Forschungsfreiheit gebietet, dass Wissenschaftler über ihre Arbeitsergebnisse autonom verfügen können und selbst über die Veröffentlichung und Verwertung ihrer Werke entscheiden. Folglich muss eine Hochschule mangels einer Verwertungsklausel im Dienstvertrag eines Professors mit diesem einen gesonderten Lizenzvertrag abschließen, wenn sie einen von ihm erstellten Inhalt verwerten will. Das gilt auch für Werke, die wissenschaftliche Mitarbeiter, Hilfskräfte und Assistenten außerhalb ihrer Dienstpflichten schaffen. Will also beispielsweise eine Hochschule die Dissertation, die Magister- oder Diplomarbeit ihrer Mitarbeiter oder Studenten auf einem eigenem Repositorium verfügbar machen, muss sie sich die entsprechenden Rechte im Wege von Lizenzverträgen durch die jeweiligen Urheber einräumen lassen. Sind die Verwertungsrechte gänzlich und ausschließlich übergegangen, kann der Urheber selbst über die Vewertungsrechte nicht mehr verfügen, sondern nunmehr nur der jeweilige Rechteinhaber. In einem derartigen Fall ist auch die Lizenzierung der Inhalte unter eine Open Source/Open Access Lizenz wie etwa Creative Commons durch den Urheber unwirksam.

Werden Verwertungsrechte nicht mit Ausschließlichkeitswirkung übertragen, spricht man nach dem Sprachgebrauch des österreichischen Urheberrechts von einer Werknutzungsbewilligung (§ 24 Abs. 1 S. 1), welche relativ wirkt. Dem Urheber steht es frei, Werknutzungsbewilligungen an eine Vielzahl von Personen zu erteilen. Der Inhaber einer solchen Bewilligung ist berechtigt, das Werk neben dem Urheber und möglicherweise neben anderen Berechtigten auf die ihm im Rahmen der Werknutzungsbewilligung erlaubten Art zu nutzen. Beispiele für Werknutzungsbewilligungen sind Vortrags-, Aufführungs,- Sende- und Standardsoftwareverträge.

Werden Verwertungsrechte mit Ausschließlichkeitswirkung (exklusiv) übertragen, spricht man nach dem Sprachgebrauch des österreichischen Urheberrechts von einem Werknutzungsrecht (§24 Abs. 1 S. 2), das ein absolutes Recht ist. Der Urheber kann ein Werknutzungsrecht nur an eine Person erteilen. Der Inhaber eines Werknutzungsrechts ist berechtigt, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers auf die ihm im Rahmen des Werknutzungsrechts erlaubten Art zu nutzen. Beispiele für Werknutzungsrechte sind Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesellschaften, Verlagsverträge oder Individualsoftwareverträge. Insofern kann auch hinsichtlich einzelner Verwertungsarten differenziert werden. Beispielsweise ist es möglich, das ausschließliche Werknutzungsrecht an der "Online-Verwertung" (Zurverfügungstellungsrecht, § 18a UrhG) und eine nicht ausschließliche Werknutzungsbewilligung zur Verbreitung des Werkes auf materiellen Trägern (Verbreitungsrecht, §16 UrhG) zu erwerben.

Urheberrechtsfragen beim Einsatz von Multimedia an Hochschulen.
(Ein Leitfaden für die Praxis am Beispiel der Universität Wien)

Knowledge Base Law Copyright

Bereitstellen von Dokumenten in Repositorien

In der Praxis stellt sich Autorinnen und Autoren ebenso wie Repositorienbetreibern oft die Frage: Dürfen wir dieses Dokument in Repositorien bereitstellen? Erfreulicherweise lässt sich diese Frage in vielen Fällen mit einem klaren Ja beantworten.

Die meisten Verlage haben keine Einwände gegen die Selbstarchivierung. Was welche Verlage bei der Selbstarchivierung erlauben, zeigt die Open-Policy-Finder-Datenbank. Zudem ist eher nicht damit zu rechnen, dass ein Verlag, der mit der Open-Access-Bereitstellung eines Preprints oder Postprints im Internet nicht einverstanden ist, dem eigenen Autor bzw. der eigenen Autorin gegenüber die Löschung gerichtlich durchsetzt. Um allerdings rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich von Fall zu Fall zu prüfen, ob die Einstellung unbedenklich ist. Die folgenden Sachverhalte sollen einen Überblick darüber bieten, was jeweils rechtlich zu beachten ist.

