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Parallelstudium an der Universität Freiburg

Ein Parallelstudium liegt vor, wenn Sie zwei Studiengänge zeitgleich studieren. (Rechtsnorm: § 60 Abs. 1 Landeshochschulgesetz) Ein Parallelstudium ist immer mit nicht zu unterschätzendem Aufwand und hohen Anforderungen verbunden. Die Studiengänge der Universität Freiburg sind auf ein Vollzeitstudium ausgelegt und entsprechend ist auch die Arbeitsbelastung kalkuliert. Wir empfehlen daher, erst nach 2 Semestern und bei sehr guten Studienleistungen ein Parallelstudium in Erwägung zu ziehen. Zudem sollten Sie sich vor der Aufnahme des Parallelstudiums von der Studienfachberatung der beiden Studiengänge beraten lassen.

Das Parallelstudium unterliegt besonderen Voraussetzungen, die im § 6 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Freiburg geregelt sind.

Genehmigungsfreie Parallelstudiengänge

  1. Wenn Sie bereits in einem zulassungsfreien Studiengang eingeschrieben sind und diesen im 2. oder höheren Fachsemester studieren und dazu einen weiteren zulassungsfreien Studiengang im 1. Fachsemester studieren möchten
  2. Wenn Sie zwei zulassungsfreie Studiengänge von Anfang an studieren möchten
  3. Wenn Sie bereits in einem zulassungsbeschränkten Studiengang eingeschrieben sind und diesen im 2. oder höheren Fachsemester studieren und einen weiteren zulassungsfreien Studiengang im 1. Fachsemester studieren möchten
  4. Wenn Sie bereits in einem zulassungsfreien Studiengang eingeschrieben sind und diesen im 2. oder höheren Fachsemester studieren und dazu einen weiteren zulassungsbeschränkten Studiengang im 1. Fachsemester studieren möchten
  5. Wenn Sie ein Studienfach studieren, das im 1. Fachsemester zulassungsbeschränkt ist, in den höheren Semestern aber zulassungsfrei ist (und Sie sich in diesem Fach im höheren Semester befinden) und einen weiteren  zulassungsbeschränkten Studiengang im 1. Fachsemester studieren möchten. 
  6. Wenn Sie einen zulassungsbeschränkten und einen zulassungsfreien Studiengang von Anfang an studieren möchten.

Genehmigungspflichtige Parallelstudiengänge

  1. Wenn Sie bereites einen in den höheren Semestern zulassungsbeschränkten Studiengang studieren und dazu einen weiteren zulassungsbeschränkten Studiengang im 1. Fachsemester studieren möchten
  2. Wenn Sie zwei zulassungsbeschränkte Studiengänge von Anfang an studieren möchten
  3. Wenn Sie bereits einen in den höheren Semestern zulassungsbeschränkten Studiengang studieren und zusätzlich einen Studiengang studieren möchten, bei dem nur ein Teil(-Studiengang) zulassungsbeschränkt ist.

 

Diese Studiengänge sind im Parallelstudium nur zulässig, wenn dies aus besonderen beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen erforderlich ist (§ 60 Abs. 1 Satz 3 LHG). Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt: Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt (vgl. Abs. 3 Nr. 3 der Anlage 3 VergabeVO Stiftung).
Entsprechende Nachweise und eine aktuelle Leistungsübersicht sind dem Antrag auf Genehmigung des Parallelstudiums beizufügen.

Ob ein Studiengang zulassungsbeschränkt oder frei ist (im 1. FS oder in den höheren Semestern) entnehmen Sie bitte aus den einzelnen Webseiten der Fächer oder hier

 

Parallelstudium an der Universität Freiburg und an einer anderen inländischen Hochschule

Ein Parallelstudium an der Universität Freiburg und einer anderen Hochschule ist grundsätzlich nicht möglich, da die Immatrikulation in der Regel nur an einer Hochschule erfolgen darf (§ 60 Abs. 1 Landeshochschulgesetz).

In folgenden begründeten Ausnahmefällen ist das Parallelstudium an zwei Hochschulen möglich:

  1. Es besteht diesbezüglich eine Kooperation der Universität Freiburg mit einer anderen Hochschule (PH, Musikhochschule)
  2. Der/die Studierende kann nachweisen, dass er/sie zeitlich die Möglichkeit hat sich beiden Studiengängen uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen. Dies ist z.B. der Fall, wenn er/sie sich kurz vor dem Abschluss befindet und keine Lehrveranstaltungen mehr besuchen muss.

