Siegelement der Uni Freiburg in Form einer Blume

Barrierefreiheit

Barrierefreiheitserklärung für die Inhalte von uni-freiburg.de

Die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg ist bemüht, ihre Webseiten in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für Webseiten der Hauptdomäne https://uni-freiburg.de. Daneben gibt es Webseiten von Instituten, Fakultäten und Einrichtungen der Universität Freiburg auf Unterdomänen, welche ggf. abweichende Umsetzungshinweise und Erklärungen zur Barrierefreiheit aufweisen.

Informationen zur infrastrukturellen Barrierefreiheit finden Sie auf der Website zur Barrierefreiheit.

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Aufgrund des kürzlich erfolgten Wechsels auf ein neues Content-Management-System konnten noch nicht alle Anforderungen an die Barrierefreiheit systematisch überprüft und dokumentiert werden. Durch die Verwendung eines modernen Content-Management-Systems (WordPress) mit einem barrierefreien Basislayout gehen wir jedoch davon aus, dass zahlreiche technische Anforderungen bereits heute erfüllt sind. Im Rahmen der systematischen Überprüfung aller Seiten im Laufe des weiteren Relaunch-Prozesses werden wir die Anforderungen entsprechend den Regelungen des L-BBG kontinuierlich umsetzen.

Diese Webseiten sind derzeit wegen der nachfolgend bekannten Unvereinbarkeiten und/oder Ausnahmen nur teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a) Unvereinbarkeit mit Paragraf 10 Absatz 1 L-BGG:

  • Zu eingebundenen Videos stehen nur teilweise Untertitel oder Transkriptionen zur Verfügung.
  • Auf der Webseite sind keine Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache vorhanden.
  • Auf der Webseite sind keine Erläuterungen in Leichter Sprache vorhanden.
  • PDF-Dokumente können noch nicht überall barrierefrei zur Verfügung gestellt werden.

Bei nicht barrierefreien Inhalten, für die wir derzeit noch keine Alternative anbieten können, wenden Sie sich bitte an den unten aufgeführten Kontakt, um für Ihr Anliegen eine individuelle Lösung zu finden.
Darüber hinaus helfen uns Ihre Anregungen, unsere Inhalte weiter an die Barrierefreiheit anzupassen.

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde erstellt am: 31.07.2024

Die Erklärung beruht u.a. auf den Aussagen des WordPress-Teams für Barrierefreiheit.

Die Erklärung wurde zuletzt überprüft am: 31.07.2024.

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen auffallen oder Sie Informationen über die von der Anwendung des § 10 Absatz 1 L-BGG ausgenommenen Inhalte benötigen, können Sie sich gerne bei uns melden:

Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

5. Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Webseiten den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an das Webteam der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.

Falls das Webteam der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet. können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den*die kommunale Beauftragte*n für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte

Stephanie Aeffner

Die Kontaktdaten der*des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.

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