Falls bei der Veröffentlichung in der wissenschaftlichen Zeitschrift eine Vereinbarung zu den Urheberrechten getroffen wurde, beispielsweise in einem schriftlichen Verlagsvertrag, gelten die dort verwendeten Formulierungen.

Auch im österreichischen Rechtsraum kommt es bei der Beantwortung dieser Frage primär auf die Vereinbarungen an, die der Autor mit dem jeweiligen Verlag im jeweiligen Verlagsvertrag getroffen hat. In der Regel lassen sich Verlage alle Verwertungsrechte vom Autor auf sich übertragen ohne dass sich der Autor ein Recht, etwa zur öffentlichen Zurverfügungstellung vorbehält, mit der Folge, dass die gleichzeitige Verfügbarmachung eines Zeitschriftenartikels durch den Urheber auf einem Dokumentenserver oder auf der eigenen Homepage rechtswidrig sein wird.

Enthält der jeweilige Verlagsvertrag keine explizite Regelung zu dieser Frage, ist der Verlagsvertrag im Hinblick auf die Frage auszulegen.

Aber auch bezüglich Zeitschriftenartikel kommt § 36 Abs. 2 (Ö)UrhG zur Anwendung, der im Falle einer ausschließlichen Rechtseinräumung auf den Verleger anordnet, dass bei Beiträgen zu periodisch erscheinenden Sammlungen, und somit bei Zeitschriftenartikeln auch ein auf einen Verlag mit ausschließlicher Wirkung übertragenes Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung ein Jahr nach dem Kalenderjahr in dem der Beitrag erschienen ist, erlischt. Dies hat zur Folge, dass der Autor ab dem Zeitpunkt, also spätestens nach knapp 2 Jahren (frühestens nach 1 Jahr plus 1 Tag) nach dem Erscheinen über die Vervielfältigung bzw. Verbreitung des jeweiligen Beitrages wieder frei entscheiden kann. Problematisch ist allerdings, dass besagte Regelung keine ausdrückliche Aussage über unkörperliche Rechte, also über das hier interessierende Zurverfügungstellungsrecht, § 18a (Ö)UrhG "Online-Recht" trifft und daher keine absolute Sicherheit gewährt.

§ 36 (Ö)UrhG lautet:

Beiträge zu Sammlungen

§ 36. (1) Wird ein Werk als Beitrag zu einer periodisch erscheinenden Sammlung (Zeitung, Zeitschrift, Jahrbuch, Almanach u.dgl.) angenommen, so bleibt der Urheber berechtigt, das Werk anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart und wenn auch nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Herausgeber oder Verleger der Sammlung das Recht, das Werk darin zu vervielfältigen und zu verbreiten, als ausschließliches Recht in dem Sinn erwerben soll, daß das Werk sonst nicht vervielfältigt oder verbreitet werden darf.

(2) Ein solches ausschließliches Recht erlischt bei Beiträgen zu einer Zeitung sogleich nach dem Erscheinen des Beitrages in der Zeitung. Bei Beiträgen zu anderen periodisch erscheinenden Sammlungen sowie bei Beiträgen, die zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung angenommen werden und für deren Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf ein Entgelt zusteht, erlischt ein solches ausschließliches Recht, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag in der Sammlung erschienen ist, ein Jahr verstrichen ist.

Zu beachten ist, dass bei internationalen Verhältnissen, beispielsweise bei einem Dokumentenserver im Ausland, eventuell eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt.

Falls bei der Veröffentlichung im Sammelwerk eine Vereinbarung zu den Urheberrechten getroffen wurde, beispielsweise in einem schriftlichen Verlagsvertrag, gelten die dort verwendeten Formulierungen.