Dem formlosen Antrag auf Genehmigung sind beizufügen: ausführliche Begründung mit Nachweisen, eine aktuelle Leistungsübersicht und die Zustimmung der anderen Hochschule.

Parallelstudium an der Universität Freiburg und an einer ausländischen Hochschule

Ein Parallelstudium an der Universität Freiburg und an einer anderen Hochschule im Ausland fällt nicht unter die Bestimmungen für das Parallelstudium und muss daher nicht genehmigt werden.

Hinweis zu Zweitstudiengebühren bei einem Parallelstudium

Alle Studierenden, die nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelor- oder Staatsexamensstudiengang) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang aufnehmen, müssen Gebühren in Höhe von € 650,-- pro Semester zahlen (weiterbildende, berufsbegleitende Masterstudiengänge sind davon ausgenommen). Rechtsgrundlage dafür ist § 8 Abs. 1 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG).

Auch Studierende, die zwei oder mehr Studiengänge im Parallelstudium studieren, müssen gemäß § 8 Abs. 5 LHGebG Zweitstudiengebühren in Höhe von € 650,-- pro Semester bezahlen, sobald einer der Studiengänge abgeschlossen ist. Die Gebührenpflicht tritt mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses folgenden Semesters ein.

Hinzu kommt der obligatorische Semesterbeitrag.

Eine Zweitstudiengebühr wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 Landeshochschulgebührengesetz LHGebG nicht erhoben, wenn man bereits als internationale*r Student*in gebührenpflichtig ist. Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse bleiben unberücksichtigt.

Ausgenommen von der Gebührenpflicht ist ein Zweitstudium, das nach den berufsrechtlichen Regelungen (diese sind genau vorgegeben) für die Erlangung eines Berufsabschlusses erforderlich ist (z.B. Kieferchirurgie). Dasselbe gilt für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges.

Von der Studiengebührenpflicht können sich folgende Studierende befreien lassen:

  • Beurlaubte Studierende, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde;
  • Studierende in einem praktischen Studiensemester, das nach der maßgeblichen Prüfungsordnung in das Studium integriert ist und innerhalb der Regelstudienzeit absolviert wird;
  • Studierende eines Studiensemesters, in dem das Praktischen Jahr (PJ) absolviert wird;
  • Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung nach § 2 SGB IX.

Der Studienfachwechsel innerhalb eines Studiengangs oder der Wechsel des gesamten Studiengangs ohne Abschluss wird nicht zur Erhebung einer Zweitstudiengebühr führen.

Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind, uns die für die Erhebung der Gebühren sowie die für eine Ausnahme, Befreiung oder Ermäßigung erforderlichen personenbezogenen Daten anzugeben und die erforderlichen Unterlagen spätestens bis zum Zeitpunkt der Immatrikulation oder der Rückmeldung vorzulegen. Zweitstudiengebühren, die trotz bestehender Gebührenpflicht nicht erhoben wurden, können nacherhoben werden. (Rechtsgrundlage ist §10 Abs. 1 und Abs. 4 Landeshochschulgebührengesetz (LGHebG))

Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Studierendensekretariat im Service Center Studium gern zur Verfügung.

studierendensekretariat@zv.uni-freiburg.de

 

Antragstellung

Den formlosen Antrag auf Genehmigung eines Parallelstudium stellen Sie bitte sobald Sie für Ihren zweiten Studiengang eine Zulassung an der Universität Freiburg erhalten haben. In diesem Fall aber umgehend nach Bekanntgabe der Zulassung, da im Einzelfall eine Stellungnahme des Fachbereichs (des neuen Studiengangs) eingeholt werden muss. Bitte legen Sie dem Antrag den Zulassungsbescheid bei.
Studierende, die bereits an der Universität Freiburg immatrikuliert sind, müssen zusätzlich das ausgefüllte Formular für Studienfachwechsel/Änderung der Studiengangkombination einreichen
Bitte stellen Sie den schriftlichen formlosen Antrag mit Unterschrift sowie die dazugehörigen Unterlagen an:

Service Center Studium
Leitung Studierendensekretariat
Sedanstr. 6
79098 Freiburg

 

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