Auch im österreichischen Rechtsraum kommt es bei der Beantwortung dieser Frage primär auf die Vereinbarungen an, die der Autor mit dem jeweiligen Verlag im jeweiligen Verlagsvertrag getroffen hat. In der Regel lassen sich Verlage alle Verwertungsrechte vom Autor auf sich übertragen ohne dass sich der Autor ein Recht, etwa zur öffentlichen Zurverfügungstellung vorbehält. Daraus folgt, dass in der Regel die Verfügbarmachung auf einem Dokumentenserver oder auf der eigenen Homepage rechtswidrig sein wird.

Enthält der jeweilige Verlagsvertrag keine explizite Regelung zu dieser Frage, ist der Verlagsvertrag in dieser Hinsicht auszulegen. Dabei ist danach zu fragen, was die Parteien redlicher und vernünftiger Weise vereinbart haben würden, wenn sie beim Vertragsschluss diese Frage hätten regeln wollen. Im Rahmen der Auslegung ist, sofern vorhanden, auch die Editorial Policy des jeweiligen Verlages heranzuziehen. Bei einem typischen Verlagsvertrag, der keine periodisch erscheinende Sammlung, also keine Zeitungen und Zeitschriften und andere regelmäßig erscheinende Sammelwerke, zum Gegenstand hat, wird man in der Regel im Zweifelsfall von einer ausschließlichen und umfassenden Rechtseinräumung auf den Verlag auszugehen haben. Das hat zu Folge, dass auch mangels einer expliziten vertraglichen Regelung dieser Frage die Verfügbarmachung eines zur Veröffentlichung in einem nicht periodisch erscheinenden Sammelwerk angenommenen Beitrages durch den Autor auf einen Dokumentenserver oder auf der eigenen Homepage als rechtswidrig anzusehen sein wird.

Zu beachten ist aber in diesem Zusammenhang § 36 Abs 2, S. 2 (Ö)UrhG, wonach im Falle von Beiträgen, die in einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, etwa in einer Festschrift aufgenommen sind, auch ein auf einen Verlag mit ausschließlicher Wirkung übertragenes Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung ein Jahr nach dem Kalenderjahr in dem der Beitrag erschienen ist, erlischt, wenn dem Autor kein Anspruch auf Entgelt eingeräumt worden ist. Dies hat zur Folge, dass der Autor ab dem Zeitpunkt, also spätestens nach knapp zwei Jahren (frühestens nach 1 Jahr plus 1 Tag) nach dem Erscheinen über die Vervielfältigung bzw. Verbreitung des jeweiligen Beitrages wieder frei entscheiden kann. Problematisch ist allerdings, dass besagte Regelung keine ausdrückliche Aussage über unkörperliche Rechte, also über das hier interessierende Zurverfügungstellungsrecht, § 18a (Ö)UrhG "Online-Recht" trifft und daher keine absolute Sicherheit gewährt.

Zu beachten ist, dass bei internationalen Verhältnissen, beispielsweise bei einem Dokumentenserver im Ausland, eventuell eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt.

Falls bei der Veröffentlichung in der Zeitung eine Vereinbarung zu den Urheberrechten getroffen wurde, beispielsweise in einem schriftlichen Verlagsvertrag, gelten die dort verwendeten Formulierungen.

Auch im österreichischen Rechtsraum kommt es bei der Beantwortung dieser Frage primär auf die Vereinbarungen an, die der Autor mit dem jeweiligen Verlag im jeweiligen Verlagsvertrag getroffen hat. In der Regel lassen sich Verlage alle Verwertungsrechte vom Autor auf sich übertragen, ohne dass sich der Autor ein Recht, etwa zur öffentlichen Zurverfügungstellung vorbehält, mit der Folge, dass die gleichzeitige Verfügbarmachung eines Zeitungsartikels durch den Urheber auf einem Dokumentenserver oder auf der eigenen Homepage rechtswidrig sein wird.

Enthält der jeweilige Verlagsvertrag keine explizite Regelung zu dieser Frage, ist der Verlagsvertrag im Hinblick auf die Frage auszulegen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass in Österreich ein Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tageszeitungen angestellten Redakteure, Redakteuraspiranten und Reportern existiert, wonach der jeweilige Verlag grundsätzlich die Nutzungsrechte "ausschließlich und zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt" übertragen bekommt. Der Gesamtvertrag für ständige freie Mitarbeiter enthält eine parallele Bestimmung. (Vgl. dazu: Handing Kucsko, Urheberrecht, 1. Aufl. 2008, S. 515).

Gleichwohl erlischt nach § 36 Abs. 2 (Ö)UrhG ein ausschließliches Recht des Verlegers bzw. des Herausgebers bei Beträgen zu einer Zeitung nach dem Erscheinen des Beitrages in der Zeitung, mit der Folge, dass der Autor ab dem Zeitpunkt über die Vervielfältigung und Verbreitung des Beitrages wieder frei entscheiden kann. Problematisch ist allerdings, dass besagte Regelung keine ausdrückliche Aussage über unkörperliche Rechte, also über das hier interessierende Zurverfügungstellungsrecht, § 18a "Online-Recht" trifft und daher keine absolute Sicherheit gewährt.

Zu beachten ist, dass bei internationalen Verhältnissen, beispielsweise bei einem Dokumentenserver im Ausland, eventuell eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt (mehr Informationen dazu finden Sie hier).

Falls bei der Veröffentlichung eine Vereinbarung zu den Urheberrechten getroffen wurde, beispielsweise in einem schriftlichen Verlagsvertrag, gelten die dort verwendeten Formulierungen. Sollte der Vertrag keine explizite Regelung dazu beinhalten, ist er hinsichtlich dieser Frage auszulegen. In jedem Fall empfiehlt es sich, diesbezüglich mit dem Verlag Rücksprache zu halten, bevor eine Open-Access-Selbstarchivierung vorgenommen wird.

Zu beachten ist, dass bei internationalen Verhältnissen, beispielsweise bei einem Dokumentenserver im Ausland, eventuell eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt.

Die Open-Access-Publikation oder Selbstarchivierung von Monografien und Sammelbänden kann über entsprechende institutionelle oder disziplinäre Repositorien sowie Universitätsverlage erfolgen, die über eine Open-Access-Policy verfügen. Während institutionelle Repositorien und Universitätsverlage in der Regel nur Mitgliedern der eigenen Einrichtung das Publizieren oder Selbstarchivieren ermöglichen, ist die Verfügbarmachung auf entsprechenden disziplinären Dokumentenservern einrichtungsunabhängig. Unterstützung finden Sie meist sehr ausführlich auf den jeweiligen Webseiten. Ob die Bereitstellung einer Monografie, die bereits in einem Verlag erschienen ist, auf einem Dokumentenserver rechtlich gestattet ist, hängt davon ab, welche Rechte Sie dem Verlag übertragen haben. Hier hilft ein Blick in den Verlagsvertrag oder die Rücksprache mit dem Verlag. Einige Verlage öffnen sich zunehmend dem Open-Access-Gedanken und erlauben die Selbstarchivierung von Monografien. Eine weitere Möglichkeit ist das hybride Publizieren, welches vor allem Universitätsverlage und Wissenschaftsverlage praktizieren und bei dem neben der online bereitgestellten Open-Access-Version auch eine kostenpflichtige gedruckte Version veröffentlicht wird.

Eine entsprechende Regelung existiert im österreichischen Urheberrecht nicht! Diese Frage ist daher in Österreich im Wege der Vertragsauslegung bzw. Vertragsergänzung zu beantworten. Abzustellen ist dabei vor allem auf den Vertragszweck. Dabei ist zu bedenken, dass auch eine umfassende Rechtseinräumung im Zweifel auf das Ausmaß der Befugnisse zu reduzieren ist, die für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint. Als Grundregel kann insoweit immerhin festgehalten werden, dass wenn künftige Nutzungsarten in einem Vertrag nicht aufgeführt sind, eine einschränkende Auslegung geboten ist. So hat der OGH angenommen, dass ein älterer Verlagsvertrag ungeachtet der Einräumung des unbeschränkten Vervielfältigungsrechts das Recht des Online-Zurverfügungsstellungsrechts nicht umfasst (OGH 12.08.1998 - Wiener Gruppe -) Auch die Nutzung von Fotos im Internet hat der OGH nicht als durch eine schlüssige Rechtseinräumung gedeckt angesehen (OGH 04.09.2007 - Internetnutzung -). Siehe dazu: Walter, Österreichisches Urheberrecht, Handbuch, Teil 1, 1. Aufl. 2008, S. 802).

Mit der durch die Urheberrechts-Novelle 2015 neu eingeführten Regelung eines Zweitverwertungsrechts, die eine im Wesentlichen gleichlautende Norm des deutschen Urheberrechts übernimmt, billigt der Gesetzgeber dem Autor eines in Periodika erschienenen und überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten wissenschaftlichen Beitrags das Recht zu, diesen nach Ablauf von zwölf Monaten auch dann öffentlich zugänglich zu machen, wenn der Autor zuvor einem Verleger oder Herausgeber die entsprechenden Rechte eingeräumt hatte. Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass diese erneute Veröffentlichung einerseits keinen gewerblichen Zwecken dient und andererseits auf der Abgabefassung des Autors selbst beruht, also keine erheblichen durch den Autor oder Herausgeber vorgenommenen oder veranlassten Veränderungen enthält, wie dies etwa im Rahmen eines Lektorats geschehen sein kann.

Konkret soll dies nicht nur verhindern, dass bereits mit öffentlichen Geldern geförderte Publikationen später noch einmal durch öffentliche Stellen eingekauft werden müssen, ausdrücklich zielt diese Regelung auch auf Rechtssicherheit der Autoren bei „Publikationen im Wege des Open Access“, um die gewonnenen Ergebnisse ohne Rückfrage beim Verlag öffentlich zugänglich zu machen.

Das so geschaffene Zweitverwertungsrecht des Autors vermag erhebliche Auswirkungen auf die Verwertung im Rahmen der wissenschaftlichen Lehre zu haben: Wenngleich das Recht nur durch den Urheber selbst an seinem Werk ausgeübt werden kann, ist dieser nunmehr berechtigt, das Werk zum Zweck der öffentlichen Zugänglichmachung beispielsweise unter einer Open Access-Lizenz erneut zu veröffentlichen und somit auch für die Verwertung in Lehrveranstaltungen sowohl analog als auch digital rechtssicher zu gestatten. Dies betrifft nicht zuletzt Lehrende selbst, die durch Veröffentlichung einer Arbeit in einem Periodikum einschlägige Verwertungsrechte mittels Vertrag ausschließlich auf einen Dritten übertragen haben.

Die Gefahr, in diesem Zusammenhang Werknutzungsrechte eines anderen zu verletzen, besteht somit nicht. Unbedingt beachtet werden muss jedoch, dass kein kommerzieller Zweck verfolgt werden darf, die Manuskriptversion des Autors zu Grunde zu legen und die Quelle der Erstveröffentlichung anzugeben ist.

Siehe zum Zweitverwertungsrecht: https://openaccess.univie.ac.at/publikationsdienste/uscholar/rechtsfragen/

Ein kurzer Überblick über weitere Neuerungen aufgrund der Urheberrechtsnovelle Uhr-Nov 2015 ist hier abrufbar: https://www.uibk.ac.at/zentraler-rechtsdienst/neuerungen-aufgrund-der-urheberrechtsnovelle-2015.pdf

Ein Leitfaden zu Urheberrecht und digitale Medien: https://www.openeducation.at/fileadmin/user_upload/p_oea/Praxisleitfaden-Urheberrecht_Uni_Wien_2017-02.pdf​​​​​​​

Haftungsrecht

Die neuen internetbasierten Wege der Wissenschaftskommunikation führen auch zu der Frage, wer im Falle einer Rechtsverletzung für die öffentlich bereitgestellten Informationen haftet. Es gilt, die haftungsrechtlichen Konsequenzen zu ermitteln, die sich für die Betreiber von Repositorien oder für Autorinnen und Autoren ergeben können, die ihre Dokumente auf ihrer eigenen Homepage zur Verfügung stellen. So können haftungsrechtliche Risiken im Vorfeld eingeschätzt und durch entsprechendes Verhalten bzw. entsprechende Vertragsgestaltung begrenzt werden.

Bezüglich haftungsrechtlicher Fragen sind im österreichischen Recht die §§ 13 - 19 ECG relevant. Diesen Vorschriften liegen weitgehend gleiche Wertungen zugrunde, wie den Normen des deutschen TMG.

Die Aufgabe von institutionellen Repositorien umfasst in der Regel das Einstellen, Verwalten und öffentliche Zugänglichmachen von Dokumenten, die von Wissenschaftlern der jeweiligen Hochschule oder Forschungsorganisation erstellt wurden. Wenn ein Dokument in einem institutionellen Dokumentenserver angemeldet wird, ist es nicht direkt online verfügbar, sondern unterläuft eine je nach Dokumentenserver unterschiedlich umfangreiche Kontrolle. Diese kann von einer Überprüfung der Angaben über eine Verschlagwortung und Katalogisierung bis hin zur inhaltlichen Überprüfung reichen; siehe zur Qualitätssicherung allgemein in elektronischen Archiven Andermann und Degwitz (2004, S. 53ff.).

Als mögliche Rechtsverletzungen beim Betrieb von Repositorien wären vor allem die Verletzung von Immaterialgüterrechten wie z.B. die Verletzung fremder Urheber- und Leistungsschutzrechte, Patentrechte und Kennzeichenrechte sowie die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu nennen.

Im Zusammenhang von haftungsrechtlichen Risiken von Repositorienbetreibern ist auch auf die Grundsätze der Störerhaftung hinzuweisen. Danach haftet neben dem Täter oder Teilnehmer auch derjenige, der nur in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat als Störer, wobei als Mitwirkung auch die bloße Unterstützung der Handlung eines eigenverantwortlich Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Für einen adäquaten Ursachenzusammenhang reicht es zudem aus, dass der Verletzer eine Mitursache für die Rechtsverletzung gesetzt hat, soweit diese Ursache nicht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als völlig ungeeignet erscheinen muss, den Verletzungserfolg herbeiführen zu können. Entsprechend kann etwa ein Repositorienbetreiber mittelbar verantwortlich sein und vom Verletzten jedenfalls zur Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, wenn Nutzer auf dem zugeteilten Speicherplatz urheberrechtsverletzende Dateien hochladen und anbieten.

Die Selbstarchivierung im Sinne des Self-Posting bezeichnet eine individuelle, nicht standardisierte Archivierung und Veröffentlichung von Publikationen z.B. auf der Homepage eines Lehrstuhls, eines Instituts oder auch auf privaten Homepages.

Als mögliche Rechtsverletzungen beim Self-Posting wären vor allem die Verletzung von Immaterialgüterrechten wie z.B. die Verletzung fremder Urheber- und Leistungsschutzrechte, Patentrechte und Kennzeichenrechte sowie die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu nennen.

Wenn Hochschulangehörige ihre Arbeiten auf der eigenen Homepage selbst archivieren, stellt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit des Host-Providers, der den Speicherplatz zur Verfügung stellt.

Wenn der Fall eintritt, dass Repositorienbetreiber die Haftung für eine Rechtsverletzung übernehmen müssen, obliegt es ihnen, diese Rechtsverletzung zu beenden, d.h. den betreffenden Inhalt aus dem Netz zu nehmen. Damit werden sie allerdings in der Regel gegen die Bereitstellungspflicht verstoßen, die Hauptgegenstand des Vertrags zwischen Autor und Repositorienbetreiber ist. Es könnte also der Konflikt entstehen, dass Repositorienbetreiber zum einen von Dritten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und zum anderen auch Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Vertrages mit dem Autor entstehen können. Eine Möglichkeit, dieses Problem zu umgehen, ist die Integration von Sperrklauseln in den Vertrag zwischen Autor und Repositorium, in denen der Autor versichert, dass das aufzunehmende Werk keine Rechte Dritter verletzt. So wären Repositorienbetreiber im Falle einer Verletzung der Rechte Dritter in der Lage, den Vertrag rückwirkend aufzulösen.

  • Zur Qualitätssicherung in institutionellen Repositorien: Andermann, Heike &  Degwitz, Andreas (2004). Neue Ansätze in der wissenschaftlichen Informationsversorgung.

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